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Ehrenamtliche Tätigkeit: Beurteilung in der Entgeltabrec ... / 2.2.2 Ehrenamtspauschale bis zu 960 EUR jährlich

Rainer Hartmann
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Die Übungsleiterpauschale erfasst nicht alle ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Ergänzend wurde deshalb ab 2007 ein allgemeiner Freibetrag i. H. v. 720 EUR[1] eingeführt, für Einnahmen aus sonstigen nebenberuflichen Tätigkeiten im

  • gemeinnützigen,
  • mildtätigen oder
  • kirchlichen Bereich.

Entsprechend der Erhöhung der Übungsleiterpauschale[2] wurde auch der Ehrenamtsfreibetrag erhöht. Ab 1.1.20261 beträgt der Freibetrag 960 EUR.[3]

 
Hinweis

Jahres- und personenbezogener Höchstbetrag

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Tätigkeit nur für ein paar Monate ausgeübt wurde. Außerdem kann er insgesamt nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden, auch wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten vom Steuerpflichtigen ausgeübt werden.

Bei Ehegatten bewirkt die personenbezogene Auslegung, dass sich der Betrag von 960 EUR im Fall der Zusammenveranlagung nicht automatisch verdoppelt. Jedem Ehegatten wird der Freibetrag nur dann bis zu maximal 960 EUR gewährt, wenn auch jeder eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit ausübt. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrags auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten aus seinem nebenberuflichen Ehrenamt ist ausgeschlossen.

Es handelt sich um einen allgemeinen Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, die nicht unter den Katalog der Übungsleiterpauschale fallen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit zumindest mittelbar der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dient. Nur soweit die jeweilige Tätigkeit selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, findet die Steuerbefreiung der Ehrenamtspauschale Anwendung.[4]

Auf die Ausführungen zu den begünstigten Tätigkeiten im Rahmen der Übungsle...

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