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Frotscher/Drüen, KStG § 5 Befreiungen / 2.4.2.2.2 Pensionskassen

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 28

Der Begriff der Pensionskasse[1] ist im Steuerrecht der gleiche wie im Arbeitsrecht.[2] Eine Pensionskasse ist nach § 1b Abs. 3 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen durchführt und diesen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Betriebliche Altersversorgung liegt nach § 1 Abs. 1 BetrAVG vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses und mit Rücksicht auf dieses zugesagt werden.[3] Pensionskassen betreiben danach ein Versicherungsgeschäft, das regelmäßig auf laufende Rentenzahlungen an aus Altersgründen oder wegen Invalidität aus dem Berufsleben ausgeschiedene Personen oder an Hinterbliebene gerichtet ist. Sie unterscheiden sich von den üblichen Versicherungsunternehmen des privaten und öffentlichen Rechts dadurch, dass sie betriebsbezogen sind, d. h. die versicherten Personen nur Zugehörige eines oder mehrerer Betriebe (sog. Trägerunternehmen) sein können.

 

Rz. 29

Ebenfalls unter den Begriff der Pensionskassen fallen die rechtlich unselbstständigen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes[4], die durch § 18 BetrAVG den rechtlich selbstständigen Pensionskassen i. S. d. § 1 BetrAVG gleichgestellt sind. Die Zusatzversorgungseinrichtungen werden nach R 11 Abs. 1 KStR 2004 bzw. R 5.2 Abs. 1 S. 1 KStR von der Steuer freigestellt. Rechtsgrundlage hierfür kann nur Billigkeit nach § 163 AO sein, weil § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG nicht alle Pensionskassen i. S. d. BetrAVG erfasst (zu denen die Zusatzversorgungseinrichtungen zählen), sondern nur die rechtsfähigen Pensionskassen (zu denen die Zusatzversorgungseinrichtungen nicht zählen). Das zu § 40b EStG ergangene Urteil des B...

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