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Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz / 3 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen den Grundsatz

Theresa Arndt
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Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind je nach Maßnahme unterschiedlich. Dem Arbeitnehmer nachteilige Rechtshandlungen (Kündigung, einseitige Leistungsbestimmungen jeder Art, Widerruf von freiwilligen Leistungen), die unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergehen, sind unwirksam.

Rechtsgeschäfte, die andere Arbeitnehmer gleichheitswidrig begünstigen, sind wirksam. Der Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat jedoch zur Folge, dass die übergangenen Arbeitnehmer verlangen können, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden. Sie können also die Leistung verlangen, von der sie ohne sachlichen Grund ausgeschlossen worden sind, also diejenige, welche die begünstigten Arbeitnehmer erhalten haben.[1] Der Arbeitgeber ist mithin verpflichtet, die Regel auf alle Arbeitnehmer anzuwenden und diese entsprechend zu begünstigen.[2]

Da dieser Leistungsanspruch nach h. M. ein Erfüllungs- und kein Schadensersatzanspruch ist, kommt es auf ein Verschulden des Arbeitgebers nicht an. Im Leistungsprozess auf Gleichbehandlung gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.[3] Vergütet ein Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört. Der Arbeitnehmer hat dann darzulegen, dass er die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen der Leistung erfüllt.[4] Aus dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgert das BAG, dass es auch zulässig sein muss, den Gleichbehandlungsanspruch statt mir einer Zahlungsklage mit einer Stufenklage auf Auskunft zu verfolgen. Der Auskunftsanspruch wird als vertragliche Nebenpflicht a...

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