Fachbeiträge & Kommentare zu Aussetzung der Vollziehung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.3 Aussetzung der Vollziehung, § 361 Abs. 2, 3 AO; § 69 Abs. 2, 3 FGO

Rz. 31 Aussetzung der Vollziehung führt in Höhe des ausgesetzten Betrags zur Ablaufhemmung, und zwar sowohl, wenn die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde erfolgt[1], als auch, wenn sie durch das FG angeordnet wird.[2] Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde ist ein Verwaltungsakt.[3] Die Aussetzung muss sich gerade auf den Steuerbescheid beziehen, der die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 6 Problem der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung

Rz. 81 Unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG wird problematisiert, dass es die Finanzverwaltung in der Hand hat, durch eine zügige Vollstreckung vollendete Tatsachen zu schaffen, bevor das FG eine Entscheidung im Verfahren nach § 69 FGO fällen kann.[1] Rz. 82 Zur Lösung dieses Problems werden unterschiedliche Ansätze angeboten.[2] Teilweise wird der Weg über eine ents...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

1 Grundlagen und Zweck der Vorschrift 1.1 Vorläufiger Rechtsschutz Rz. 1 Aus haushaltsrechtlichen Gründen haben Einspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Rz. 4). Insofern will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentliche Haushalt nicht durch Einsprüche und Klagen derart beeinträchtigt wird, dass der Stpfl. entsprechende Rechtsbehelfe wegen einer Stu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 69 Aussetzung der Vollziehung

1 Zweck der Vorschrift 1.1 Vorläufiger Rechtsschutz Rz. 1 Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verhalten von Behörden (Garantie eines effektiven Rechtsschutzes).[1] Dabei gibt es zwei Formen des vorläufigen Rechtsschutzes: dies ist die Herbeiführung eines Suspensiveffekts nach § 69 FGO bzw. § 36...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.1 Wirkung des AdV-Antrags

Rz. 11 Der AdV-Antrag stellt regelmäßig den Beginn des AdV-Verfahrens dar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.2 Wirkung der AdV-Entscheidung

1.5.2.1 Allgemeines Rz. 12 Als Rechtsfolge der AdV ist es für deren Dauer der Finanzbehörde untersagt, den angefochtenen Verwaltungsakt zu vollziehen. Dem Einspruch bzw. der Klage kommt wieder ein Suspensiveffekt zu. Durch die ordnungsgemäß bekannt gegebene AdV-Entscheidung wird zudem die Zahlungsverjährung gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 AO unterbrochen, während ihrer Dauer fallen ke...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.2 Wirkung der AdV-Entscheidung

1.4.2.1 Allgemeines Rz. 20 Die Rechtsfolgen der AdV sind an die gewährende AdV-Entscheidung (s. Rz. 90) geknüpft. Für die Dauer der AdV (s. Rz. 22) darf die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt nicht mehr vollziehen (s. Rz. 21). Dem Einspruch bzw. der Klage kommt wieder ein Suspensiveffekt (s. Rz. 1, 4) zu. Durch die ordnungsgemäß bekannt gegebene AdV-Entscheidung wi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.7 Rechtsbehelfe gegen die AdV-Entscheidung

4.7.1 Beschwerde Rz. 64 Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO statthaft, wenn das FG diese zugelassen hat. Auch die unselbstständige Anschlussbeschwerde ist im AdV-Verfahren zulässig.[1] Für die Einlegung der Beschwerde beim BFH besteht der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO . Die Beschwerde hat nach § 131 Abs. 1 FGO keine aufschiebende...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.3 AdV-Wirkung bei einer Geldschuld

1.5.3.1 Allgemeines Rz. 15 Besteht der Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts in der Festsetzung einer Geldschuld, so beginnt die Vollziehung mit jeder Maßnahme, die zur Erhebung bzw. letztlich Vollstreckung des festgesetzten Anspruchs führt. Mit Eintritt der AdV-Wirkung darf gem. § 251 Abs. 1 AO für deren Dauer keine weitere Maßnahme getroffen, das Erhebungs- bzw....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.3 AdV-Wirkung bei einer Geldschuld

1.4.3.1 Allgemeines Rz. 23 Besteht der Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts in der Festsetzung einer Geldschuld, so beginnt die Vollziehung mit jeder Maßnahme, die zur Erhebung bzw. letztlich Vollstreckung des festgesetzten Anspruchs führt. Mit Eintritt der AdV-Wirkung darf nach § 251 Abs. 1 AO für deren Dauer keine weitere Maßnahme getroffen (s. Rz. 20), das Erh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.7 Rechtsschutz gegen die AdV-Entscheidung

Rz. 109 Die Ablehnung des AdV-Antrags durch die Finanzbehörde ist ein belastender Verwaltungsakt (s. Rz. 108), sodass hiergegen der Einspruch gegeben ist.[1] Der Einspruch wird nicht dadurch unzulässig, dass auch ein AdV-Antrag beim FG möglich wäre oder gestellt worden ist.[2] Die Einspruchsbefugnis gem. § 350 AO entfällt erst, wenn das FG vor Bekanntgabe der Einspruchsentsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5 AdV bei vollziehungshemmender Wirkung des Rechtsbehelfs

5.1 Grundlage Rz. 115 Der Einspruch und die Anfechtungsklage haben grundsätzlich keinen Suspensiveffekt, soweit es um eine Geldleistung geht (s. Rz. 1, 4). Ausnahmen bestehen bei besonders einschneidenden Regelungen. 5.2 Untersagung der Berufsausübung (§ 361 Abs. 4 AO) 5.2.1 Anwendungsbereich Rz. 116 Wegen der existenzbedrohenden Wirkung einer Untersagung der Gewerbe- und Berufs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.4 Zugang zur gerichtlichen AdV

1.4.1 Antragsablehnung durch die Finanzbehörde (§ 69 Abs. 4 FGO) Rz. 8 Der erstmalige Aussetzungsantrag ist grundsätzlich bei der Finanzbehörde zu stellen und deren Entscheidung muss zunächst abgewartet werden. Unerheblich ist, ob der Antrag auf § 361 AO oder auf § 69 Abs. 4 S. 1 FGO beruht.[1] Insofern ist der Antrag beim FG nur zulässig, wenn die Finanzbehörde die AdV abgel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5 Wirkung der AdV

1.5.1 Wirkung des AdV-Antrags Rz. 11 Der AdV-Antrag stellt regelmäßig den Beginn des AdV-Verfahrens dar.[1] 1.5.2 Wirkung der AdV-Entscheidung 1.5.2.1 Allgemeines Rz. 12 Als Rechtsfolge der AdV ist es für deren Dauer der Finanzbehörde untersagt, den angefochtenen Verwaltungsakt zu vollziehen. Dem Einspruch bzw. der Klage kommt wieder ein Suspensiveffekt zu. Durch die ordnungsgemä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4 AdV-Entscheidung

4.1 Bindungswirkung Rz. 49 Die AdV bezweckt den vorläufigen Rechtsschutz. Die Entscheidung wird im "summarischen" Verfahren getroffen und entfaltet für die Entscheidung über die Hauptsache keine Bindungswirkung.[1] 4.2 Ermessen (§ 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 FGO) Rz. 50 Das Gericht darf eine Sachentscheidung darüber, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt, nur treffen, wenn die Antragsvorau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 AdV-Entscheidung

4.1 Bindungswirkung Rz. 90 Die AdV bezweckt den vorläufigen Rechtsschutz (s. Rz. 2). Die Entscheidung wird im "summarischen" Verfahren getroffen (s. Rz. 51) und entfaltet für die Entscheidung über den Einspruch keine Bindungswirkung (s. Rz. 48). 4.2 Ermessen (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO) Rz. 91 Die Finanzbehörde darf eine Sachentscheidung darüber, ob ein Aussetzungsgrund (s. Rz. 75, 8...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3 AdV-Antrag (§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO)

3.1 Grundlagen Rz. 22 Durch den AdV-Antrag an das Gericht wird das Verfahren anhängig. Dieser ist eine Verfahrenshandlung und darf also nicht an eine Bedingung geknüpft werden.[1] Rz. 23 Der AdV-Antrag ist nur zulässig, wenn gem. § 33 FGO der Finanzrechtsweg gegeben ist.[2] Nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO muss der Antrag beim für die Hauptsache örtlich zuständigen Gericht gestellt w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Verfahrenswege der AdV

1.2.1 Aussetzungsbefugnis (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO) Rz. 6 Die AdV kann sowohl durch die Finanzbehörde nach § 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO als auch durch das FG bzw. den BFH nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ausgesprochen werden. Die materiellen Voraussetzungen der AdV sind in beiden Fällen identisch. Dies gilt trotz des Formulierungsunterschieds auch, soweit für die AdV-Entscheidung Art. 45...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4 Wirkung der AdV

1.4.1 Wirkung des AdV-Antrags Rz. 18 Der AdV-Antrag (s. Rz. 55) ist regelmäßig (s. Rz. 7) der Beginn des AdV-Verfahrens (s. Rz. 47ff.). Eine vor der Antragstellung gegebene finanzbehördliche Zusage, die AdV gewähren zu wollen, hat keine Rechtswirkungen.[1] Über den Verfahrensbeginn hinaus und die daraus resultierende Entscheidungspflicht (s. Rz. 7) hat der AdV-Antrag keine un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 AdV-Antrag (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO)

3.1 Grundlagen Rz. 55 Durch den Antrag an die Finanzbehörde eröffnet der Antragsteller (regelmäßig) gem. § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 86 AO das AdV-Verfahren. Der AdV-Antrag ist eine Verfahrenshandlung, durch die das Verfahren anhängig wird. Er darf also nicht an eine Bedingung geknüpft werden.[1] Rz. 55a Durch das 2. DSAnpUG-EU v. 20.11.2019[2] wurde mit Wirkung ab 26.11.2019 d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5 AdV bei vollziehungshemmender Wirkung des Rechtsbehelfs

5.1 Grundlage Rz. 79 Der Einspruch und die Anfechtungsklage haben grundsätzlich keinen Suspensiveffekt, soweit es um eine Geldleistung geht. Ausnahmen bestehen bei besonders einschneidenden Regelungen. 5.2 Untersagung der Gewerbe- und Berufsausübung (§ 69 Abs. 5 FGO) Rz. 80 Da die Untersagung der Gewerbe- bzw. der Berufsausübung existenzbedrohende Wirkung entfaltet, kommt hier ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.6 Besonderheiten der AdV bei Grundlagen- und Folgebescheiden (§ 361 Abs. 3 AO)

1.6.1 AdV des Grundlagenbescheids Rz. 36 Der Grundlagenbescheid [1] ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt (s. Rz. 21, 69), da die Behörde verpflichtet ist, den Regelungsinhalt – ohne erneute Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis – in den Folgebescheid zu übernehmen und diesen ggf. zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.[2] § 361 Abs. 3 S. 1 AO dehnt die AdV-Wirkung bzw. die Wirku...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3 Zugang zur gerichtlichen AdV

1.3.1 Antragsablehnung durch die Finanzbehörde (§ 361 Abs. 5 AO) Rz. 10 Der erstmalige Aussetzungsantrag (s. Rz. 7, 8) ist nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO grundsätzlich bei der Finanzbehörde zu stellen, deren Entscheidung muss zunächst abgewartet werden. Mit der Antragstellung ist bis zur Entscheidung der Finanzbehörde über den Antrag das Wahlrecht hinsichtlich des Rechtsschutzwegs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.11 Ausschluss der Klage auf AdV

Rz. 78 Die gerichtliche AdV wird nur im Antragsverfahren gewährt. Die Ablehnung eines AdV-Antrags durch die Behörde eröffnet zwar den Zugang zum gerichtlichen AdV-Verfahren, der Antragsteller ist aber nicht gehindert, gegen die Ablehnung Einspruch einzulegen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.5 Aufhebung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 S. 3 AO)

1.5.1 Allgemeines Rz. 29 Da die AdV-Entscheidung nur für die Zukunft wirkt (s. Rz. 22), bleiben bereits eingetretene Rechtswirkungen bestehen (s. Rz. 20). Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, so kann die Finanzbehörde nach § 361 Abs. 2 S. 3 AO allerdings die vollständige oder teilweise Aufhebung der aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts eingetretenen Vollziehungswir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.6 Aufhebung der Vollziehung (§§ 69 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 S. 7 FGO)

1.6.1 Allgemeines Rz. 18 Da die AdV-Entscheidung nur für die Zukunft wirkt, bleiben bereits eingetretene Rechtswirkungen bestehen. Nach § 69 Abs. 3 S. 3 FGO kann in diesen Fällen das FG allerdings die vollständige oder teilweise Aufhebung der aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts eingetretenen Vollziehungswirkung anordnen. Das FG kann die Finanzbehörde verpflichten, die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.6 Rechtscharakter, Form, Bekanntgabe der AdV-Entscheidung

Rz. 108 Die Finanzbehörde entscheidet über den AdV-Antrag durch Verwaltungsakt gem. § 118 AO.[1] Die AdV-Entscheidung hat entsprechend § 366 AO aus Gründen der Verfahrenssicherheit in Schriftform zu erfolgen.[2] Die AdV-Entscheidung wird mit der Bekanntgabe wirksam[3], nicht erst mit Eintritt der Bestandskraft.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.1 Wirkung des AdV-Antrags

Rz. 18 Der AdV-Antrag (s. Rz. 55) ist regelmäßig (s. Rz. 7) der Beginn des AdV-Verfahrens (s. Rz. 47ff.). Eine vor der Antragstellung gegebene finanzbehördliche Zusage, die AdV gewähren zu wollen, hat keine Rechtswirkungen.[1] Über den Verfahrensbeginn hinaus und die daraus resultierende Entscheidungspflicht (s. Rz. 7) hat der AdV-Antrag keine unmittelbaren Rechtsfolgen, bes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2 Besonderheiten des AdV-Verfahrens

Rz. 21 Zwar ist das AdV-Verfahren grundsätzlich ein rechtlich selbstständiges Verfahren [1], für das die Regelungen des Klageverfahrens entsprechend anzuwenden sind, sofern sich nicht aus dem besonderen Charakter eine Abweichung ergibt. Da es sich beim AdV-Verfahren aber um ein auf eine vorläufige Entscheidung gerichtetes Nebenverfahren zu dem auf eine endgültige Entscheidung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.1 AdV-Ablehnung durch die Finanzbehörde

Rz. 34 Nach § 69 Abs. 4 FGO ist die unmittelbare Anrufung des FG im AdV-Verfahren nur zulässig, wenn die Vollstreckung des angefochtenen Anspruchs droht. Ansonsten muss der AdV-Antrag zunächst bei der Finanzbehörde gestellt werden. Erst wenn diese trotz des Antrags untätig bleibt oder den Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, ist der gerichtliche AdV-Antrag zulässig. Die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.4 Inhaltliche Grenzen der AdV

Rz. 72 Ein AdV-Antrag, der die inhaltlichen Grenzen der AdV überschreitet, ist unzulässig. Mit der AdV kann nur der vorläufige Wegfall der Leistungspflicht aus dem angefochtenen Verwaltungsakt erreicht werden (s. Rz. 20). Dies gilt auch dann, wenn es um die Aufhebung d. V. geht und die Rückabwicklung bereits auf die Steuerschuld gezahlter Beträge in Betracht kommt (wegen der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.8 Änderung der AdV-Entscheidung

Rz. 112 Für die Aufhebung und Änderung der AdV-Entscheidung gelten §§ 129, 130, 131, 132 AO.[1] Rz. 112a Dies ergibt sich daraus, dass die §§ 130, 131, 132 AO Verfahrensentscheidungen erfassen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.10 Streitwert des AdV-Verfahrens

Rz. 77 Der Streitwert für das AdV-Antragsverfahren beträgt nach st. Rspr. des BFH 10 % des Streitwerts der Hauptsache.[1] Demgegenüber gehen verschiedene FG von 25 % des Streitwerts der Hauptsache aus.[2] Nebenabgaben zur ESt werden nicht hinzugerechnet.[3] Durch den Streit über die Anordnung einer Sicherheitsleistung erhöht sich der Streitwert nicht.[4] Der Mindeststreitwer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.5 Inhaltliche Grenzen der AdV

Rz. 39 Ein AdV-Antrag, der die inhaltlichen Grenzen der AdV überschreitet, ist unzulässig. Mit der AdV kann nur der vorläufige Wegfall der Leistungspflicht aus dem angefochtenen Verwaltungsakt erreicht werden. Dies gilt auch dann, wenn es um die Aufhebung d. V. geht und die Rückabwicklung bereits auf die Steuerschuld gezahlter Beträge in Betracht kommt. Die Finanzbehörde ist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4.2 Unbillige Härte der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 FGO)

Rz. 47 Alternativ zur AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts soll nach dem Wortlaut der Vorschrift diese auch dann erfolgen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Dabei ist zu beachten, dass diese nicht vorliegen kann, wenn Zweifel hi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.6 AdV-Beschluss

Rz. 63 Die gerichtliche Entscheidung über den AdV-Antrag ergeht in Form eines Beschlusses nach § 113 FGO. Der Beschluss ist nach § 113 Abs. 2 S. 2 FGO stets mit einer Begründung zu versehen.[1] Gem. § 69 Abs. 3 S. 1 FGO i. V. m. § 100 Abs. 2 S. 2 FGO kann das Gericht die Berechnung der auszusetzenden Beträge und der Höhe der Sicherheitsleistung der Finanzbehörde übertragen.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5 Zuständigkeit für die AdV-Entscheidung (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 107 Über den AdV-Antrag entscheidet während des Einspruchsverfahrens grundsätzlich die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.7 Besonderheiten der AdV bei Grundlagen- und Folgebescheiden (§ 69 Abs. 2 S. 4–6 FGO)

Rz. 20 § 69 Abs. 2 S. 4 bis 6 FGO regelt entsprechend § 361 Abs. 3 AO die AdV bei Grundlagen- und Folgebescheiden. Insofern wird auf die Ausführungen bei Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 Rz. 36ff. Bezug genommen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.3.2 Sonderregelungen (361 Abs. 3 AO)

Rz. 103 Die AdV von Grundlagenbescheiden erfolgt gem. § 361 Abs. 3 S. 2 AO stets ohne Sicherheitsleistung; anderenfalls wird die AdV nicht wirksam.[1] Rz. 103a Die AdV eines Folgebescheids kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn die Vollziehung des Grundlagenbescheids ausgesetzt ist und bei der AdV des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.9 Kosten des AdV-Verfahrens

Rz. 113 Das AdV-Verfahren ist wie das Einspruchsverfahren kostenfrei.[1] Rz. 114 Allerdings werden die notwendigen Aufwendungen für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch nicht erstattet. Die Regelung des § 139 Abs. 3 S. 3 FGO findet keine Anwendung.[2] Rz. 114a Dies ergibt sich daraus, dass sich § 139 Abs. 3 S. 3 FGO nur auf das der Klage vorange...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2.2 Anordnung der Vollziehung

Rz. 118 Die Finanzbehörde kann die suspendierende Wirkung der Einspruchseinlegung bzw. Klageerhebung wieder beseitigen, indem sie eine gesonderte Anordnung der Vollziehung erlässt. Die Anordnung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die gerichtlich im Rahmen des § 102 AO nachprüfbar ist. Sie setzt voraus, dass die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.2 Sonderregelungen zu AdV

Rz. 5 Eine Besonderheit für die AdV von Verwaltungsakten ergibt sich aus Art. 45 UZK. Nach dieser Norm ist Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich Zöllen, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bzw. Verbrauchsteuern sowie EUSt zu gewähren.[1] Im Aufteilungsverfahren nach § 268 AO ist § 69 FGO ausgeschlossen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.6.2 AdV des Folgebescheids (§ 361 Abs. 3 S. 1 AO)

Rz. 42 Ist ein Grundlagenbescheid erlassen, so ist auch der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich des Folgebescheids bedingt durch die durch den Grundlagenbescheid erzeugte Bindungswirkung eingeschränkt. Für einen AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheids gilt § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 AO.[1] Ein AdV-Antrag hinsichtlich des Folgebescheids, der mit Zweifeln an der Rechtm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 1 Aus haushaltsrechtlichen Gründen haben Einspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Rz. 4). Insofern will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentliche Haushalt nicht durch Einsprüche und Klagen derart beeinträchtigt wird, dass der Stpfl. entsprechende Rechtsbehelfe wegen einer Stundungswirkung nutzt.[1] Da somit die Wirksamkeit eines Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.5 Zuständigkeit für den AdV-Beschluss (§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO)

Rz. 60 Über den Aussetzungsantrag entscheidet nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist.[1] Rz. 61 Der BFH ist für die AdV-Entscheidung zuständig, wenn er für die Hauptsache zuständig geworden ist[2], also mit Einlegung der Revision bzw. mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache nach der Verkündung der FG-Entscheidung.[3] G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.2 Unbillige Härte der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO)

Rz. 86 Alternativ zur AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts soll nach § 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO und § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 FGO diese auch dann erfolgen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Da nur ein vorläufiger Rechtsschutz gew...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Besonderheiten des AdV-Verfahrens

Rz. 47 Das AdV-Verfahren ist ein auf eine vorläufige Entscheidung (s. Rz. 18) gerichtetes Nebenverfahren, zu dem auf eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache gerichteten Einspruchs- bzw. Klageverfahren.[1] Von diesem Hauptverfahren ergibt sich aber nicht nur eine inhaltliche (s. Rz. 80), sondern auch eine verfahrensmäßige Abhängigkeit. Der rechtskräftige Abschluss des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.9 Kosten des AdV-Verfahrens

Rz. 73 Für die Kosten des AdV-Antragsverfahrens gelten die §§ 135ff. FGO . Das Rechtsbehelfsverfahren bildet mit dem AdV-Verfahren bis 30.6.2020 gem. § 40 Abs. 1 und Abs. 7 StBVV a. F. eine Einheit. Daher konnte letzteres Verfahren nicht zusätzlich abgerechnet werden.[1] Ab 1.7.2020 erhält der Steuerberater aufgrund des in §40 StBVV n. F. enthaltenen Verweises auf das RVG für e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.1 Bindungswirkung

Rz. 49 Die AdV bezweckt den vorläufigen Rechtsschutz. Die Entscheidung wird im "summarischen" Verfahren getroffen und entfaltet für die Entscheidung über die Hauptsache keine Bindungswirkung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.1 Bindungswirkung

Rz. 90 Die AdV bezweckt den vorläufigen Rechtsschutz (s. Rz. 2). Die Entscheidung wird im "summarischen" Verfahren getroffen (s. Rz. 51) und entfaltet für die Entscheidung über den Einspruch keine Bindungswirkung (s. Rz. 48).mehr