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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 113 Beschlüsse

Dr. Martin Mönninghoff
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Rz. 1

Beschlüsse sind gerichtliche Entscheidungen, die keine Urteile oder Gerichtsbescheide und keine prozessleitenden Verfügungen oder Aufklärungsanordnungen sind.[1] Verfahren und Inhalt von Beschlüssen sind nicht zusammenhängend geregelt. § 113 FGO verweist (nicht abschließend) auf einzelne Vorschriften, die für Urteile gelten. Für Beschlüsse ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben.[2] Sie ergehen daher regelmäßig in Dreierbesetzung[3], sofern nicht der Einzelrichter nach § 6 FGO oder der Vorsitzende oder Berichterstatter nach § 79a FGO entscheidet. Als Rechtsmittel kommt nur die Beschwerde in Betracht.[4]

 

Rz. 2

§ 113 Abs. 1 FGO erklärt einige Vorschriften über das Urteilsverfahren als für Beschlüsse sinngemäß anwendbar, nämlich freie Beweiswürdigung[5], Bindung an den Inhalt der Anträge[6], Anfügung einer Rechtsmittelbelehrung[7], Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten[8], Tatbestandsberichtigung[9] und Ergänzung übergangener Anträge und Nebenentscheidungen.[10] Wie schon die Nichterwähnung von § 96 Abs. 2 FGO im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) zeigt, ist die Verweisung unvollständig.[11] Entsprechend der Funktion des jeweiligen Beschlusses im gerichtlichen Verfahren sind weitere, das Urteilsverfahren regelnde Vorschriften entsprechend heranzuziehen.[12]

 

Rz. 3

Eine Begründung der Beschlüsse ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn sie mit der Beschwerde[13] angefochten werden können oder selbst über einen Rechtsbehelf entscheiden.[14] Kraft ausdrücklicher Regelung in § 113 Abs. 2 S. 2 FGO sind folgende Beschlüsse wegen der Bedeutung der Sache für die Beteiligten[15] immer zu begründen: Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO, über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO, Kostenbeschlüsse nach Erledigung der Hauptsache gem. § 138 FGO sowie Beschlüsse, durch die Prozesskostenhilfe verweigert oder entzogen wird. Auch Verweisungsbeschlüsse nach § 70 FGO[16] sind zu begründen.[17] Nicht beschwerdefähig und damit nicht notwendig zu begründen sind grundsätzlich alle Beschlüsse des BFH[18], Streitwertbeschlüsse und solche in Streitigkeiten über Kosten[19], Wiedereinsetzungsbeschlüsse[20], Beschlüsse über die Berichtigung des Tatbestands[21] sowie alle in § 128 Abs. 2 FGO genannten (prozessleitenden) Beschlüsse.

Nichtsdestotrotz kann eine Begründung auch hier sinnvoll sein. Bei unanfechtbaren Beschlüssen, die in einer mündlichen Verhandlung verkündet werden, kann ggf. auch eine mündliche Begründung genügen.[22]

 

Rz. 4

Inhalt und Umfang der Begründung richten sich nach der Bedeutung der Entscheidung. Grundsätzlich gelten die für die Begründung von Urteilen entwickelten Grundsätze entsprechend.[23] Die Begründung der Entscheidung muss erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Feststellungen und auf welche rechtlichen Erwägungen das Gericht seine Entscheidung gestützt hat, damit die Beteiligten die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels beurteilen können.[24] In den selbständigen Beschlussverfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO und § 114 Abs. 1 FGO kommt die Beschlussbegründung einer Urteilsbegründung nahe. Auch hier sind regelmäßig Tatbestand und Entscheidungsgründe voneinander abgehoben darzustellen. Auch wenn dies nicht üblich sein sollte[25], erleichtert diese Darstellung den Beteiligten, die Entscheidung nachzuvollziehen.[26] In der Praxis erfolgt dies allerdings so, dass der Beschlussformel lediglich die Überschrift "Gründe" folgt. Es ist im Rahmen des den Gerichten zustehenden Spielraums jedoch auch möglich, sich auf eine kurze Begründung zu beschränken.[27] Bei Kostenentscheidungen nach § 138 FGO genügt es i. d. R., wenn die wesentlichen Entscheidungsgründe in knapper Form mitgeteilt werden.[28] Hier dürfte es in vielen Fällen ausreichen, die Vorschrift, aus der sich die Kostenfolge ergibt[29], zu erwähnen. Ein Beiladungsbeschluss, der nur den gesetzlichen Wortlaut der Beiladungsvorschrift wiedergibt, erfüllt allerdings nicht die Mindestanforderungen, die an eine Begründung zu stellen sind.[30] In Fällen, in denen eine Begründung nicht erforderlich ist, kann dennoch im Interesse des Fortgangs des Verfahrens eine kurze Begründung angezeigt sein.

 

Rz. 5

Beschlüsse können verkündet, zugestellt oder formlos mitgeteilt werden.[31] Rechtsmittelfähige Beschlüsse sind zuzustellen, wenn sie nicht verkündet werden.[32]

 

Rz. 6

Ist die Beschwerde gegeben, also grundsätzlich immer bei Begründungszwang, ist jedenfalls eine vollständige Rechtsmittelbelehrung beizufügen[33], um den Lauf der Beschwerdefrist in Gang zu setzen.[34] Auch sonst sollten Beschlüsse wegen der Verweisung in § 113 Abs. 1 FGO eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

[1] Rauda, in HHSp, AO/FGO, § 113 FGO Rz. 10.
[2] § 90 Abs. 1 S. 2 FGO.
[3] §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 3 FGO.
[4] § 128 Abs. 1 FGO.
[5] § 96 Abs. 1 S. 1 FGO.
[6] § 96 Abs. 1 S. 2 FGO.
[7] § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO.
[8] § 107 FGO.
[9] § 108 FGO.
[10] § 109 FGO.
[11] Gräber/Ratschow, FGO, 9. Aufl. 2019, § 113 Rz. 3f.; Rauda, in HHSp, AO/FGO,...

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