Fachbeiträge & Kommentare zu Aussetzung der Vollziehung

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§ 39 Steuerrecht / e) Aussetzungsumfang

Rz. 169 Soweit der Verwaltungsakt bereits vollzogen ist, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung.[253] Die freiwillig gezahlten oder zwangsweise beigetriebenen Steuern werden vorläufig erstattet. Gem. § 69 Abs. 2 S. 8 FGO gilt, dass eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechn...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

Rz. 164 Vorläufiger Rechtsschutz muss mit der Aussetzung der Vollziehung erreichbar sein (besonderes Rechtsschutzbedürfnis).[243] Die Hauptsache muss regelmäßig eine Anfechtungsklage sein.[244] Die Aussetzung der Vollziehung setzt vollziehbare Verwaltungsakte voraus. Dies sind in erster Linie die Verwaltungsakte, die eine Geldleistung (Steuern, Rückforderung einer Steuerverg...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Erfolgloser Aussetzungsantrag bei der Finanzbehörde

Rz. 166 Der Antrag beim Finanzgericht ist nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Aussetzungsantrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, § 69 Abs. 4 S. 1 FGO.[246] Diese besondere Zugangsvoraussetzung muss nach h.M. im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.[247] Nach h.M. genügt es, dass die Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung einmal abgelehnt hat; es ist also n...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 159 Im Beispielfall (siehe Rdn 110) bitten die Eheleute M ihren Rechtsanwalt nach Einlegung und Begründung der Klage der Frage nachzugehen, ob sie die zu Unrecht festgesetzte Einkommensteuer bezahlen müssen, und notfalls gegen die sofortige Zahlungspflicht vorzugehen. Der Steuerberater (St) von M und F hatte schon erfolglos gegenüber dem Finanzamt die Aussetzung der Voll...mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Zinsen

Rz. 7 Soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, der Steuerpflichtige aber in der Hauptsache letztlich nicht durchdringt, hat er Zinsen gem. § 237 AO i.H.v. 0,5 % für jeden vollen Monat zu zahlen. Für Zinszeiträume bis 2012 wird allgemein von der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes ausgegangen.[15] Für Jahre ab 2013 begegnete die Zinshöhe bezüglich der Nachzahlungszins...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / d) Aussetzungsgründe: Ernstliche Zweifel, unbillige Härte

aa) Zweifel Rz. 167 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Härte

Rz. 168 Das Finanzgericht muss auch dann aussetzen, wenn die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Auszusetzen ist also dann, wenn die wirtschaftlichen Nachteile nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdun...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Einstweilige Anordnung

Rz. 162 Schwerer zu erfüllen sind die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung. Diese ist möglich zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 114 Abs. 1 S. 2 FGO). Mit einer einstweiligen Anordnung kann man auch die Sicherung eines bestehenden Zustandes erreichen, wenn die Gefahr besteht, dass durch dessen Veränderung die Ver...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 7. Fortgang des Einspruchsverfahrens

Rz. 13 Bereits die den Erstbescheid erlassende Veranlagungsstelle kann dem Einspruchsbegehren durch einen Abhilfebescheid gem. § 367 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO stattgeben. Ansonsten ist der Sachbearbeiter intern gehalten, dem Steuerpflichtigen die abweichende Auffassung des Finanzamtes darzulegen. Erst wenn der Steuerpflichtige seinen Einspruch nicht zurücknimm...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Muster: Einspruch mit Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids

Rz. 39 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 39.3: Einspruch mit Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/345/678/912; A. Müller, Maxstraße 27, 53111 Bonn Namens und in Vollmacht unseres Mandanten legen wir gegen den Gewerbesteuermessbescheid für 2022 vom 20.5.2023 Einspruch ein und...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 7. Kosten/Gebühren/Zinsen

Rz. 178 Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache endgültig keinen Erfolg, muss der Steuerpflichtige gem. §§ 237, 238 AO Aussetzungszinsen i.H.v. 0,5 % pro Monat zahlen (zur Verfassungsmäßigkeit der Zinsen vgl. Rdn 7). Rz. 179 Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen. Sie richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl....mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / aa) Zweifel

Rz. 167 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfra...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Fortgang des Aussetzungsprozesses

a) Verfahren Rz. 174 Das Verfahren ist summarisch. Hinsichtlich des Prozessstoffes (Sachverhalts) beschränkt sich das Gericht auf die vorliegenden Unterlagen, also insbesondere die Akten der Finanzbehörde und die so genannten präsenten Beweismittel, etwa bei mündlicher Verhandlung gestellte Zeugen. Der Steuerpflichtige muss die entscheidungserheblichen Tatsachen darlegen und ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Problematisch: Sicherheitsleistung

Rz. 175 Das Gericht kann in seiner Entscheidung eine Sicherheitsleistung anordnen (§ 155 FGO i.V.m. §§ 108 ff. ZPO), wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert erscheint,[260] etwa wenn die Finanzbehörde im Nicht-EU-Ausland vollstrecken müsste.[261] Das Finanzgericht soll die Sicherheit selbst dann verlangen können, wenn zwar ernstliche Zweif...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Einlegung eines Rechtsbehelfs

Rz. 165 Der Steuerpflichtige muss den Verwaltungsakt angefochten haben, d.h. gegen ihn Einspruch (§ 347 AO) eingelegt oder die Klage (regelmäßig Anfechtungsklage) erhoben haben.[245] Das Gericht kann zwar vor Klageerhebung aussetzen (§ 69 Abs. 3 S. 2 FGO), nicht aber, bevor der außergerichtliche Rechtsbehelf eingelegt ist.mehr

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§ 54 Verwaltungsverfahrens-... / 3. Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung

Rz. 54 Neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim VG kann zusätzlich auch bei der Ausgangs- oder bei der Widerspruchsbehörde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des VA gestellt werden (§ 80 Abs. 4 VwGO).[49] Lediglich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (d.h. öffentliche Abgaben und Kosten betreffende VAe) ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich erst z...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 54 Verwaltungsverfahrens-... / XI. Anmerkungen zum Muster

Rz. 69 Gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB hat der Widerspruch eines Dritten keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der erteilten Baugenehmigung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dritte gem. § 80a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO erfolgreich die Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde beantragt oder diese von Amts wegen die Vollziehung ausgeset...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 160 Die Finanzgerichtsordnung sieht für den vorläufigen Rechtsschutz zwei Institute vor. Deren Voraussetzungen und Ausgestaltung sind unterschiedlich: a) Aussetzung der Vollziehung Rz. 161 Trotz der Klage kann die Finanzverwaltung den Steuerbescheid vollziehen. Die Klage hat ebenso wie der Einspruch keinen Suspensiveffekt (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Die Finanzverwa...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Muster: Einspruch und Antrag auf Wiedereinsetzung

Rz. 52 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 39.5: Einspruch und Antrag auf Wiedereinsetzung An das Finanzamt Bonn-Außenstadt Identifikationsnr.: 12/345/678/912; Herr M. Müller, Maxstraße 35, 53111 Bonn Namens und in Vollmacht unseres o.a. Mandanten beantragen wir Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist für d...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Einspruchsverfahren Rz. 2 Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist in den Vorschriften des 7. Teils der Abgabenordnung (AO) in den §§ 347–367 geregelt. Gegen die in § 347 AO aufgeführten Verwaltungsakte ist der Einspruch bei der erlassenden Behörde, d.h. i.d.R. dem Finanzamt, der statthafte Rechtsbehelf. Die Oberfinanzdirektion ist als Aufsichtsbehörde des Finanzam...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Rechtsbehelf

Rz. 176 Gem. § 128 Abs. 3 FGO ist gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Beschwerde an den BFH nur gegeben, wenn das Gericht sie in dem Beschluss über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ausdrücklich zulässt. Das Finanzgericht kann die Beschwerde auch nachträglich zulassen.[264] Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsbehelfs ist ni...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 7. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / b) Schätzung

Rz. 46 Regelmäßig beschreiten die Finanzbehörden den umständlichen Weg der Erzwingung nicht. Denn sie können auch ohne vorherige Erzwingungsmaßnahmen gem. § 162 AO Schätzungsbescheide erlassen.[67] Dies erhöht den Druck auf den Steuerpflichtigen, da die Finanzbehörden erfahrungsgemäß sehr großzügig schätzen, sodass sich hohe Abschlusszahlungen ergeben. Der Steuerpflichtige i...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Die Eheleute M und F werden für den Veranlagungszeitraum 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG. Das Finanzamt erkennt geltend gemachte Werbungskosten des M bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. 10.000 EUR für einen Unfallschaden am Pkw nicht an. Der Unfall habe sich zwar auf einer dienstlichen Fahrt ereignet, aber aus dem P...mehr

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§ 54 Verwaltungsverfahrens-... / 4. Aufschiebende Wirkung

Rz. 5 Der Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung,[6] soweit er nicht offensichtlich unzulässig ist (§§ 80 Abs. 1, 80a VwGO).[7] Die aufschiebende Wirkung entfällt hingegen bei den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Ausnahmefällen. Von den gesetzlich angeordneten Ausnahmen nach Abs. 2 Nr. 3 ist insbesondere § 212a BauGB (Drittwiderspruch gegen bauaufsichtliche Zulassu...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Einspruchsverfahren

Rz. 2 Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist in den Vorschriften des 7. Teils der Abgabenordnung (AO) in den §§ 347–367 geregelt. Gegen die in § 347 AO aufgeführten Verwaltungsakte ist der Einspruch bei der erlassenden Behörde, d.h. i.d.R. dem Finanzamt, der statthafte Rechtsbehelf. Die Oberfinanzdirektion ist als Aufsichtsbehörde des Finanzamtes mit dem Fall nur d...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Checkliste: Begründetheit des Einspruchs

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§ 14 Europarecht / 2. Vorlagerecht

Rz. 21 Ein Vorlagerecht hat jedes nationale Gericht in jedem Stadium des Verfahrens. Ausnahme: Die Frage der Gültigkeit eines Rechtsaktes (etwa ein Beschluss der Kommission, mit dem eine nationale Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar erklärt wird), der von dem Betroffenen mit der Direktklage vor dem EuG (siehe Rdn 10) hätte angefochten werden können, kann n...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Weiteres Verfahren

Rz. 31 Soweit das Finanzamt dem Antrag des Steuerpflichtigen nicht folgen sollte, wäre Einspruch einzulegen. Dieser ist das notwendige Vorverfahren vor Erhebung einer Verpflichtungsklage zum Finanzgericht. Eine Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO kommt in der Verpflichtungssituation nicht in Betracht. Vorläufigen Rechtsschutz könnte man hier allenfalls durch einen Antra...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Verfahren

Rz. 174 Das Verfahren ist summarisch. Hinsichtlich des Prozessstoffes (Sachverhalts) beschränkt sich das Gericht auf die vorliegenden Unterlagen, also insbesondere die Akten der Finanzbehörde und die so genannten präsenten Beweismittel, etwa bei mündlicher Verhandlung gestellte Zeugen. Der Steuerpflichtige muss die entscheidungserheblichen Tatsachen darlegen und glaubhaft ma...mehr

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§ 54 Verwaltungsverfahrens-... / XIII. Anmerkungen zum Muster

Rz. 71 Vgl. § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO. Ein derartiger Antrag ist dann zu stellen, wenn Sicherungsmaßnahmen des Rechtsschutzsuchenden nach einer vorangegangenen Aussetzung der Vollziehung getroffen werden sollen. Die Sicherungsmaßnahme dient der Respektierung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs.mehr

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§ 9 Öffentliches Baurecht / 2. Vorverfahren/Klage

Rz. 6 Gegen Verwaltungsakte der Bauaufsichtsbehörden[13] bedarf es gem. § 68 VwGO grds. – mit Ausnahme der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO – eines Vorverfahrens (vgl. § 54 Rdn 1 ff.). Einer solchen Nachprüfung durch Widerspruchsverfahren bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn der VA von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen wurde oder gegen ei...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Zulässigkeitsvoraussetzung für Klage

Rz. 3 Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist i.d.R. nach § 44 FGO erst zulässig, nachdem das Einspruchsverfahren erfolglos abgeschlossen wurde. Ausnahmsweise ist bei Zustimmung der Finanzbehörde eine Sprungklage ohne Vorverfahren zulässig, § 45 FGO. Wegen der Eilbedürftigkeit ist eine Klage stets ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit eines dinglichen ...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / X. Muster: Einstweilige Verfügung (hier: Baustopp) während des rechtshängigen Hauptsacheprozesses

Rz. 93 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.24: Einstweilige Verfügung (hier: Baustopp) während des rechtshängigen Hauptsacheprozesses Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Baustopp) nach § 44 WEG, §§ 935 ff. ZPO In der WEG-Sache der Wohnungseigentümer Eheleute _________________________, _________________________-Straße, ______________________...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Zulässigkeit des Einspruchs

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§ 39 Steuerrecht / d) Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

Rz. 8 Gem. § 363 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde ohne Zustimmung des Rechtsbehelfsführers ihre Entscheidung über den eingelegten Einspruch aussetzen, wenn die Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist (Fall der ...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Gold
Kein Werbungskostenabzug für in einem Immobilienverkaufvertrag vom Veräußerer übernommene Verpflichtung zur Renovierung einer instandsetzungsbedürftigen Wohnung

Leitsatz Wird eine vermietete Immobilie verkauft und im Kaufvertrag vereinbart, dass der Veräußerer eine instandsetzungsdürftige Wohnung entrümpelt, wieder mietgerecht herstellt und bis zum Einzug eines Nachmieters Miete an den Käufer zahlen muss, so ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die diesbezüglichen Aufwendungen des Veräußerers durch den Verkauf der Immobilie veranlasst sind und folglich nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen und damit nicht als nachträg...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 8. Kosten/Gebühren

Rz. 14 Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Damit gibt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen jedoch Steine statt Brot. Denn die Auslagen und Gebühren für den Bevollmächtigten erhält der Rechtsbehelfsführer nicht erstattet, wenn er im Rechtsbehelfsverfahren obsiegt. Nur für den Fall, dass der Rechtsbehelfsführer erst im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren Erfolg h...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von sog. Signing und Closing

Leitsatz Es ist rechtlich zweifelhaft, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) und § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG festgesetzt werden kann, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteil...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufhebung der Vollziehung eines EU-Energiekrisenbeitrags

Leitsatz Im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Unionsrechts bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angemeldeten und mit dem Einspruch angefochtenen EU-Energiekrisenbeitrags, die eine Aufhebung der Vollziehung rechtfertigen. Normenkette § 7 EU-EnergieKBG, § 69 FGO, § 168 AO Sachverhalt Die Antragstellerin war ein Unternehmen der fossilen Energiewirtschaft. Für das Jahr 2022 meldete sie ausgehend von einem Steuersatz von 33 % einen EU-Energiekrisenbeitrag an. Mit ihrem Einspru...EnergieKBGFG Köln; Beschluss vom 20.12.2024, 2 V 1597/24mehr

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Grundsteuermessbetrag für e... / Hintergrund

Seit der Grundsteuerreform wird die Grundsteuer in Deutschland nach unterschiedlichen Modellen berechnet. Jedes Bundesland hat eigene Regelungen, wie der Grundsteuermessbetrag ermittelt wird – meist auf Basis des Bodenrichtwerts. Das Hessische Finanzgericht (FG) hatte nun zu entscheiden, was gilt, wenn dieser Bodenrichtwert noch nicht feststeht. Im Streitfall ging es um ein u...mehr

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§ 7 Einigungs- und Erledigu... / E. Gebührenentstehung im Verwaltungs- oder Vorverfahren

Rz. 28 Einigung/Erledigung im Verwaltungsverfahren Auch im Verwaltungs- oder Vorverfahren kann eine Erledigungs- oder Einigungsgebühr Nr. 1005 VV RVG anfallen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Verwaltungsaktes bzw. der Erlass eines Verwaltungsaktes. Der Begriff des Verwaltungsaktes ist in § 35 VwVfG (§ 31 SGB X) legal definiert: Zitat "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Ents...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 2. Formvorschrift des § 52a FGO nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Nach § 52a Abs. 3 S. 1 FGO stehen zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung. Das Dokument muss entweder mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Dabei geht die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht n...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Unterschiedliche steuerliche Zinssätze für AdV-Zinsen und Nachzahlungszinsen auch nach dem 31.12.2022 verfassungsrechtlich zweifelhaft

Gegen den Ansatz von 0,5 % pro Monat bei AdV-Zinsen bestehen nach summarischer Prüfung unter verfassungsrechtlichen Aspekten ernstliche Zweifel. Hinreichende Zweifel an der Zinshöhe bestehen bereits deshalb, weil der BFH eine von der Ansicht der Finanzverwaltung divergierende Auffassung vertritt. Der Grund für die verfassungsrechtlichen Zweifel ergibt sich auch aus einem mange...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 244 Taugliche Steuerbürgen

Rz. 1 Die Regelung ergänzt § 241 Abs. 1 Nr. 7 AO, indem sie den Begriff des "tauglichen Steuerbürgen" definiert und die Voraussetzungen für die Erteilung von Schuldversprechen, Bürgschaft und Wechselhingabe festlegt. Steuerbürgschaften werden besonders häufig zugunsten der Zollverwaltung erteilt.[1] Für Schuldversprechen und Bürgschaften verweist § 244 AO auf die zivilrechtli...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / C. Rechtsbehelfe

Rz. 78 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Die Anrufungsauskunft des § 42e EStG (> Rz 5 ff), die Auskunft nach § 89 Abs 2 AO (> Rz 55 ff) und die verbindliche Zusage nach § 204ff AO (> Rz 65 ff) sind feststellende VA. Bescheidet das FA einen Antrag auf verbindliche Auskunft nicht innerhalb angemessener Frist (vgl zB > Rz 60), wird es idR ausreichen, dass sich der Anfragende an die vo...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten

Rz. 15 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Die InsO unterscheidet zwischen Insolvenzforderungen (vor Eröffnung des Verfahrens begründete Vermögensansprüche der InsGläubiger – vgl § 38 InsO; > Rz 16) und Masseverbindlichkeiten (§§ 53–55 InsO; > Rz 19). Die Kosten des InsVerfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten sind aus der Insolvenzmasse vorweg zu befriedigen (§ 53 InsO). R...mehr