Fachbeiträge & Kommentare zu Aussetzung der Vollziehung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.2.2 Besonderheit bei Folgebescheiden (§ 69 Abs. 2 S. 4 FGO)

Rz. 36 Ein Antrag auf AdV eines Folgebescheids setzt nicht die Anfechtung des Folgebescheids voraus, sondern nur die Anfechtung des erlassenen Grundlagenbescheids, ansonsten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 65 verwiesen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.3 § 284 AO – Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 120 Die Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist ein – einheitlicher – selbstständiger Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren.[1] Der Einspruch hat seit 2013 nach § 284 Abs. 6 S. 3 AO keine aufschiebende Wirkung.[2] Insofern muss dann ab 2013 ein Antrag auf AdV gem. § 361 AO bzw. § 69 FGO gestellt werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.4.1 Antragsablehnung durch die Finanzbehörde (§ 69 Abs. 4 FGO)

Rz. 8 Der erstmalige Aussetzungsantrag ist grundsätzlich bei der Finanzbehörde zu stellen und deren Entscheidung muss zunächst abgewartet werden. Unerheblich ist, ob der Antrag auf § 361 AO oder auf § 69 Abs. 4 S. 1 FGO beruht.[1] Insofern ist der Antrag beim FG nur zulässig, wenn die Finanzbehörde die AdV abgelehnt hat.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.3.1 Aussetzungsbefugnis (§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO)

Rz. 6 Die Gewährung der AdV durch das FG bzw. den BFH kann im Unterschied zum Verfahren durch die Finanzbehörde nur auf Antrag erfolgen. Der AdV-Antrag an das FG ist gem. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO schon vor der Erhebung der Klage zulässig, allerdings erst nach Einlegung des Einspruchs. Ansonsten sei hinsichtlich des Verfahrenswegs auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.4.2 Untätigkeit der Finanzbehörde (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO)

Rz. 9 Die Einschränkung, dass zunächst die finanzbehördliche Entscheidung abgewartet werden muss (s. Rz. 8), gilt gem. § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO dann nicht, wenn die Finanzbehörde über den bei ihr gestellten AdV-Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grunds in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.4.3 Drohende Vollstreckung (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO)

Rz. 10 Die unmittelbare Antragstellung beim Gericht ist zudem nach § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO zulässig, wenn die Vollstreckung des Anspruchs droht.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4.2 Voraussetzung

Rz. 56 Grundvoraussetzung des Verlangens nach einer Sicherheitsleistung ist, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach einer für den Antragsteller ungünstigen Entscheidung in der Hauptsache gefährdet oder erschwert erscheint.[1] Die Finanzbehörde muss für die Gefährdung des Steueranspruchs sprechende Gründe substantiiert vortragen und glaubhaft machen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.1 Antragsform

Rz. 25 Der Antrag muss in der §§ 64, 65 FGO entsprechenden Form gestellt werden.[1] Rz. 25a Zudem ist zu beachten, dass ab 1.1.2022 für Rechtsanwälte und ab 1.1.2023 für Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte unter den näheren Voraussetzungen von § 52a bzw. 52d FGO eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation mit dem FG bzw. dem BFH besteht.[2] Diese Verpflichtung fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.6.1 Allgemeines

Rz. 18 Da die AdV-Entscheidung nur für die Zukunft wirkt, bleiben bereits eingetretene Rechtswirkungen bestehen. Nach § 69 Abs. 3 S. 3 FGO kann in diesen Fällen das FG allerdings die vollständige oder teilweise Aufhebung der aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts eingetretenen Vollziehungswirkung anordnen. Das FG kann die Finanzbehörde verpflichten, die getroffenen Vollz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4.3.1 Allgemeines

Rz. 57 Nach der gesetzlichen Formulierung kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Dem Gericht ist damit grundsätzlich ein eigenes Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes[1] eingeräumt.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2 Untersagung der Gewerbe- und Berufsausübung (§ 69 Abs. 5 FGO)

Rz. 80 Da die Untersagung der Gewerbe- bzw. der Berufsausübung existenzbedrohende Wirkung entfaltet, kommt hier nach § 361 Abs. 4 AO bzw. § 69 Abs. 5 FGO dem Einspruch und der Klage aufschiebende Wirkung zu. Wegen der Einzelheiten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 116ff. verwiesen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4.1.1 Begriff

Rz. 40 Nach § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Diese Regelung entspricht § 361 Abs. 2 S. 2 AO. Basierend auf der Rspr. des RFH und nach ständiger Rspr. des BFH sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts dann anzunehmen, wenn sich n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4.1.3 Unklarheit hinsichtlich des Sachverhalts

Rz. 46 Unklarheit hinsichtlich des Sachverhalts begründet regelmäßig ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.[1] Ansonsten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 81ff. Bezug genommen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Antragsform

Rz. 57 Sicherheitshalber sollte der Antrag entsprechend § 357 AO in Schriftform oder zur Niederschrift der Finanzbehörde gestellt werden. Dabei kann die Antragstellung auch durch elektronische Kommunikationsmittel erfolgen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3.1 Antragsablehnung durch die Finanzbehörde (§ 361 Abs. 5 AO)

Rz. 10 Der erstmalige Aussetzungsantrag (s. Rz. 7, 8) ist nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO grundsätzlich bei der Finanzbehörde zu stellen, deren Entscheidung muss zunächst abgewartet werden. Mit der Antragstellung ist bis zur Entscheidung der Finanzbehörde über den Antrag das Wahlrecht hinsichtlich des Rechtsschutzwegs vorerst ausgeübt. Eine Antragstellung beim FG (s. Rz. 8) ist je...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.1.1 Grundsatz

Rz. 62 Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden (s. Rz. 2, 66). Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens (Einspruch bzw. Anfechtungsklage) gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus, andernfalls ist ein entsprechender Antrag unzulässig.[1] Die Anhängigkeit der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.2.3 Wirkungsdauer

Rz. 22 Die AdV-Entscheidung wird, sofern kein anderer Beginn in der AdV-Verfügung selbst festgelegt, mit ihrer Bekanntgabe wirksam, nicht erst mit Eintritt der Bestandskraft des gewährenden Verwaltungsakts bzw. der formellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.[1] Die AdV entfaltet gem. § 361 Abs. 2 S. 2 AO von diesem Zeitpunkt an ihre Gestaltungswirkung für die Zukun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.2.1 Allgemeines

Rz. 20 Die Rechtsfolgen der AdV sind an die gewährende AdV-Entscheidung (s. Rz. 90) geknüpft. Für die Dauer der AdV (s. Rz. 22) darf die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt nicht mehr vollziehen (s. Rz. 21). Dem Einspruch bzw. der Klage kommt wieder ein Suspensiveffekt (s. Rz. 1, 4) zu. Durch die ordnungsgemäß bekannt gegebene AdV-Entscheidung wird zudem die Zahlun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.3.1 Allgemeines

Rz. 23 Besteht der Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts in der Festsetzung einer Geldschuld, so beginnt die Vollziehung mit jeder Maßnahme, die zur Erhebung bzw. letztlich Vollstreckung des festgesetzten Anspruchs führt. Mit Eintritt der AdV-Wirkung darf nach § 251 Abs. 1 AO für deren Dauer keine weitere Maßnahme getroffen (s. Rz. 20), das Erhebungs- bzw. Vollst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.5 Antragswiederholung

Rz. 48 Nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung der AdV-Entscheidung wegen veränderter oder im ursprünglichen AdV-Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Nach § 69 Abs. 6 S. 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache auch von Amts wegen den AdV-Beschluss aufheben oder ändern (vgl. hierzu Rz. 72ff.). Der AdV-Beschl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.6.2 Beschränkung bei Steuerbescheiden (§ 69 Abs. 3 S. 5 i. V. m. Abs. 2 S. 8 FGO)

Rz. 19 Da über die Aufhebung d. V. damit auch eine Erstattung bereits erbrachter oder einbehaltener Leistungen erreicht werden könnte, schränkt § 69 Abs. 3 S. 5 i. V. m. Abs. 2 S. 8 FGO den Umfang der Aufhebung auf die um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende KSt und die festgesetzten Vorauszahlungen geminderte festgesetzte Steuer ein.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2.1 Aussetzungsbefugnis (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 6 Die AdV kann sowohl durch die Finanzbehörde nach § 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO als auch durch das FG bzw. den BFH nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ausgesprochen werden. Die materiellen Voraussetzungen der AdV sind in beiden Fällen identisch. Dies gilt trotz des Formulierungsunterschieds auch, soweit für die AdV-Entscheidung Art. 45 UKZ (s. Rz. 2a) anzuwenden ist.[1] Rz. 6a Da § 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2 Ermessen (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 91 Die Finanzbehörde darf eine Sachentscheidung darüber, ob ein Aussetzungsgrund (s. Rz. 75, 86) vorliegt, nur treffen, wenn die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind (s. Rz. 52). Auch von Amts wegen darf die Finanzbehörde die AdV nur gewähren, wenn ein Aussetzungsgrund gegeben ist. Eine in das Belieben der Behörde gestellte AdV gibt es nicht (s. Rz. 87). Sind die Antragsvo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Grundlagen

Rz. 55 Durch den Antrag an die Finanzbehörde eröffnet der Antragsteller (regelmäßig) gem. § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 86 AO das AdV-Verfahren. Der AdV-Antrag ist eine Verfahrenshandlung, durch die das Verfahren anhängig wird. Er darf also nicht an eine Bedingung geknüpft werden.[1] Rz. 55a Durch das 2. DSAnpUG-EU v. 20.11.2019[2] wurde mit Wirkung ab 26.11.2019 die Begrifflich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.3 Antragsbefugnis

Rz. 29 Wie für die Hauptsache muss auch für das AdV-Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis und damit eine Antragsbefugnis vorliegen.[1] Sofern allerdings die besonderen Voraussetzungen der AdV (s. Rz. 34) erfüllt sind und insbesondere ein Aussetzungsgrund nach § 69 Abs. 2 S. 2 FGO vorliegt, kann die allgemeine Antragsbefugnis nur in Ausnahmefällen abgesprochen werden, wenn der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.3 Entscheidungsinhalt

Rz. 51 Über den AdV-Antrag hat das Gericht eine eigene Entscheidung zu treffen. Es kann die Finanzbehörde auch im Fall der Untätigkeit nicht verpflichten, über einen AdV-Antrag zu entscheiden.[1] Für einen Verpflichtungsantrag würde die Antragsbefugnis fehlen. Der BFH hat als Tatsachengericht grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur Tatsachenfeststellung.[2] Diese Pf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4 Antragsbefugnis

Rz. 59 Die Antragsbefugnis steht ausschließlich den Beteiligten des Einspruchsverfahrens i. S. v. § 359 AO zu, soweit für diese nach § 350 AO bzw. § 40 Abs. 2 FGO die Einspruchs- bzw. Klagebefugnis gegeben ist.[1] Für Feststellungsbescheide gilt § 352 AO hinsichtlich der Antragsbefugnis.[2] Rz. 59a Für die sachliche Einschränkung der Antragsbefugnis bei der AdV von Grundlagen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.3.1 Allgemeines

Rz. 100 Nach der gesetzlichen Formulierung "kann" eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Das hierdurch der Finanzbehörde grundsätzlich eingeräumte Ermessen wird unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch den Zweck der AdV eingeschränkt.[1] Liegt neben den übrigen Antragsvoraussetzungen einer der Aussetzungsgründe (s. Rz. 75, 86) vor, so ist die vorläufi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Entscheidungsinhalt

Rz. 93 Durch § 361 Abs. 2 S. 4 AO wird der Inhalt der AdV beschränkt, als grundsätzlich Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge nicht erstattet werden.[1] Diese Beschränkung greift nicht, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist, mithin soll eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers abgewendet werden.[2] Solche wesen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3.3 Drohende Vollstreckung (§ 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO)

Rz. 16 Die unmittelbare Antragstellung beim Gericht (s. Rz. 9) ist nach § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO zulässig, wenn die Vollstreckung wegen des strittigen Anspruchs droht. Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits bei der Finanzbehörde ein AdV-Antrag gestellt ist. In diesem Fall muss zunächst die finanzbehördliche Entscheidung abgewartet werden[1], es sei denn, dass die Finanzbehör...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3.2 Untätigkeit der Finanzbehörde (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO)

Rz. 15 Die Einschränkung, dass zunächst die finanzbehördliche Entscheidung abgewartet werden muss (s. Rz. 12), gilt dann nicht, wenn die Finanzbehörde über den bei ihr gestellten AdV-Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.[1] Diese Ausnahmeregelung ist der "Untätigkeitsklage" nachgebildet, um auszuschließen, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.3 Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts

Rz. 68 Voraussetzung der AdV ist ferner die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts.[1] Bei nicht vollziehbaren Verwaltungsakten kann ein Antrag nach § 114 FGO auf einstweilige Anordnung in Betracht kommen.[2] Rz. 68a Der AdV-Antrag ist nur zulässig, solange der Verwaltungsakt noch vollziehbar ist. Die aus dem Verwaltungsakt resultierende Pflicht darf noch nicht erf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.1.3 Unklarheit hinsichtlich des Sachverhalts

Rz. 81 Unklarheit hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts begründen. Somit können sich ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des VA ergeben, wenn bei gegebener Feststellungslast der Finanzbehörde sich eine Tatfrage nicht klären lässt, wobei der Stpfl. seinerseits aber seinen Mitwirkungspfli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.5.1 Allgemeines

Rz. 29 Da die AdV-Entscheidung nur für die Zukunft wirkt (s. Rz. 22), bleiben bereits eingetretene Rechtswirkungen bestehen (s. Rz. 20). Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, so kann die Finanzbehörde nach § 361 Abs. 2 S. 3 AO allerdings die vollständige oder teilweise Aufhebung der aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts eingetretenen Vollziehungswirkung anordnen. Di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4.1.2 Unsicherheit und Unentschiedenheit hinsichtlich der Rechtslage

Rz. 41 Als Aussetzungsgrund genügt eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit hinsichtlich der entscheidungserheblichen Rechtslage, sodass sich bei abschließender Klärung der Rechtsfragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte. Es muss weder das Obsiegen noch das Unterliegen im Einspruchs- bzw. Klageverfahren mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Das Obsieg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2.1 Anwendungsbereich

Rz. 116 Wegen der existenzbedrohenden Wirkung einer Untersagung der Gewerbe- und Berufsausübung hemmt gem. § 361 AO Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 5 FGO allein die Einlegung des Einspruchs bzw. der Klage gegen den untersagenden Verwaltungsakt dessen Vollziehung; insofern ist also ausnahmsweise eine Suspensivwirkung gegeben (s. Rz. 1, 4). Ein gesonderter AdV-Antrag gegen den die Gewer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.1.2 Unsicherheit und Unklarheit hinsichtlich der Rechtslage

Rz. 76 Als Aussetzungsgrund genügt eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit hinsichtlich der Rechtslage, sodass sich bei abschließender Klärung der Rechtsfragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte.[1] Es muss weder das Obsiegen noch das Unterliegen im Einspruchs- bzw. Klageverfahren mit Sicherheit ausgeschlossen werden können.[2] Das Obsiegen braucht hierbei ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.2 Voraussetzung

Rz. 99 Grundvoraussetzung des Verlangens nach einer Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach einer für den Antragsteller ungünstigen Entscheidung in der Hauptsache gefährdet erscheint. Eine Gefährdung i. d. S. liegt vor, wenn die zeitnahe Erfüllung der Schuld nach Abschluss des...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.5.2 Beschränkung bei Steuerbescheiden (§ 361 Abs. 2 S. 4 AO)

Rz. 35 Da über die Aufhebung d. V. damit auch eine Erstattung bereits erbrachter oder einbehaltener Leistungen erreicht werden könnte[1], schränkt § 361 Abs. 2 S. 4 AO den Umfang der Aufhebung ein. Die Aufhebung darf regelmäßig nur für den Unterschiedsbetrag (s. Rz. 27 und 93) gewährt werden, d. h. für die um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende KSt und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1 Regelmäßiger Beginn der Verjährungsfrist (Abs. 1 S. 1)

Rz. 3 Der Beginn der Verjährungsfrist ist an den Eintritt der erstmaligen Fälligkeit[1] geknüpft. Die Fälligkeit tritt ein: nach den Einzelsteuergesetzen, entweder zu festen Terminen (wie bei den Vorauszahlungen) oder nach einer Steuerfestsetzung; besteht keine gesetzliche Bestimmung, tritt Fälligkeit gleichzeitig mit dem Entstehen des Anspruchs ein; das ist der Fall z. B. bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.4 Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, Art. 108 Abs. 3 UZK

Rz. 35 Nach Art. 108 Abs. 3 UZK kann die Verpflichtung des Zollschuldners, die Abgabenschuld entrichten zu müssen, unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt werden. Diese Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung der Abgabenschuld entspricht in seiner Wirkung der Aussetzung der Vollziehung.[1] Daher ordnet das Gesetz an, dass ebenso wie bei der Aussetzung der Vollziehung di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Dauer bei den einzelnen Tatbeständen des Abs. 1 S. 1 (Abs. 2 S. 1)

Rz. 80 Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Nr. 1[1] dauert die Unterbrechung so lange, bis die Zeit abgelaufen ist, für die diese Maßnahmen verfügt worden sind.[2] Ist keine Frist gesetzt, endet die Unterbrechung mit der späteren Beendigung, also i. d. R. mit Rücknahme oder Widerruf der Maßnahme.[3] Ist die Vollziehung des Grundlagenbescheids und des Folgebescheids ausgesetzt, e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2 Anwendungsregeln

Rz. 5 Die Vorschrift gilt sowohl für Unterbrechungshandlungen der Finanzbehörde gegen den Stpfl. als auch für Unterbrechungshandlungen des Gläubigers eines gegen die Finanzbehörde gerichteten Anspruchs.[1] Rz. 6 Unterbrechung der Verjährung tritt nur ein, wenn es sich um eine Maßnahme mit Außenwirkung handelt, die also in der Außenwelt in Erscheinung tritt. Rein innerdienstli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Betragsmäßiger Umfang der Unterbrechung (Abs. 4)

Rz. 96 Die Verjährung wird nur in dem Umfang unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.[1] Die neue Verjährungsfrist bezieht sich nur auf den Anspruch oder Teilanspruch, für den die Verjährungsunterbrechung endet. Eine ansonsten aus anderen Gründen bestehende Unterbrechung eines anderen oder gleichen Anspruchs oder Teilanspruchs bleibt dagegen wirksam.[2]...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kryptowährungen: Ertragsste... / 3.2 Einspruch und Aussetzung der Vollziehung (AdV) bzw. Ruhen des Verfahrens

Der BFH hat in seinem vom Urteil vom 14.2.2023[1] einige Rechtsfragen höchstrichterlich entschieden. Dem Vernehmen nach sind aber bereits weitere Rechtsfragen bei den Finanzgerichten anhängig. Hinweis Steuerbescheide offen halten Steuerberater sind haftungsrechtlich verpflichtet, die Steuerfestsetzungen "offen zu halten", wenn hierzu Anlass besteht. Angesichts der vielen ungek...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohnungseigentümerversammlu... / 3.5.3.3 Einstweilige Verfügung zur Verhinderung vollendeter Tatsachen

Aufgrund der vorläufigen Gültigkeit des Beschlusses können auch vollendete Tatsachen geschaffen werden, wie z. B. bei der Genehmigung einer baulichen Veränderung und deren alsbaldiger Durchführung. In solchen Fällen hat der Anfechtende zwar die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO auf Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Indes fehlt aber aufgrun...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Baugenehmigungskosten / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Gerichtskosten wegen Baugenehmigung

Unternehmer Hans Groß erwarb ein unbebautes Grundstück, um darauf ein Bürohaus zu errichten. Nach Erteilung der Baugenehmigung wurde mit der Errichtung begonnen. Nach Erstellung des Rohbaus legte die Gemeinde gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Daraufhin ordnete die Kreisverwaltung die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung an. Hiergegen beantragte Hans Groß vor...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Aussetzung der Vollziehung (Abs 2).

Rn 4 Grds hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Das Verfahren wird trotz der Beschwerde unverändert fortgesetzt. Der angefochtene Beschl bleibt vollstreckbar (etwa § 794 I Nr 2, 2a, 3, 4b), ohne dass dies gesondert angeordnet werden müsste. Das Ausgangsgericht – bei Entscheidungen der Kammer auch der Vorsitzende allein, bei Entscheidungen des Rechtspflege...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Einstweilige Anordnung (Abs 3).

Rn 5 Wenn das Ausgangsgericht die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt hat (§ 572 I), ist nur noch dieses für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung zuständig. Das Beschwerdegericht kann weitergehende Anordnungen treffen, etwa eine Sicherheitsleistung oder eine Abwendungsbefugnis hinzufügen. Die Anordnungen müssen sich jedoch auf die Wirkungen der angefochtene...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Aufschiebende Wirkung.

Rn 7 Die Verweisung auf § 570 I, III (Abs 5) betrifft die aufschiebende Wirkung der Rechtsbeschwerde. Wie die sofortige Beschwerde hat die Rechtsbeschwerde grds keine aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung kommt ihr dann zu, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat (§ 570 I). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der ang...mehr