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Frotscher/Drüen, KStG § 5 Befreiungen / 2.4.3.3.2 Trägerunternehmen

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 47

Trägerunternehmen ist das Unternehmen, das die Kasse zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung seiner Zugehörigen errichtet hat, das diesen Zugehörigen aus betrieblichen Gründen Versorgungszusagen erteilt oder in Aussicht stellt, das die Kasse ganz oder teilweise finanziert und damit seine Verpflichtungen aus der betrieblichen Versorgungszusage gegenüber den Zugehörigen auf dem Weg über die Kasse erfüllt. Für die Eigenschaft als Trägerunternehmen reicht es aus, dass eines dieser Merkmale vorliegt. Ein Unternehmen, das Zuwendungen leistet, ist daher Trägerunternehmen, auch wenn es an der Gründung der Kasse nicht beteiligt war und nicht deren Gesellschafter oder Mitglied ist. Eine Kasse kann daher mehrere Trägerunternehmen haben.[1] Das Trägerunternehmen bleibt i. d. R. aus der Versorgungszusage gegenüber den Zugehörigen selbst verpflichtet, sodass diese bei Vermögenslosigkeit der Kasse durch die Rechtsform der Kasse hindurch auf das Trägerunternehmen Zugriff haben.[2]

 

Rz. 48

Als Trägerunternehmen kommen in erster Linie einzelne oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in Betracht.[3] Nach § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.[4] Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und damit Trägerunternehmen können land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gewerbebetriebe, selbstständig Tätige und sonstige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z. B. die ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene Liebhaberei) sein. Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsform des Trägerunternehmens bestehen nicht. Sie können daher Einzelunternehmen sei...

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