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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 72 [Einkünfte aus der Str ... / 1 Allgemeines

Katharina Stuth
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Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das JStG 2022 v. 16.12.2022[1] mit Wirkung ab dem Vz 2022 in das EStG eingeführt worden und befreit die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.[2] Die Steuerbefreiung der Einkünfte aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen erfolgte, um einen Anreiz zur Installation von Photovoltaikanlagen zu schaffen. Laut Gesetzgeber soll dies zur Beschleunigung der Energiewende und des Ausbaus der erneuerbaren Energien einen erheblichen Betrag leisten. Mit der Vorschrift sollten zudem bürokratische Hürden abgebaut werden. Durch Einführung des § 3 Nr. 72 EStG wurde der Nachweis einer Gewinnerzielungsabsicht entbehrlich, der aufgrund geringer Einspeisevergütungen durch den Stpfl. schwer zu führen war.[3] Steuersubjekt ist der jeweilige Betreiber der Photovoltaikanlage. Die Steuerbefreiung gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.[4] Die Photovoltaikanlage ist ertragsteuerlich als ein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.[5] Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht für sämtliche Photovoltaikanlagen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ist bei Vz bis einschließlich 2024 von der Art des Gebäudes, auf dem die Photovoltaikanlage installiert ist, abhängig. Zum anderen sind für die Steuerbefreiung bestimmte Grenzen der installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister der Photovoltaikanlage einzuhalten.[6]

 

Rz. 2

Mit dem JStG 2022 v. 16.12.2022[7] wurde ebenfalls die GewSt-Befreiung für kleine Solaranlagenbetreiber in § 3 Nr. 32 GewStG angepasst. Danach sind Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) von der GewSt befreit. Mit Einführung der ESt-Befreiung in §...

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