Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
Bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes von fünf auf zehn Jahre durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021 (BGBl I 2021, 926, BStBl I 2021, 838) auf Erwerbsvorgänge von Grundstücken Anwendung findet, die bereits vor dessen Inkrafttreten am 01.07.2021 erfolgt sind.
Normenkette
§ 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a. F., § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 23 Abs. 18 und 24 GrEStG, § 69 Abs. 2 Sätze 2 und 7, Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO
Sachverhalt
Die Antragstellerin, eine GmbH, entstand durch Formwechsel im Jahr 2023 aus einer im Jahr 2015 gegründeten OHG. Gesellschafter der GmbH und OHG waren A, B und C. Mit notariell beurkundetem Vertrag verpflichtete sich im Jahr 2018 eine ebenfalls aus den Gesellschaftern A, B und C bestehende KG zur Einbringung zweier Grundstücke in die OHG.
Das FA sah den Rechtsvorgang im Jahr 2018 als nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG a. F. von der Steuer befreit an und erließ einen GrESt-Bescheid, in dem es die GrESt auf 0 EUR festsetzte. In den Erläuterungen des Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass die gewährte Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit entfalle, wenn sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die andere Gesamthand vermindere (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a. F.).
Mit Schreiben vom 10.9.2021 wies das FA die Antragstellerin darauf hin, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.5.2021 die fünfjährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a. F. mit Wirkung ab dem 1.7.2021 auf zehn Jahre verlängert habe. Diese Verlängerung gelte für alle Sachverhalte, für die die bisherige fünfjährige Frist vor dem Stichtag 1.7.2021 noch nicht abgelaufen sei (§ 23 Abs. 18 und 24 GrEStG).
Den Formwechsel im Jahr 2023 sah das FA als rückwirkendes Ereignis an und setzte mit Änderungsbescheid vom 22.11.2023 GrESt fest.
Dem beim FG gestellten Antrag auf AdV gab das FG statt (FG Düsseldorf, Beschluss vom 9.9.2024, 11 V 1325/24 A (GE), Haufe-Index 16681190).
Entscheidung
Der BFH hat die Beschwerde des FA als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
1. Der vorliegende Fall betrifft die Frage, wie sich die widersprüchlichen Übergangsregelungen zur Verlängerung der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG von fünf auf zehn Jahre beim Übergang eines Grundstücks von einer auf eine andere Gesamthand auf die Besteuerung auswirken.
2. Der zeitliche Anwendungsbereich der Verlängerung der Nachbehaltensfrist auf zehn Jahre bestimmt sich nach § 23 Abs. 18 und 24 GrEStG.
§ 23 Abs. 18 GrEStG sieht vor, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG in der am 1.7.2021 geltenden Fassung – d. h. mit einer Nachbehaltensfrist von zehn Jahren – erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden ist, die nach dem 30.6.2021 verwirklicht werden. Danach findet die Verlängerung der Nachbehaltensfrist auf zehn Jahre im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Erwerb der beiden Grundstücke durch die Antragstellerin im Jahr 2018 erfolgte. Die fünfjährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a. F., die mit dem Erwerb der Grundstücke zu laufen begann, war zum Zeitpunkt des Formwechsels im Jahr 2023 bereits abgelaufen, sodass keine GrESt entsteht.
Nach der Übergangsregelung des § 23 Abs. 24 GrEStG erfolgt die Verlängerung der Nachbehaltensfrist auf 10 Jahre, wenn die Fünfjahresfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG (a. F.) vor dem 1.7.2021 noch nicht abgelaufen war. Dies war vorliegend der Fall, da die fünfjährige Frist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a. F. mit dem Rechtsvorgang im Jahr 2018 zu laufen begann und am 1.7.2021 noch nicht abgelaufen war. Findet danach die zehnjährige Nachbehaltensfrist Anwendung, war die Frist beim Formwechsel der Antragstellerin im Jahr 2023 noch nicht abgelaufen. Dies hätte zur Folge, dass die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Satz 1 GrEStG rückwirkend entfällt und GrESt zu zahlen ist.
3. Die Übergangsregelung des § 23 Abs. 24 GrEStG steht offensichtlich im Widerspruch zur Anwendungsregelung des § 23 Abs. 18 GrEStG. Wie sich § 23 Abs. 24 GrEStG zu § 23 Abs. 18 GrEStG verhält, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus diesem Grund bestehen nach Auffassung des BFH ernstliche Zweifel, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist auf zehn Jahre auf den im Jahr 2018 verwirklichten Einbringungsvorgang anwendbar ist und der GrESt-Bescheid rechtmäßig ist, sodass der Vollzug der GrESt-Festsetzung aufzuheben war.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 10.4.2025 – II B 54/24 (AdV)