Aus der ELStAM-Datenbank erhält der Arbeitgeber folgende Angaben: Steuerklasse IV, 1,0 Kinderfreibetrag, Konfession ev. (Kirchensteuersatz 9 %), monatlicher Steuerfreibetrag 100 EUR.
Die Arbeitnehmerin ist Mitglied einer Krankenkasse (der einheitliche Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt 14,6 %, der kassenindividuelle Zusatzbeitrag 2,45 %). Der Beitragssatz der Rentenversicherung beträgt 18,6 %, in der Arbeitslosenversicherung 2,6 % und in der Pflegeversicherung 3,6 % (kein Zuschlag für PV wg. einem Kind). Diese Beiträge teilen sich der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin jeweils zur Hälfte.
Die Arbeitnehmerin erhält ein monatliches Gehalt von 2.500 EUR. Außerdem erhält sie lt. Tarifvertrag einen Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen (VwL) i. H. v. 27 EUR monatlich. Um die höchstmögliche staatliche Förderung zu bekommen, lässt sie monatlich 39,17 EUR von ihrem Arbeitgeber an die Bausparkasse überweisen. Außerdem erhält sie einen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten mit dem Pkw zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 34 km. Der Fahrtkostenzuschuss beträgt:
(34 km * 0,38 EUR) * 15 Tage = 193,80 EUR (können pauschal besteuert werden).
Der Ansatz von 15 Tagen pro Monat kann aus Vereinfachungsgründen vorgenommen werden.
Die 193,80 EUR Fahrtkostenzuschuss dürfen pauschal mit 15 % Lohnsteuer zuzüglich 5,5 % pauschaler SolZ und 9 % pauschale KiSt besteuert werden (sofern sich der Arbeitgeber für das Nachweisverfahren entscheidet). Dieser Lohnbestandteil ist kein Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung.
| Pauschale Lohnsteuer: |
15 % von 193,80 EUR = |
29,07 EUR |
| Pauschaler Solidaritätszuschlag: |
5,5 % von 29,07 EUR = |
1,59 EUR |
| Pauschale Kirchensteuer: |
9 % von 29,07 EUR = |
2,61 EUR |
| Summe |
|
33,27 EUR |
Nachweisverfahren oder ve...