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Rechtsträgerwechsel durch quotenwahrende Erbauseinandersetzung - Privilegierung als Erwerb von Anteilen von Todes wegen nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG

Dr. Gernot Brähler
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Leitsatz

Für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung sind auch die Anteilserwerbe durch quotenwahrende Erbauseinandersetzung von zuvor der Erbengemeinschaft zuzurechnenden Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH als Erwerb von Anteilen von Todes wegen nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG anzusehen, der bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes für eine grunderwerbsteuerbare Änderung des Gesellschafterbestands außer Betracht bleibt.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine grundbesitzende GmbH, an der zu 97 % der verstorbene Vater beteiligt war. Erbe ist eine Erbengemeinschaft aus 6 Kindern des Erblassers. Die 6 Miterben schlossen einen Erbauseinandersetzungsvertrag über die Geschäftsanteile an der GmbH, aufgrund dessen sie jeweils gleich hohe Geschäftsanteile an der Antragstellerin erhielten. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid über Grunderwerbsteuer mit der Begründung, dass die Übertragung der Anteile von der Erbengemeinschaft auf die 6 Kinder zu gleichen Teilen einen Grundstückserwerb von der Antragstellerin auf eine fiktive neue GmbH fingiere. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Da Aussetzung der Vollziehung vom Finanzamt abgelehnt wurde, hat die Antragstellerin ihr Begehren durch das Gericht weiterverfolgt.

Entscheidung

Der Antrag ist er begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Aufgrund von § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG ist kein Anteilsübergang auf neue Gesellschafter erfolgt. Selbst wenn man einen Rechtsträgerwechsel von einer Erbengemeinschaft auf die Erben bei einer quotalen Erbauseinandersetzung für einen Gesellschafterwechsel genügen lassen wollte, bezweifelt der Senat, dass die Erben durch diese Auseinandersetzung auch "neue" Gesellschaf...

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