Fachbeiträge & Kommentare zu Beamte

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 2.1 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 10 Einig sind sich die Landesgesetze darin, dass alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsstätte in dem jeweiligen Bundesland liegt bzw. deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in dem jeweiligen Bundesland haben, einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben. Dabei ist der persönliche Wohnsitz ohne Bedeutung. Auch die Auszubildenden unterfallen dem Anwendungsbere...mehr

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R / 36 Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Sachsen-Anhalt [Rdn 3310]

Rdn 3311 Literaturhinweise: Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105 dies., Die Richtlinien der Bundeslände...mehr

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R / 27 Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Bremen [Rdn 3274]

Rdn 3275 Literaturhinweise: Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105 s.a. die Hinw. bei → Richtlinien für d...mehr

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R / 26 Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Brandenburg [Rdn 3270]

Rdn 3271 Literaturhinweise: Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105 s.a. die Hinw. bei → Richtlinien für d...mehr

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G / 23 Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteil, PPS/Provida [Rdn 2217]

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V / 7 Verwarnungsverfahren [Rdn 4023]

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R / 34 Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Saarland [Rdn 3302]

Rdn 3303 Literaturhinweise: Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105 s.a. die Hinw. bei → Richtlinien für d...mehr

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B / 11 Beweisverwertungsverbote im OWi-Verfahren [Rdn 592]

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R / 48 Rotlichtverstoß, Urteil, rechtfertigender Notstand [Rdn 3418]

Rdn 3419 Literaturhinweise: Burhoff, Rechtfertigender Notstand im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren, VA 2005, 162 Deutscher, Bußgeldrechtliche Auswirkungen des § 35 StVO, VRR 2006, 447 Lehmann, Armer Rettungsdienst! Die Schlechterbehandlung des Rettungsdiensts nach § 35 V a StVO gegenüber Institutionen nach § 35 I StVO verstößt gegen Art. 3 I GG, NZV 2011, 228 Lorenz, Wa...mehr

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G / 14 Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren, Nachfahren, rechtliches u.a. [Rdn 2026]

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W / 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [Rdn 4245]

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V / 4 Verjährung, Unterbrechungstatbestände [Rdn 3892]

Rdn 3893 Literaturhinweise: Gutt/Krenberger, Neues zur Verjährungsunterbrechung – eine Rechtsprechungsübersicht zu §§ 31–33 OWiG, DAR 2014, 187 Fromm, Ende der "Verjährungsfallen" im Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenrecht?, StraFo 2010, 223 ders., Aktuelles zur Verjährungsunterbrechung gem. § 33 Abs. 1 OWiG in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren – zugleich zur Unterbrechung der ...mehr

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F / 8 Fahrverbot, Absehen, berufliche Gründe [Rdn 1399]

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H / 7 Hauptverhandlung, Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen [Rdn 2464]

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B / 15 Bußgeldbescheid, Erlass [Rdn 642]

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E / 8 Einspruch, Form [Rdn 941]

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R / 33 Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Rheinland-Pfalz [Rdn 3298]

Rdn 3299 Literaturhinweise: Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105 s.a. die Hinw. bei → Richtlinien für d...mehr

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M

Messgeräte, allgemeine Anforderungen [Rdn 2844] Rdn 2845 Literaturhinweise: Bock, Rechtsprechungsübersicht zum Umfang der Akteneinsicht, DAR 2011, 606 Burhoff, Dauerbrenner: (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren, VRR 2011, 250 ders., Akteneinsicht im Bußgeldverfahren Sonderproblem Bedienungsanleitung/Messunterlagen, VA 2012, 50 ders., A never ending story? – Aktenei...mehr

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R / 24 Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Bayern [Rdn 3262]

Rdn 3263 Literaturhinweise: Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105 s.a. die Hinw. bei → Richtlinien für d...mehr

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H / 6 Hauptverhandlung, Beweisantrag, Ablehnung [Rdn 2438]

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T / 7 Trunkenheitsfahrt, Urteil, tatsächliche Feststellungen [Rdn 3563]

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G / 6 Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung in der Nähe der Geschwindigkeitsbeschränkung [Rdn 1902]

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D / 5 Durchsuchung im OWi-Verfahren [Rdn 803]

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Z / 1 Zustellungsfragen [Rdn 4284]

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V / 6 Verteidigung im OWi-Verfahren, allgemeine Verteidigerhinweise [Rdn 3966]

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Beschäftigungszeit / 2.1.2 Bestehen eines "Arbeitsverhältnisses"

Nach § 34 Abs. 3 TV-L wird die bei demselben Arbeitgeber "in einem Arbeitsverhältnis" zurückgelegte Zeit als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn "eine Einzelperson (Arbeitnehmer) einem anderen (Arbeitgeber) gegenüber verpflichtet ist, in persönlicher Abhängigkeit Dienste zu leisten".[1] Der Mitarbeiter muss als "Arbeitnehmer", d. h. als An...mehr

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Beschäftigungszeit / 7.3.1 Die Tarifregelungen des MTArb

§ 6 MTArb (Beschäftigungszeit) bestimmt: (1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. (2) Übernimmt der Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag, dem MTArb-O oder von einem ...mehr

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Beschäftigungszeit / 7.2.2.1 Nach § 20 BAT zu berücksichtigende Zeiten

Neben den kraft Gesetzes anzurechnenden Zeiten umfasst die Dienstzeit nach § 20 BAT die Beschäftigungszeit (Zeiten bei demselben Arbeitgeber) Zeiten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres (die Altersgrenze ist wegen unzulässiger Altersdiskriminierung nicht mehr maßgeblich) beruflich im Beamten- oder Arbeitsverhältnis bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes verbra...mehr

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Beschäftigungszeit / 7.4.2 Die tariflichen Regelungen im MTArb-O

§ 6 MTArb-O (Beschäftigungszeit) bestimmt: (1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. (2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag, dem MTArb oder von einem ...mehr

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Beschäftigungszeit / 7.2.1.1 Nach § 19 BAT zu berücksichtigende Zeiten

Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres (der Altersgrenze kommt wegen unzulässiger Altersdiskriminierung keine Bedeutung mehr zu) in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist, § 19 Abs. 1 und 3 BAT. "Andere Zeiten" können nach § 19 Abs. 4 BAT als Beschäftigungszeit a...mehr

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Beschäftigungszeit / 7.2.2.3 Zeiten in der ehemaligen DDR

Die Übergangsregelung des § 72 A II regelt die Anrechnung von vor dem 3.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten auf die Dienstzeit, soweit diese nicht bereits als Beschäftigungszeit gemäß § 20 Abs. 1 BAT zur Dienstzeit gehören. erfasst werden die Fälle, die nur deshalb nicht als Beschäftigungszeit angerechnet werden, weil der Arbeitnehmer den Arbeitgeber gewechselt ...mehr

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Sauer, SGB III § 400 Ernennung der Beamten (außer Kraft)

Die Vorschriften der §§ 398 bis 403 sind aufgrund der Neuordnung des Elften Kapitels durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2004 weggefallen. Inhaltlich sind die Vorschriften zu wesentlichen Teilen in die Neufassungen eingegangen, so § 398 in § 386; § 399 in § 387; § 400a in § 391; § 400b in § 392; § 401 i...mehr

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Lehrer (Professiogramm) / 2 Arbeitszeitregime

Das Arbeitszeitregime kann wie folgt charakterisiert werden: Bei Lehrern wird die Arbeitszeit nicht wie allgemein üblich als Wochenarbeitszeit festgelegt. Vom Dienstherrn wird lediglich die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden bestimmt (Lehrdeputat). Sie gilt sowohl für Beamte als auch für die angestellten Lehrkräfte. Die wöchentliche Unterrichtszeit schwankt in den einzel...mehr

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Lehrer (Professiogramm) / Zusammenfassung

Überblick Insbesondere in den letzten Jahrzehnten erfuhr das Berufsbild des Lehrers einen Wandel von der Lehrerpersönlichkeit zum Experten im Unterrichts- und Erziehungsprozess. Gleichzeitig nahmen Belastungen und Beanspruchungen der Lehrer kontinuierlich zu. Der Lehrerberuf mutierte offensichtlich von einem Traumjob zu einem wahren Stressfeld.[1] Lehrer erteilen anderen Men...mehr

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Jansen, SGB VI § 76f Zuschl... / 2.1 Voraussetzung – nachzuversichernder Soldat auf Zeit

Rz. 11 Aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln. Die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten gilt entsprechend. Rz. 12 Einzige Voraussetzung des § 76f ist eine Nachversicherung für Soldaten auf Zeit. Die Nachversic...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungsfreiheit / 1 Von der Versicherungspflicht ausgenommene Personen

Durch die Versicherungsfreiheit sind Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen, für die der Gesetzgeber kein Schutzbedürfnis in der Sozialversicherung sieht. Dies kann daran liegen, weil eine anderweitige Absicherung gegeben ist, wie z. B. für Beamte, Richter und Berufssoldaten. Versicherungsfreiheit kann aber auch in der jeweiligen Tätigkeit begründet sein, wie z. B...mehr

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Arbeitskampfrecht / 5.1 Verbot des Beamtenstreiks

Das Streikverbot für Beamte ist auch tatsächlich ein langjährig überwiegend akzeptierter und durchgängig praktizierter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Es ist als solcher nach Art. 33 Abs. 5 GG vom Gesetzgeber zu beachten. Das Streikverbot weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsa...mehr

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Arbeitskampfrecht / 9 Personelle Grenzen für eine zulässige Streikteilnahme

Alle auf vertraglicher Grundlage abhängig Beschäftigten, also auch Auszubildende [1], die zum Streik aufgerufen worden sind, haben das Recht, sich an gewerkschaftlich organisierten und hinsichtlich des betrieblichen und zeitlichen Kampfgebiets definierten Arbeitskämpfen zu beteiligen. Im öffentlichen Dienst gilt nichts anderes. Nur für die bereits unter Abschn. 5 behandelten B...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 3.2.3.5.4 Muster für die Bescheinigung, die der Lieferant vom Finanzamt benötigt

Rz. 53 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Die Finanzverwaltung hat für die Bescheinigung keine Muster parat; der einzelne (Veranlagungs-) Beamte hat also unter Umständen "das Rad neu zu erfinden". Hier wird es für alle Beteiligten hilfreich sein, dem FA ein Muster dessen vorlegen zu können, was man vom Beamten erwartet: MUSTER Genehmigung zur Anwendung der Vereinfachungsregel nach Abs...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / II. Begriff des Arbeitnehmers

Rz. 19 § 5 ArbGG ergänzt die Zuständigkeitsregelung des § 2 ArbGG, soweit sie an den Arbeitnehmerbegriff anknüpft. Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG sind Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Gem. S. 2 gelten als Arbeitnehmer auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Perso...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.3 Abfertigungsplätze (§ 21 Abs. 2a UStG)

Rz. 73 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Diese Regelung, die in ihrer Neufassung zum 01.01.2004 den geänderten Einfuhrbegriff des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG berücksichtigt, definiert Abfertigungsplätze und Verbindungswege im Ausland als zum Inland gehörig, ohne Rücksicht auf die Gebietseinteilung des Zollrechts, sodass auch dort durch dazu befugte deutsche Beamte Amtshandlungen vorgenomm...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / II. Nicht geschützte Personen

Rz. 24 Vom Geltungsbereich des KSchG ausgenommen sind Selbstständige, Handelsvertreter,[42] Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, Beamte (vgl. § 5 Abs. 2 ArbGG) und Personen, die die Arbeitsleistung aus karitativen oder religiösen Gründen erbringen.[43] Entsprechendes gilt für arbeitnehmerähnliche Personen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ArbGG), die ihre Arbeit für andere persö...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 17 Einspruchs- und Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 106 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Wenn ein Unternehmer mit einem Steuer-, Zins-, Säumnis- oder Strafbescheid nicht einverstanden ist und dies einen der in VATA 1994, Section 83 genannten Fälle betrifft, kann er in England und Wales vor dem "First-tier Tribunal" Klage ("appeal") erheben. Der Unternehmer kann stattdessen bzw. zunächst eine Nachprüfung der Entscheidung ("review...mehr

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AGS 04/2024, Haftzuschlag b... / I. Sachverhalt

Die Angeklagte wurde vorläufig festgenommen. Der der Festnahme zugrunde liegende Haftbefehl wurde mit der Auflage außer Vollzug gesetzt, dass sich die Angeklagte in das Zeugenschutzprogramm des BKA begibt. Eine Kontaktaufnahme mit dem Pflichtverteidiger war in der Folge nur über einen Beamten des BKA möglich, eine andere Adresse der Angeklagten wurde ihm nicht bekannt gegebe...mehr

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§ 17 Beendigung durch Befri... / 3. Nr. 3 – Vertretung

Rz. 106 Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, der erkrankt, beurlaubt oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Arbeitsleistung verhindert ist, ist als sachlicher Befristungsgrund se...mehr

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FF 04/2024, Deutscher Famil... / II. Versorgungsausgleich

1. Der Gesetzgeber wird aufgerufen, die Einbeziehung von Anrechten, die im Verfahren zum Wertausgleich bei der Scheidung vergessen, übersehen oder verschwiegen worden sind, in den Wertausgleich nach der Scheidung zu ermöglichen (AK 2). 2. Der Gesetzgeber wird aufgerufen, den persönlichen Anwendungsbereich der §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 17 und 45 VersAusglG nicht auf "Anrechte im Sinn...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / 1. Allgemeines/erfasster Personenkreis

Rz. 31 Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Gem. § 1 Abs. 1 BBiG sind Berufsbildung im Sinne des BBiG die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Der Bereich der Berufsausbildungsvorbereitung ist durch Gesetz vom 23.12.2002[66] in § 1 Abs. 1 BBiG zusä...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.5.2.3 Wohnräume

Rz. 30 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Wohnräume dürfen grundsätzlich nicht gegen den Willen des Unternehmers betreten werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es um die Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht (§ 27b Abs. 1 S. 2 UStG). Zu prüfen ist, ob hierin nicht eine Missachtung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung liegt. Denn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Mitbestimmung des Betr... / I. Geltungs- und Anwendungsbereich, Abgrenzungen

Rz. 3 Die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 102 BetrVG im Geltungsbereich des BetrVG ist immer dann erforderlich, wenn der Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung beabsichtigt ist, diese Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 BetrVG erfolgen soll und in dem betroffenen Betrieb des Unternehmens ein funktionsfähiger Betriebsrat zum Zeitpunk...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Entwicklung und Zweck

Rn. 1 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Die Vorschrift wurde 1955 in das Gesetz aufgenommen (zuvor § 14 EStDV aF); die 1975 geänderte Fassung galt bis 1989; die durch das SteuerreformG 1990 geänderte Fassung gilt ab 1990. Die Höhe der Pauschalen ist wiederholt geändert worden; mit Wirkung ab 1990 wurde insb die WK-Pauschale für ArbN zum ArbN-Pauschbetrag gemäß Nr 1 umgestaltet und v...mehr