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Arbeitskampfrecht / 5.1 Verbot des Beamtenstreiks

Prof. Klaus Bepler
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Das Streikverbot für Beamte ist auch tatsächlich ein langjährig überwiegend akzeptierter und durchgängig praktizierter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Es ist als solcher nach Art. 33 Abs. 5 GG vom Gesetzgeber zu beachten. Das Streikverbot weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der dem Gesetzgeber vorbehaltenen Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung. Das Streikverbot für Beamte als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist kollidierendes Verfassungsrecht und rechtfertigt die Beschränkung des Art. 9 Abs. 3 GG und die im Grundsatz durch diese Bestimmung auch für Beamten gewährleistete Koalitionsfreiheit. Ein derartiges Rechtsverständnis trägt dem Grundsatz der praktischen Konkordanz Rechnung. Es steht nach der nationalen Rechtsprechung auch mit völkerrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung, die in der Bundesrepublik Deutschland anwendbar sind und dort über das Gebot völkerrechtsfreundlicher Auslegung nationalen Rechts wirksam werden. Mit dieser umfangreich hergeleiteten Begründung hat das Bundesverfassungsgericht die Angriffe gegen das allein an den Status des Beamten – und nicht an dessen mehr oder weniger für das Gemeinwohl wichtigen Aufgaben – angeknüpfte Streikverbot zurückgewiesen.[1] Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich hieran ein – weiterer – Konflikt innerhalb des internationalrechtlichen Mehrebenensystems anschließen wird. Es gibt jedenfalls unverändert Stimmen, die das beamtenrechtliche Streikverbot insgesamt infrage stellen oder zumindest dessen funktionsbezogene Begrenzung fordern. Es ist zu erwarten, dass von dort aus versucht werden wird, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und den Eur...

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