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G / 14 Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren, Nachfahren, rechtliches u.a. [Rdn 2026]

Ralph Gübner, Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Messmethode "Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren" ist neben den Messungen durch Radar/Laser oder PPS bleibt – trotz der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten – eine verbreitete Messmethode.
2. Bei der Messmethode "Nachfahren" wird die gefahrene Geschwindigkeit des vorausfahrenden Pkw des Betroffenen durch Ablesen vom Tachometer des nachfahrenden Messfahrzeugs, i.d.R. eines Polizeifahrzeugs, festgestellt.
3. Bei der durch Nachfahren festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung sind die Anforderungen von den Obergerichten an den Umfang der im Urteil zu treffenden tatsächlichen Feststellungen noch hoch. Allerdings sind in den OLG-Bezirken Düsseldorf, Karlsruhe und Berlin greifbare Mindeststandards für die Urteilsgründe derzeit kaum noch sicher zu definieren.
4. Bei einer zur Tageszeit durchgeführten Messung durch Nachfahren muss dem Urteil zu entnehmen sein, wie lang die Messstrecke und wie groß der gleichbleibende Abstand zwischen dem vorausfahrenden Betroffenen und dem nachfahrenden Messfahrzeug waren, außerdem ob der verwendete Tachometer binnen Jahresfrist justiert/geeicht war und mit welchen Geschwindigkeiten gefahren worden ist.
5. Grds. kann die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren auch zur Nachtzeit oder bei Dunkelheit durchgeführt werden.
6. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann von den allgemeinen Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit dann abgesehen werden, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung einräumt.
 

Rdn 2027

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, VA 2001, 75

Krumm, Geschwindigkeitsmessung und Abstandsfeststellung durch Nach- oder Vorausfahren ohne weiteres tec...

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