Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsschutz

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Eingruppierung – Entgeltord... / 9.14.1 Sonstige Beschäftigte

In einer Vielzahl von Eingruppierungsnormen wird als personenbezogene Anforderung eine bestimmte Vor-/Ausbildung verlangt. Häufig haben die Tarifvertragsparteien – mit Ausnahme der medizinischen Berufe – gleichzeitig eine Alternative zu der geforderten Ausbildung vereinbart: den sonstigen Beschäftigten. In der jeweiligen Eingruppierungsnorm heißt es: "… sowie sonstige Beschäf...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 12.4 Ausschluss der Gewährung durch geeignete Vorkehrungen (Absatz 3)

§ 12 Abs. 3 schließt die Gewährung von Erschwerniszuschlägen aus, soweit – also ggf. auch teilweise – der Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen ausreichend Rechnung getragen wird. Als Beispiel sind geeignete Vorkehrungen zum Arbeitsschutz (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) genannt. § 19 Abs. 3 TVöD enthält eine wortgleiche Regelung.mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 15.3 Arbeitsbefreiung aufgrund Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Absatz 2)

Dem Arbeitnehmer kann in dringenden Fällen in Anlehnung an § 616 BGB Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung gewährt werden. Die Fortzahlung des Entgelts während der Arbeitsbefreiung richtet sich nach § 6 Abs. 3. Der Verhandlungsspielraum und die Regelungskompetenz der Betriebsparteien bezieht sich demnach nicht...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1.3 Arbeitsschutz-Verantwortung nach § 15 ArbSchG

1.3.1 Angesprochener Personenkreis nach § 15 ArbSchG Die "Beschäftigten" stellen den angesprochenen Personenkreis des 3. Abschnittes des ArbSchG dar. Damit wurde eine Erweiterung vollzogen gegenüber dem das Arbeitsrecht dominierenden Begriff des "Arbeitnehmers". Der Beschäftigten-Begriff des § 15 umfasst alle Personen, die aufgrund einer rechtlichen Beziehung – das muss nicht...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1 Rechtliche Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsschutzes

Für die Antwort auf die Frage, wer in rechtlicher Hinsicht Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz trägt, ist zu differenzieren zwischen öffentlich-rechtlicher bzw. verwaltungsrechtlicher Verantwortung, straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlicher Verantwortung, zivilrechtlicher Verantwortung. Soweit § 13 ArbSchG von "verantwortlichen Personen" spricht, ist damit allein d...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 2 Rechtsdefinition des Unternehmers

Die Regelung zur "Verantwortung" im Arbeitsschutz wurde im ArbSchG nur mittelbar festgelegt. In § 13 Abs. 1 ArbSchG findet sich die Festlegung, dass "neben dem Arbeitgeber" weitere Personen für Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Betrieb verantwortlich sind. Somit beruht die (öffentlich-rechtliche) Verantwortung auf § 13 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 und § 3 ArbSchG. 2.1 Der Un...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 3 Unternehmerpflichten

Wie schon allein der Begriff erkennen lässt, ist ein "Unternehmen" i. d. R. keine Ein-Mann-Veranstaltung, obwohl das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und das Arbeitsschutzrecht mit seinen Nachfolge-Verordnungen durchaus auch Regelungen für den selbstständigen Unternehmer ohne eigene Mitarbeiter kennt. Der Normalfall des Unternehmens dürfte also auf arbeitsteiliges W...mehr

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Verantwortung im Arbeitsschutz: Arbeitnehmer

Zusammenfassung Überblick Das Arbeitsschutzrecht ist in seiner gesamten Grundstruktur ein Arbeitnehmerschutzrecht. Dieses zu realisieren und zu bewahren, ist v. a. Aufgabe des Arbeitgebers, seiner Führungskräfte und der Personen mit besonderen Aufgaben (verschiedenste Betriebsbeauftragte, sowie fachkundige Personen mit Spezialaufgaben). Trotz dieser eindeutigen Rollenverteilun...mehr

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Verantwortung im Arbeitsschutz: Unternehmer und Führungskräfte

Zusammenfassung Überblick Verantwortung im Arbeitsschutz bedeutet in erster Linie immer: Verantwortung für Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit anderer Menschen, v. a. der Beschäftigten des Betriebs. Sie wiegt also besonders schwer und so trägt am Ende jeder, der im Berufsleben steht, Verantwortung im Arbeitsschutz für seine Mitmenschen. Von daher besteht Anlass, ...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / Zusammenfassung

Überblick Das Arbeitsschutzrecht ist in seiner gesamten Grundstruktur ein Arbeitnehmerschutzrecht. Dieses zu realisieren und zu bewahren, ist v. a. Aufgabe des Arbeitgebers, seiner Führungskräfte und der Personen mit besonderen Aufgaben (verschiedenste Betriebsbeauftragte, sowie fachkundige Personen mit Spezialaufgaben). Trotz dieser eindeutigen Rollenverteilung ist der Arbei...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1.3.11 Verantwortlicher Umgang mit bereitgestellten Arbeitsmitteln

Die Verpflichtung, geeignete und technisch ordnungsgemäße Arbeitsmittel zu beschaffen und bereitzustellen, obliegt allein dem Arbeitgeber. Das beste Arbeitsmaterial ist aber i. S. des Arbeitsschutzes "wertlos", wenn es nicht ordnungsgemäß eingesetzt wird. Hier liegt die Schnittstelle zu den Verpflichtungen der Beschäftigten. § 15 Abs. 2 ArbSchG sieht daher vor, dass die Besch...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1 Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes

Die einschlägigen Vorschriften zur verantwortungsvollen Mitgestaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes finden sich in §§ 15 und 16 ArbSchG. 1.1 Pflichten der Beschäftigten Nach § 15 Abs. 1 ArbSchG sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen. ...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1.3.5 Objektive Rahmenbedingungen

Zu den objektiven, vom Arbeitgeber zu schaffenden Voraussetzungen gehören zum einen das Vorhandensein der erforderlichen technischen Mittel sowie die notwendige Unterweisung und Weisung seitens des Arbeitgebers.mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1.3.6 Technische Mittel

Im Rahmen des Gebotes, vom Beschäftigten nichts zu verlangen, was er schlicht gar nicht leisten kann, gehört auch die arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen technischen Mittel. Zu den technischen Mitteln im vorstehend beschriebenen Sinne gehören u. a. Rettungseinrichtungen, Notrufmeldeanlagen, Schutzausrüstungen, Brandmelde- und Brandbekämpfungsei...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1.3.8 Weisungen

Weisungen sind nach der Begrifflichkeit des ArbSchG Anordnungen des Arbeitgebers bzw. seiner Führungskräfte, die über die Unterweisung aller Beschäftigten hinausgehen und individualisiert sind. Weisungen ergehen i. Allg. bei atypischen Verfahrensverläufen, die in dieser speziellen Form in keiner Unterweisung bzw. Betriebsanweisungen vorhersehbar geregelt werden können.mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1.2 Besondere Unterstützungspflichten

Besondere Unterstützungspflichten regeln § 16 Abs. 1 und 2 ArbSchG. Nach § 16 Abs. 1 ArbSchG müssen die Beschäftigten dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich melden. Nach § 16 Abs. 2 ArbSchG müssen die Besc...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1.3.2 Anwendungsbereiche

Die Pflichten der Beschäftigten zur aktiven Teilhabe am Arbeitsschutz gelten in allen nur denkbaren Anwendungsbereichen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG und reichen damit weit über den durch das BetrVG und die Personalvertretungsgesetze von Bund und Ländern skizzierten Bereiche hinaus. Bspw. zählt damit sowohl der Bereich der Freien Berufe dazu, ebenso wie Religionsgemeins...mehr

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Wearables im Arbeitsschutz / 5.1 Vorbemerkung

Wearables werden aktuell nur in wenigen Betrieben eingesetzt, auch weil noch viele Fragen zu ihrem Einsatz im Arbeitsschutz offen sind und weiterer Forschung bedürfen. So beschäftigt sich das IFA der DGUV seit einigen Jahren mit dem Einsatz verschiedener Wearables im Arbeitsschutz und erforscht deren präventives Potenzial, z. B. auch als Arbeitsmittel zur Mensch-System-Inter...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Verantwortung im Arbeitssch... / Zusammenfassung

Überblick Verantwortung im Arbeitsschutz bedeutet in erster Linie immer: Verantwortung für Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit anderer Menschen, v. a. der Beschäftigten des Betriebs. Sie wiegt also besonders schwer und so trägt am Ende jeder, der im Berufsleben steht, Verantwortung im Arbeitsschutz für seine Mitmenschen. Von daher besteht Anlass, sich mit den ve...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1.3.3 Inhalt und Umfang der Verantwortung

§ 15 Abs. 1 ArbSchG beinhaltet neben der generellen Eigenvorsorge-Verpflichtung auch die Pflicht, für die Sicherheit und die Gesundheit der von ihren Handlungen (und auch Unterlassungen) bei der Arbeit betroffenen Personen zu sorgen. Verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen limitieren die Verpflichtung der Beschäftigten. Es gibt insofern weder einen ultimativen noch einen un...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1.3.4 Subjektive Rahmenbedingungen beim Beschäftigten

Die erste Einschränkung enthält § 15 Abs. 1 ArbSchG dahingehend, dass die Beschäftigten für die Sicherheit und Gesundheit dritter Personen sorgen müssen, und zwar gemäß der Unterweisung durch den Arbeitgeber, nach ihren Möglichkeiten. D. h. zunächst, dass der Slogan "Nichts ist unmöglich …" hier nicht trägt. Den Beschäftigten soll nichts abverlangt werden, wozu sie persönlich (...mehr

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Wearables im Arbeitsschutz / 5.3 Risiken und Nachteile

5.3.1 Intransparente Algorithmen Ein Problem vieler Wearables und Apps ist die Intransparenz in Bezug auf die verwendeten Algorithmen zur Erfassung und Bewertung der Daten. So kann die Qualität der gelieferten Aussagen von außen oft nicht detailliert bewertet werden. Dabei besteht die Gefahr, dass Rückmeldungen potenziell nicht valider Gesundheitsdaten dem Nutzer ein Gefühl de...mehr

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Wearables im Arbeitsschutz / 5 Vor- und Nachteile

5.1 Vorbemerkung Wearables werden aktuell nur in wenigen Betrieben eingesetzt, auch weil noch viele Fragen zu ihrem Einsatz im Arbeitsschutz offen sind und weiterer Forschung bedürfen. So beschäftigt sich das IFA der DGUV seit einigen Jahren mit dem Einsatz verschiedener Wearables im Arbeitsschutz und erforscht deren präventives Potenzial, z. B. auch als Arbeitsmittel zur Men...mehr

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Wearables im Arbeitsschutz / 5.2 Vorteile

5.2.1 Benutzerfreundlichkeit Wearables bieten eine einfache Handhabung und sind mit oft selbsterklärenden Funktionen auch für weniger technikaffine Nutzer geeignet. Besonders die Auswertungen der, durch die Wearables gemessenen Daten bieten durch die visuelle Darstellung in der begleitenden App durch den Anbieter eine einfache Übersicht und Interpretationshilfe. 5.2.2 Kontinui...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 2.3 Arbeitgeber oder Unternehmer – 2 Seiten einer Medaille

Während beim Wirtschafts- und v. a. auch Steuerrecht der Begriff des Unternehmers oder des Unternehmens eine herausragende Rolle spielt, dominiert im Arbeitsschutzrecht der "Arbeitgeber". Dies tut der Tatsache, dass Arbeitgeber und Unternehmer über weite Strecken ein und dieselbe Rechtsfigur sind, keinen Abbruch. Wie eng und oftmals synonym die Begriffe beieinander liegen, v...mehr

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Wearables im Arbeitsschutz / 5.3.2 Dateninterpretation

Auch wenn die Daten korrekt angezeigt werden, kann dies bei den Nutzern zu Missverständnissen führen, da sie mit den gemeldeten Werten zunächst einmal alleine dastehen. Ein unmittelbares persönliches Aufklärungsgespräch mit einem Arzt oder anderen Gesundheitsexperten gibt es nicht, somit können die Daten vom Nutzer völlig falsch interpretiert werden. Idealerweise sollten die ...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1.3.1 Angesprochener Personenkreis nach § 15 ArbSchG

Die "Beschäftigten" stellen den angesprochenen Personenkreis des 3. Abschnittes des ArbSchG dar. Damit wurde eine Erweiterung vollzogen gegenüber dem das Arbeitsrecht dominierenden Begriff des "Arbeitnehmers". Der Beschäftigten-Begriff des § 15 umfasst alle Personen, die aufgrund einer rechtlichen Beziehung – das muss nicht nur ein Arbeitsvertrag sein – zu einem Arbeitgeber ...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 2.1 Der Unternehmerbegriff im Arbeitsschutzrecht

In der Diskussion um Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz ist gelegentlich eine Vermischung und Vermengung von Begriffen zu beobachten, die zwar umgangssprachlich deckungsgleich verwendet werden (so wie bspw. im normalen Sprachgebrauch nicht zwischen Besitz und Eigentum oder zwischen Leihe und Miete differenziert wird), die aber unterschiedliche Hintergründe und vor allem A...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1.3.7 Unterweisungen

Mit Unterweisungen i. S. v. § 15 Abs. 1 ArbSchG sind die in § 12 ArbSchG angesprochenen Unterweisungen gemeint. Diese sollten im Regelfall auf den individuellen Arbeitsplatz des Beschäftigten bezogen sein. Auch eine auf den Arbeitsbereich bezogene Betriebsanweisung ist denkbar und möglich. Dabei ist zu beachten, dass Unterweisungen im Einzelfall (z. B. Gefahrstoffrecht) schri...mehr

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Wearables im Arbeitsschutz / 4.2 Detektion von Krankheitssymptomen

Als erste Verwendung von Sensoren, Transpondern und Wearables im Arbeitsschutz kann die Detektion von Symptomen, wie einer hohen Herzfrequenz und abnormalen Atmungsmustern, im Kontext der Corona-Pandemie gelten. Tatsächlich fing die Messung von Symptomen und die Auswertung sogar schon mit verschiedenen, auf den Smartphones befindlichen, Apps – ohne zusätzliche Wearables – an...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1.3.9 Eigenverantwortlichkeit des Arbeitnehmers

Auch für den negativ zu beurteilenden Fall, dass dem Arbeitnehmer weder die erforderlichen technischen Hilfsmittel noch die gebotenen Unterweisungen und Weisungen an die Hand gegeben wurden, gibt es keine "Verantwortungsreduktion auf Null" zugunsten des Beschäftigten. Das Argument "Mir hat ja niemand etwas gesagt" zieht auch dann nicht. In diesem (nicht wünschenswerten) Fall,...mehr

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Wearables im Arbeitsschutz / 4.10 Gefährdungsbeurteilung physischer Belastungen

Auch zur Gefährdungsbeurteilung können die sensorbasierten Bewegungsmessungen herangezogen werden. Der Vorteil eines solchen messwertbasierten Verfahrens gegenüber beobachtungsbasierten Verfahren liegt dabei in der Genauigkeit und der Objektivität. Ferner ermöglichen sie die Messung von nicht durch Sichtprüfung ermittelbaren Kenngrößen, wie Zeitverläufe von Gelenkwinkeln ode...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1.4.5 Empfänger der Meldung

Als Empfänger der Meldung kommt v. a. der Arbeitgeber in Betracht. Im Übrigen orientiert sich der Kreis derer, die auch noch infrage kommen können, am Kreis der Vorgesetzten gemäß § 13 ArbSchG. Der Begriff der "Zuständigkeit" orientiert sich nicht vorrangig an der Hierarchie im Betrieb. Es wird zu beachten sein, dass in weiten Bereichen des Arbeitsschutzes die Zuständigkeit i...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Verantwortung im Arbeitssch... / 2.2 Ursprung der Unternehmerverantwortung

Dabei kommt auch dem Ursprung der Unternehmerverantwortung besondere Bedeutung zu. Der Unternehmer bestimmt die Unternehmensziele und die Geschäftspolitik, trifft grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen, setzt Maßstäbe für die Organisation und den Betriebsablauf und verfügt über die finanziellen Mittel und betrieblichen Einrichtungen. Der Unternehmer hat bei der Führung s...mehr

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Wearables im Arbeitsschutz / 4.3 Prävention von Bewegungsarmut im Büro

Wearables können auch dazu beitragen, das Bewegungsverhalten zu fördern und gesundheitliche Probleme durch zu langes Sitzen zu reduzieren. Smarte Uhren und Fitnesstracker, die häufig am Handgelenk getragen werden, sind eine einfache Möglichkeit, die Aktivität zu überwachen und die Nutzer an regelmäßige Bewegung zu erinnern. Diese Geräte messen z. B. die Anzahl der Schritte o...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1.3.10 Sicherheit weiterer Personen

§ 15 ArbSchG beinhaltet, losgelöst von den Pflichten des Arbeitsgebers, nicht nur die arbeitnehmerseitige Verpflichtung zum Selbstschutz, sondern auch den Auftrag, für die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen zu sorgen. Voraussetzung dafür ist aber wiederum ein Betroffensein von arbeitstypischen Handlungen bzw. Unterlassungen der Belegschaftsmitglieder. Zu den "Dritten...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1.4.6 Pflichten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG

Die generelle Unterstützungspflicht des Beschäftigten als Teil der eigenen Verantwortung wird ausgeweitet auf Kooperationspflichten gegenüber Fachkräften und besonders Beauftragten, wie dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Pflichtenkatalog, dem die Beschäftigten dabei unterliegen, ist im Einzelnen gesetzlich nicht definiert. Allerdings finden sich in ...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 5.1 Betriebsleiter

Die Figur des "Betriebsleiters" hat nicht nur in § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG ihren Niederschlag gefunden, sondern auch in § 14 Abs. 2 StGB. Danach gilt Folgendes: Ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, ist auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber beim Inhaber des Betriebs vorliegen. Voraussetzun...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 6 Pflichten der Führungskraft

Losgelöst von der Frage, ob es sich um eine Führungskraft nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 oder aber nach Nr. 5 ArbSchG handelt, gelten einheitliche Pflichten. Eine Führungskraft ist für die ihr unterstellten Mitarbeiter zuständig und verantwortlich. Sie ist damit verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich alle nach den Arbeitsschutzvorschriften erforderlichen Anordnungen und Maßnahm...mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 5 Begriff der Führungskraft

Anders als für den "Arbeitgeber" und für den "Unternehmer" (§ 2 Abs. 3 ArbSchG, § 191 SGB VII) gibt es für den Begriff der "Führungskraft" keine gesetzliche Verankerung oder gar Legaldefinition. Ein Satz mit dem Inhalt "Führungskraft i. S. von § … ist, wer …" gibt es in keinem Gesetz. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG benennt als arbeitsschutzverantwortliche Personen neben dem Arbeit...mehr

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Wearables im Arbeitsschutz / 5.2.1 Benutzerfreundlichkeit

Wearables bieten eine einfache Handhabung und sind mit oft selbsterklärenden Funktionen auch für weniger technikaffine Nutzer geeignet. Besonders die Auswertungen der, durch die Wearables gemessenen Daten bieten durch die visuelle Darstellung in der begleitenden App durch den Anbieter eine einfache Übersicht und Interpretationshilfe.mehr

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Wearables im Arbeitsschutz / 5.2.5 Telemedizinische Funktionen

Noch einen Schritt weiter gehen manche Wearables, indem sie über die begleitende App eine direkte Kommunikation mit Ärzten (ggf. mit der Bereitstellung der alarmierenden Messdaten) ermöglichen. Gerade durch Telemedizin können Lösungen eingeführt werden, bei denen keine Wartezeit bei bestimmten Ärzten anfällt, sondern eine Verbindung mit dem dezentral sitzenden nächsten freie...mehr

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Wearables im Arbeitsschutz / 5.2.3 Echtzeitalarme

Während heute beispielsweise für Blutdruckmessungen ein Standort, der mit einem entsprechenden Gerät ausgestattet ist, mit einer entsprechenden Verzögerung aufgesucht werden muss, ermöglicht die ständige Kontrolle der Vitalwerte durch Wearables die sofortige Erkennung von Problemen – die Alarme können in Echtzeit ausgelöst und behandelt werden.mehr

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Wearables im Arbeitsschutz / 5.3.6 Datenlöschung

Ein enormes Risiko besteht bei der Weitergabe oder dem Verkauf von Wearables. Viele Geräte bieten dem Nutzer keine (einfache) Möglichkeit die Daten zu löschen, weder auf dem Wearable noch in der begleitenden App. Nach Aussagen des Hessischen Datenschutzbeauftragten wiesen einige Hersteller sogar explizit darauf hin, dass eine Löschung nicht möglich sei[1]mehr

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Verantwortung im Arbeitssch... / 1.4.3 Defekte an Schutzsystemen

Den zweiten meldepflichtigen Tatbestand leitet der Gesetzgeber aus Defekten an Schutzsystemen ab. Diese liegen stets dann vor, wenn die Betriebs- oder Arbeitseinrichtungen sowie die Geräte nicht in sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand sind, die Arbeitsabläufe und/oder -verfahren nicht einwandfrei geregelt oder gestaltet sind oder gefährliche Stoffe nicht einwandfrei siche...mehr

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Wearables im Arbeitsschutz / 5.2.6 Personalisierung

Erste Schritte auf dem Weg zur personalisierten Medizin können mit den Wearables gegangen werden. So muss beispielsweise nicht standardmäßig empfohlen werden, sich alle zwei Stunden in Stresssituationen mit Meditationen zu beruhigen, sondern kann ganz konkret anhand der Messdaten dem einzelnen Nutzer mitgeteilt werden, wann die nächste Ruhephase sinnvoll ist. Smarte Algorithm...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Wearables im Arbeitsschutz / 5.2.4 Interaktivität

Einfach vom Nutzer durchzuführende Aktionen als Gegenmaßnahme bei alarmierenden oder gefährlichen Werten können direkt zur Durchführung vorgeschlagen und ausgeführt werden. So kann bei Ermüdungsanzeichen dem Nutzer unmittelbar signalisiert werden, eine Pause einzulegen, bevor Konzentrationsschwächen bei der Arbeit mit gefährlichen Maschinen Auswirkungen haben. Bei körperlich...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Wearables im Arbeitsschutz / 5.3.5 Kontrollzweckverwendung

Kritisch ist es, wenn Wearables auch zu Kontrollzwecken der Unternehmen eingesetzt werden, was technisch kein Problem darstellt, aber explizit ausgeschlossen oder zumindest offen kommuniziert werden muss. So kann einerseits die Ortung von Mitarbeitenden beispielsweise in einer Just-in-time-Produktion für Untersuchungen zur allgemeinen Effizienzsteigerung oder Alarmierung bei...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Verantwortung im Arbeitssch... / 5.2 Unternehmensleiter

Auch für Führungskräfte in der Funktion der Unternehmensleitung kommt es letztlich nicht auf die konkrete Bezeichnung an, sondern, wie auch aus der Wortwahl des § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG ersichtlich, darauf, ob sie mit der Leitung des Unternehmens beauftragt wurden. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen zum Betriebsleiter ist auch eine Teilunternehmensleitung de...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Verantwortung im Arbeitssch... / 1.4.7 Mitteilungspflicht aus § 16 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG

Die Verpflichtung, über die Vorgaben nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG hinaus Unterstützungspflichten verantwortlich wahrzunehmen, umfasst auch die Aufgabe, festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII mitzuteilen. Zum Begriff de...mehr