Fachbeiträge & Kommentare zu Altersversorgung

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bAV: Durchführungswege / 3.4 Pensionskasse

Pensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die betriebliche Altersversorgung durchführen und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen hierauf einen Rechtsanspruch gewähren.[1] Sie werden von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicherungsaufsicht. Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers unter ...mehr

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bAV: Beendigung und Arbeitg... / Zusammenfassung

Überblick Eine funktionierende betriebliche Altersversorgung stellt einen wesentlichen Bestandteil für die Wirtschaft und die Unternehmen dar. Für ihr Funktionieren ist es unerlässlich, dass sich die Unternehmen regelmäßig mit ihrer betrieblichen Altersversorgung befassen und prüfen, ob die einmal gefundenen Lösungen noch passen oder ob es eventuell einer Nach- oder gar Neuj...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.1 Gesamtversorgungssysteme

Kennzeichnend für Gesamtversorgungssysteme ist, dass dem Mitarbeiter unter Anrechnung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung in Höhe z. B. eines bestimmten Prozentsatzes seiner letzten Bruttobezüge zugesagt wird. Die daraus resultierende direkte Abhängigkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen von der Entwicklung der Sozialversicherung...mehr

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bAV: Durchführungswege / 3.2 Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung ohne Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt.[1] Der Arbeitgeber bleibt gegenüber seinem Arbeitnehmer zur Leistung verpflichtet und bedient sich zur Erfüllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstützungskasse. Der Arbeitnehmer hat keinen gesetzliche...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.4.3 Reine Beitragszusage

Die im Ausland verbreitete reine Beitragszusage (defined contribution) lässt das BetrAVG seit dem 1.1.2018 unter engen Voraussetzungen zu. Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn "der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an eine...mehr

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bAV: Beendigung und Arbeitg... / 1 Unverfallbarkeit

Unverfallbarkeit[1] bedeutet, dass eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) trotz Ausscheidens aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls erhalten bleibt. Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs berechnet sich nach den in § 2 BetrAVG niedergelegten Grundsätzen. 1.1 Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften Zusagen auf eine bAV, die ab dem ...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.5 Plangestaltung

Die Plangestaltung betrifft die strukturelle und qualitative Ausgestaltung der Vertragsgrundlagen, nach denen betriebliche Versorgungsleistungen gewährt werden. 1.5.1 Leistungsarten Kernstück eines Leistungsplans ist oft die Altersrente. Möglich ist grundsätzlich, diese als laufende Rente oder als Kapitaleinmalzahlung zuzusagen. Vorsicht ist geboten, wenn in den Allgemeinen Ges...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.4.2 Beitragszusage mit Mindestleistung

Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung [1] verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung von bestimmten Beiträgen für den Aufbau einer bAV. Dabei garantiert er eine Mindestleistung bzw. den Erhalt der eingezahlten Beiträge abzüglich der für die Absicherung der biometrischen Risiken verbrauchten Beträge. Ferner muss er in diesem Zusammenhang auch das planmäßige Versorgungs...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 2.5.5.2 Riester-Förderung

Die Riester-Förderung besteht aus einkommensunabhängigen Zulagen und eventuell darüber hinaus aus einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug bei der Einkommenssteuer. Zulage gibt es jährlich für maximal 2 Altersvorsorgeverträge. Sie setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und der Kinderzulage für kindergeldberechtigte Kinder. Sie wird auf Antrag des Zulageberechtigten bei der Z...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.2 Gehaltsabhängige Leistungssysteme

Bei gehaltsabhängigen Leistungssystemen wird die Betriebsrente – neben dem Dienstzeitelement – nur von der Höhe des vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen ruhegeldfähigen Entgelts bestimmt. Sie baut sich meist durch einheitliche, gehaltsprozentuale Steigerungsbeträge pro Dienstjahr auf, wobei eine bestimmte Höchstrente i. d. R. nach Ableistung eines vollen Berufslebens ...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.4 Beitragsorientierte Systeme

Bei beitragsorientierten Systemen ist zu unterscheiden, ob sie auf einer beitragsorientierten Leistungszusage[1] oder auf einer Beitragszusage mit Mindestleistung[2] beruhen. Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) zum 1.1.2018 können sie auch auf einer reinen Beitragszusage[3] beruhen. 1.4.1 Beitragsorientierte Leistungszusage Bei der beitragsorienti...mehr

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bAV: Durchführungswege / 3.5 Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die bAV durchführt und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen hierauf einen Rechtsanspruch gewährt.[1] Er wird von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegt der Versicherungsaufsicht. Der Pensionsfonds unterscheidet sich von der Pensionskasse u. a. durch seine liberaleren Anlagevorschriften. A...mehr

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bAV: Durchführungswege / 5.3 Direktzusage und Unterstützungskasse

In der Praxis wird die betriebliche Versorgung oft über mehrere Gestaltungsformen abgewickelt. Die verschiedenen Vorteile alternativer Durchführungswege können so miteinander kombiniert werden. Wird z. B. eine Unterstützungskasse eingesetzt, so liegt ein Vorteil in der Finanzierungsflexibilität, mit der das Unternehmen die Zuwendungen in Anlehnung an die jeweilige Ertragslag...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.3 Nominalbetragssysteme

Mit Nominalbetragssystemen kann das Risiko der allgemeinen und der individuellen versorgungswirksamen Bezügeentwicklung ausgeschaltet und die Flexibilität im Hinblick auf die Leistungshöhe vergrößert werden. Während sich in älteren Versorgungsplänen meist Einheitsrenten – möglicherweise dienstzeitabhängig gestaffelt – für alle Mitarbeiter finden, wird in neueren Versorgungsp...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.5.2 Leistungshöhe

Die Festlegung des Dotierungsrahmens und damit die Festlegung der Leistungshöhe ist grundsätzlich frei und dem Arbeitgeber überlassen. Ausnahmen hiervon bestehen bei der Entgeltumwandlung und ggf. beim Sozialpartnermodell. Bei den für die Leistungshöhe zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen darf es zu keiner Diskriminierung kommen. Der EuGH[1] verlangt, dass spätestens seit de...mehr

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bAV: Beendigung und Arbeitg... / 2.4 Übertragungswert

Die Berechnung des Übertragungswerts wird in § 4 Abs. 5 BetrAVG definiert. Er ist zum Übertragungszeitpunkt zu bestimmen, wobei nach dem Durchführungsweg zu differenzieren ist. Bei Direkt- sowie bei Unterstützungskassenzusagen entspricht der Übertragungswert dem Barwert, der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung. Für die Berech...mehr

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bAV: Beendigung und Arbeitg... / 2.6 Portabilität und Riester-Förderung

Die Übertragung einer Riester-geförderten Anwartschaft auf bAV stellt keine schädliche Verwendung dar. Vorausgesetzt, es ist eine lebenslange Altersversorgung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AltZertG vorgesehen. Der Arbeitnehmer kann von seinem neuen Arbeitgeber verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Riester-Förderung erfüllt werden, wenn die bAV über einen Pensionsfonds, ei...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 2.7 Auskunftsanspruch

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber oder dem Versorgungsträger auf die Mitteilung ob und wie ein Anspruch auf bAV erworben wird[1]; wie hoch der Anspruch auf bAV aus der bisher erbrochenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenzen voraussichtlich sein wird[2]; wie sich eine Beendi...mehr

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bAV: Beendigung und Arbeitg... / 2.3 Rechtsanspruch auf Übertragung des Übertragungswerts

Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Übertragungswert auf seinen neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG des neuen Arbeitgebers überträgt.[1] Sein Anspruch ist in 3-facher Hinsicht begrenzt: Er kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.[2] Die bAV...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.4.1 Beitragsorientierte Leistungszusage

Bei der beitragsorientierten Leistungszusage [1] sagt der Arbeitgeber eine Versorgungsleistung zu und teilt dem Arbeitnehmer den Betrag mit, den er für diese zur Finanzierung aufwendet. In der Praxis berechnet der Arbeitgeber daher oft die zugesagte Leistung anhand der Beiträge, die er für die Versorgung aufwenden möchte. Kerngedanke der beitragsorientierten Leistungsgestaltun...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.5.1 Leistungsarten

Kernstück eines Leistungsplans ist oft die Altersrente. Möglich ist grundsätzlich, diese als laufende Rente oder als Kapitaleinmalzahlung zuzusagen. Vorsicht ist geboten, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregelt ist, dass dieser nach seiner Entscheidung anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalzahlung leistet. In diesem Fall ...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 2.5.10 Anspruch auf Schließung von Versorgungslücken bei Entgeltumwandlung

Beschäftigte dürfen bei der Inanspruchnahme von externen Durchführungswegen auch dann ihre bAV weiter aufbauen, wenn ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht, sie aber kein Entgelt erhalten.[1] Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Arbeitnehmer sich in Elternzeit befinden oder wegen längerer Krankheit kein Entgelt mehr erhalten, sondern Lohnersatzleistungen wie z. B. Krankengeld bezi...mehr

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bAV, Einführung / 1 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 2. Die Genese der Rechtsprechung zur sekundären Altersvorsorge

Von diesem Grundsatz hat der BGH zunächst im Jahr 2004 (zum Elternunterhalt) und dann im Jahr 2005 (Ehegattenunterhalt) eine fundamentale Ausnahme zugelassen, indem er die Möglichkeit der Einkommensbereinigung durch eine zusätzliche oder sekundäre Altersvorsorge eröffnet hat.[8] Als Begründung hat der BGH ausgeführt, es habe sich “zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt, dass ...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 3. Adressatenkreis der sekundären Altersvorsorge

Die sekundäre Altersvorsorge ist für rentenversicherungspflichtige Angestellte[60] und Beamte[61] möglich. Aber auch Selbstständigen und nicht rentenversicherungspflichtigen Angestellten ist die sekundäre Altersvorsorge eröffnet.[62] Es gibt also keinen Personenkreis, der von den Möglichkeiten der sekundären Altersvorsorge ausgeschlossen wäre. Bei nicht rentenversicherungspfl...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 6. Gegenstände der sekundären Altersvorsorge

Der BGH hat diesbezüglich bisher eine sehr großzügige Haltung eingenommen. Grundsätzlich soll es dem Vorsorgeberechtigten freistehen, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft, solange die Anlage den Zweck der Altersversorgung erreicht.[92] Als geeignet dürften sich neben den steuerlich geförderten Anlageformen[93] auch zusätzliche, freiwillige Beiträge zu Versorgun...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 4. Sachliche Grenzen der sekundären Altersvorsorge

a) Die Grenze der sekundären Altersvorsorge ergibt sich zum Ersten aus dem oben dargestellten Bezugspunkt und dem jeweils zulässigen prozentualen Anteil daran. Bis zur dynamischen Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung (§ 159 SGB VI) ist bei rentenversicherungspflichtigen Angestellten und Beamten der je nach Unterhaltsanspruch zulässige prozentuale Wert vo...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 3. Die Rechtsprechung zur sekundären Altersvorsorge im Lichte der aktuellen gesellschaftlichen Verhältnisse

Diese Analyse des Gesetzgebers der 14 Legislaturperiode bezüglich der Altersvorsorgesysteme hat an Aktualität heute in keiner Weise eingebüßt, sondern hat sich noch verschärft. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, umgangssprachlich "die Wirtschaftsweisen" genannt, warnte in seinem Jahresgutachten 2023/2024 vor den Risiken der demog...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 2. Höhe, Bezugspunkt und generelles Erfordernis der sekundären Altersvorsorge

a) Der BGH hat von Anfang an zwischen dem Anspruch auf Elternunterhalt sowie zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt bezüglich der Höhe differenziert. Diesbezüglich hat er sich ausdrücklich am Altersvermögensgesetz aus dem Jahr 2001 orientiert. Ausgangspunkt war der damalige Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 20 %. Beim Elternunterhalt erachtete der...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 5. Zeitpunkt der Aufnahme und zeitliche Begrenzung der sekundären Altersvorsorge

a) Die zusätzliche Altersvorsorge muss nicht bereits vor Trennung betrieben worden sein. Sie kann jederzeit, also auch nach Trennung und Scheidung neu aufgenommen werden, da die Absicherung für das Alter kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellt.[80] Dies wirft jedoch die Folgefrage auf, ob es abgeschlossene Zeiträume gibt, in denen eine zusätzliche Altersvor...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / III. Die Einzelheiten der Rechtsprechung zur sekundären Altersvorsorge

Der folgende Abschnitt wird die höchstrichterlich geklärten und ungeklärten Einzelheiten der Rechtsprechung zur sekundären Altersvorsorge darstellen und einer kritischen Würdigung im Lichte der aktuellen gesellschaftlichen Gegebenheiten unterziehen. 1. Anwendungsbereich der Rechtsprechung bezüglich der Unterhaltsansprüche Die Einkommensbereinigung durch Aufwendungen für eine s...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre Altersvorsorge als Mittel der Einkommensbereinigung im Unterhaltsrecht

I. Einführung Das Bedürfnis der Bildung einer zusätzlichen Vermögensrücklage für das Alter ist in unterschiedlicher Ausprägung in allen Unterhaltsrechtsverhältnissen des BGB mittlerweile anerkannt. Die insoweit mögliche Bereinigung des eigenen Einkommens ist immer wieder Gegenstand der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung.[1] Jedoch sind bei diesem Thema längst nicht alle Fra...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 1. Anwendungsbereich der Rechtsprechung bezüglich der Unterhaltsansprüche

Die Einkommensbereinigung durch Aufwendungen für eine sekundäre Altersvorsorge ist im Verwandtenunterhalt höchstrichterlich anerkannt. Dies betrifft zunächst den Anspruch auf Elternunterhalt,[31] sowie den Kindesunterhalt, wenngleich hier die Einschränkung besteht, dass die zusätzliche Altersvorsorge die Zahlung des Mindestkindesunterhalts nicht beschneiden darf.[32] Letzter...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / IV. Fazit

Die sekundäre Altersvorsorge ist in der Sache primäre Altersvorsorge. Es besteht nach wie vor eine sachliche Rechtfertigung für diese, da die Erwägungen des Gesetzgebers, die Anlass zur Einführung dieser Rechtsprechung gegeben haben, weithin hoch aktuell sind. Die Rechtsprechung zur sekundären Altersvorsorge hat sich bewährt und sollte fortgeführt werden. Zukünftig sollte si...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / II. Grundlegende Überlegungen

1. Zum Verhältnis von Vermögensbildung und Unterhalt Aus dem Sinn und Zweck des Unterhalts, der in der Deckung des laufenden Lebensbedarfs liegt, folgt, dass dieser nicht zur Vermögensbildung vorgesehen ist.[2] Daher sind z.B. Einkommensbestandteile, die nach den individuellen Lebensverhältnissen unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht zum Konsum verwendet worden sind,...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / I. Einführung

Das Bedürfnis der Bildung einer zusätzlichen Vermögensrücklage für das Alter ist in unterschiedlicher Ausprägung in allen Unterhaltsrechtsverhältnissen des BGB mittlerweile anerkannt. Die insoweit mögliche Bereinigung des eigenen Einkommens ist immer wieder Gegenstand der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung.[1] Jedoch sind bei diesem Thema längst nicht alle Fragen auch höch...mehr

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bAV, Einführung / 6 Portabilität von bAV-Verträgen

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bAV, Einführung / 3 Externe Durchführungswege, Ansparphase

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bAV, Einführung / 5 Externe Durchführungswege, Leistungsphase

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bAV, Einführung

1 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Video: Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 2 Interne Durchführungswege, Ansparphase Video: Interne Durchführungswege, Ansparphase 3 Externe Durchführungswege, Ansparphase Video: Externe Durchführungswege, Ansparphase 4 Externe Durchführungswege, Pauschalbesteuerung Video: Externe Durchführungswege, Pauschalbest...mehr

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bAV, Einführung / 2 Interne Durchführungswege, Ansparphase

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bAV, Einführung / 4 Externe Durchführungswege, Pauschalbesteuerung

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 1. Zum Verhältnis von Vermögensbildung und Unterhalt

Aus dem Sinn und Zweck des Unterhalts, der in der Deckung des laufenden Lebensbedarfs liegt, folgt, dass dieser nicht zur Vermögensbildung vorgesehen ist.[2] Daher sind z.B. Einkommensbestandteile, die nach den individuellen Lebensverhältnissen unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht zum Konsum verwendet worden sind, bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs im Wege der...mehr

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FF 12/2025, Rechtsprechungs... / 4. Fehlende Ausgleichsreife (§ 19 VersAusglG)

Nach § 19 S. 2 Ziff. 4 VersAusglG sind Anrechte bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger nicht ausgleichsreif und könnend daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht ausgeglichen werden. Sie sind dem Wertausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) vorzubehalten. Diese Ausgleichsansprüche können bere...mehr

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FF 12/2025, Rechtsprechungs... / VII. Ergänzende Vorschriften (§§ 28 ff. VersAusglG)

Nach § 28 VersAusglG ist ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. Auf betriebliche Versorgungen ist die Vorschrift nicht anwendbar, auch ni...mehr

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FF 12/2025, Rechtsprechungs... / 2. Externe Teilung

Wird von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen der externen Teilung eine Zielversorgung gewählt, ist nach § 222 Abs. 2 FamFG das Einverständnis des gewählten Zielversorgungsträgers nachzuweisen, dass dieser den Kapitalbetrag aufnimmt. Hierbei ist es nicht ausreichend, lediglich den Abschluss einer privatrechtlichen Rentenversicherung vorzulegen.[13] Der Bezugszeitpun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bcb) Der Umfang der Herstellungskosten nach Handelsbilanz und Steuerbilanz

Rn. 121 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 HK: Bzgl der HK sind folgende Unterschiede zwischen HB und StB zu beachten (zum Sonderfall des selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des AV nach § 255 Abs 2a HGB s dort und Küting/Ellmann, DStR 2009, 1300; Schülke, DStR 2010, 992. S auch ausführlich Hayn/Waldersee/Benzel, HGB/HGB/BilMoG/Steuerbilanz im Vergleich, 67; Zwirne...mehr

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FF 12/2025, Rechtsprechungs... / I. Auszugleichende Anrechte (§§ 1, 2 VersAusglG)

Grundsätzlich sind nach § 1 VersAusglG im Versorgungausgleich alle in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit wird dabei auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 VersAusglG bestimmt. Hat einer der Eheleute in der Ehezeit auch Zuschläge nach Rentenbeginn erworben (§ 75 Abs. 1 SGB VI), sind diese mit aus...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Bedeutung und Inhalt

Rn. 1 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Die unterschiedliche Besteuerung von Dividenden, Veräußerungsgewinnen und Wertpapierleihgebühren bei beschränkt und unbeschränkt StPfl ermöglicht es, durch entsprechende vertragliche Gestaltungen von Wertpapiergeschäften eine Win-win-Situation für die Beteiligten zu Lasten des Fiskus zu schaffen (Spengel, DB 2025, 1234). Der § 36a EStG stellt ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

Zusammenfassung Begriff Zu den Versorgungsbezügen gehören Renten der betrieblichen Altersversorgung. Grundsätzlich müssen immer dann Beiträge aus dem Versorgungsbezug gezahlt werden, wenn die Leistung unmittelbar mit dem Erwerbsleben in Zusammenhang steht und die Leistung ohne diesen Zusammenhang nicht denkbar wäre. Für die beitragsrechtliche Beurteilung, ob ein Versorgungsbezug ...mehr