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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Besondere gesetzliche Regelungen / 3.6.1.1 Voraussetzungen der Vorschrift; Altersgrenzenvereinbarung

Edith Gräfl, Manfred Arnold
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Rz. 98

§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erfasst nur einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen, die das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Regelaltersgrenze beenden sollen.[1]

Sie gilt nicht für tarifvertraglich oder in Betriebsvereinbarungen geregelte Altersgrenzen.[2]

Die Vorschrift ist nicht nur anwendbar auf Arbeitnehmer, die Kündigungsschutz genießen, sondern auf alle Arbeitnehmer.[3]

Da die Regelung an den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpft, werden nur rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer erfasst.[4]

 

Rz. 99

§ 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 SGB VI erfordert, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Altersgrenzenregelung vereinbart haben, die an einen Zeitpunkt anknüpft, zu dem der Arbeitnehmer eine vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen kann. Es müssen alle Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt sein mit Ausnahme des Rentenantrags.[5]

Die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss in einem Zusammenhang mit einem Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente stehen. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gilt daher nicht für Beendigungsvereinbarungen, die nichts mit einem Anspruch auf eine sozialversicherungsrechtliche Rente wegen Alters zu tun haben, z. B. weil sie auf besondere Anforderungen an die berufliche Tätigkeit oder sonstige Umstände abstellen.[6] Deshalb unterfallen Altersgrenzen mit Arbeitnehmern, die keine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen können, weil sie eine befreiende Lebensversicherung abgeschlossen hatten, nicht § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VI,[7] ebenso wenig Beendigungsvereinbarungen, die an den Bezug einer arbeitgeberfinanzierten Übergangsversorgung anknüpfen[8] oder an eine vom Arbeitgeber zugesagte Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.[9]

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