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Gesetzesradar / 1.5 Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

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Gesetzestitel: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Stand im Gesetzgebungsverfahren

 
Referentenentwurf Regierungsentwurf Bundestag Bundesrat Verkündung
veröffentlicht am 15.9.2025 verabschiedet am 10.12.2025 - Hinweis: Die Regelung zu den Sicherheitsbeauftragten wurde erst nachträglich im März 2026 in den Gesetzentwurf aufgenommen noch nicht beschlossen noch nicht beraten noch nicht verkündet

Wesentliche Inhalte

  • Der Schwellenwert zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wird von bisher 20 auf 50 Beschäftigte erhöht (Änderung in § 22 SGB VII). Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten bedeutet dies, dass keine pauschale Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten mehr besteht.
  • Die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ist aber für Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten bei einer besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit der Beschäftigten notwendig (Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist zugrunde zu legen; Kriterien können von Unfallversicherungsträgern konkretisiert werden).
  • Für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (und mindestens 50) sowie keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit genügt zukünftig ein Sicherheitsbeauftragter.
  • Die Nichtbestellung eines Sicherheitsbeauftragten entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 SGB VII kann mit einer Geldbuße bis 10.000 EUR geahndet werden.


Anzuwenden ab: 29.5.2026

 
Praxis-Tipp

Handlungsempfehlung

Prüfen Sie, ob Sie als Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten noch einen Sicherheitsbeauftragten bestellen müssen. Das ist nur der Fall, wenn besondere Gefahren für die Beschäftigten bestehen. Besonder...

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