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Frotscher/Drüen, KStG § 5 Befreiungen / 2.4.3.6.2 Begrenzung des Kassenvermögens bei Unterstützungskassen

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 102

Die Vorschrift zur Begrenzung des Kassenvermögens bei Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen einräumen, ist im Zusammenhang mit den Änderungen des § 4d EStG durch das Gesetz v. 10.11.1995[1] mit Wirkung ab Vz 1996 neu gefasst worden. Die Höhe des zulässigen Kassenvermögens bei Unterstützungskassen ist unter Hinweis auf § 4d EStG geregelt.

 

Rz. 103

Gewährt die Kasse lebenslange laufende Leistungen, setzt sich das zulässige Kassenvermögen aus dem Deckungskapital für die am Schluss des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen und einer Reserve zusammen, die das 8-Fache der nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG zulässigen jährlichen Zuwendungen[2] betragen darf. Lebenslange laufende Leistungen liegen auch vor, wenn tatsächlich an ihrer Stelle eine einmalige Kapitalleistung gezahlt wird.[3]

 

Rz. 104

Das Deckungskapital errechnet sich aus der Tabelle in Anlage 1 zu § 4d Abs. 1 EStG. Die Höhe richtet sich dabei nach dem erreichten Alter des Leistungsempfängers. Das Deckungskapital dient der Deckung der laufenden Leistungen für die zum maßgebenden Bilanzstichtag bereits eingetretenen Versorgungsfälle. Es wird, anders als bei Pensionskassen, erst im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls (Leistungsbeginn) gebildet (Umlage- bzw. Kapitaldeckungsverfahren), Rz. 33.

 

Rz. 105

Die Reserve, deren Höhe sich nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG richtet, beträgt jeweils das 8-Fache folgender Beträge:

  • bei ausschließlicher Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung: 6 %
  • bei Altersversorgung (mit oder ohne Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung): 25 %

der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls, spätestens m...

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