Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsbereich.

Rn 8 Die §§ 133, 157 gelten für die Auslegung aller Willenserklärungen, auch für abstrakte Geschäfte (BGHZ 21, 161, Wechsel; BGH NJW-RR 96, 1458, Schuldversprechen; Ddorf NJW 07, 1291, Erbvertrag durch Prozessvergleich). Sie betreffen das Ob und das Wie einer Willenserklärung (Rn 1). Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie der Erklärungsempfä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Drittstaaten und EU/EWR-Mitgliedstaaten als Drittstaaten.

Rn 32 ›Recht des angerufenen Gerichts‹ nach Art 9 II ist nur das Recht dessen, nicht eines anderen Mitgliedstaates und III unterscheidet nicht zwischen Eingriffsnormen von EU-Mitgliedstaaten und denen anderer Staaten (s.a. Freitag IPRax 09, 112; Kuckein 62f). Also kann Drittstaat ein EU/EWR-Mitgliedstaat sein. Dann ist mE zu unterscheiden: (1.) Handelt es sich um eine Norm z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Kontrahierungszwang.

Rn 7 Den Gegensatz zur Abschlussfreiheit bildet der Kontrahierungszwang. Er kann va auf Rechtsgeschäft oder auf Gesetz beruhen. Rn 8 Der wichtigste Kontrahierungszwang durch Rechtsgeschäft liegt in der Einräumung einer Option: Diese berechtigt den anderen Teil, durch einseitige Willenserklärung einen Vertrag mit dem Optionsgeber zustande zu bringen. Dabei kann man die Verkauf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Teilnichtigkeit.

Rn 45 Erstreckt sich die Nichtigkeit bei einem teilbaren Rechtsgeschäft auf einen abtrennbaren Teil, kommt eine Teilnichtigkeit nach § 139 in Betracht (BGHZ 52, 25; NJW 72, 1459). Allg wird eine Teilbarkeit angenommen, wenn der nach Entfernung (›Herausstreichen‹) des nichtigen Teils verbleibende Rest als selbstständiges Rechtsgeschäft möglich ist (BGH NJW 62, 913 [BGH 09.02....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Form.

Rn 8 Der Werkvertrag ist grds formfrei, die Parteien können jedoch anderes bestimmen. Gemischte oder zusammengesetzte Verträge, bei denen Teile formbedürftig sind (zB nach § 311b), unterliegen demgegenüber insgesamt dem Formzwang, soweit ein einheitlicher Vertrag vorliegt oder jedenfalls das formbedürftige Geschäft von dem Werkvertrag abhängig ist (nicht umgekehrt); zeitlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten.

Rn 17 Wegen der grds Formfreiheit des Maklervertrags wird die Rechtspraxis häufig mit vermeintlich konkludent geschlossenen Verträgen beschäftigt. Dabei gilt: An den Vertragsschluss durch konkludentes Verhalten werden strenge Anforderungen gestellt; Unklarheiten gehen zu Lasten des Maklers (zB BGH NZM 02, 533, 534 [BGH 11.04.2002 - III ZR 37/01]). Das bloße Entgegennehmen vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anschein eines wirksamen Vertrags.

Rn 42 In der ersten Untergruppe liegt der äußere Anschein eines Vertragsschlusses vor, doch ist dieser wenigstens mit dem beabsichtigten Inhalt unwirksam. Als Grund hierfür kommen alle Nichtigkeitsgründe in Betracht, etwa §§ 105, 125, 134, 138 usw. Anerkannt ist die cic-Haftung hier seit RGZ 104, 265 (Weinsteinsäure). Auch § 306 III genügt. Sonderregeln für die Schadensersat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auslagenersatz (S 2 und 3).

Rn 3 Auslagenersatz kann der Vermittler im nachfolgenden Umfang bei schriftlicher Vereinbarung (§ 655b I 1; MüKo/Weber Rz 7; Grote/Wellmann VuR 07, 258), AGB genügt (Karlsr NJW-RR 96, 1451, 1452; MüKo/Weber Rz 7) neben der Vergütung nach § 655c, aber auch ohne Vermittlungserfolg verlangen (Köln ZIP 93, 1541, 1542). Auslagen sind vom Vermittler nach Abschluss des Vermittlungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kollision von Globalzession mit verlängertem Eigentumsvorbehalt sowie verlängerter Sicherungsübereignung.

Rn 24 Es gilt zwar der Grundsatz zeitlicher Priorität (BGHZ 30, 149, 151; 32, 361, 363; 104, 123, 126; 104, 351, 353; NJW 05, 1192, 1193). Aber die Sicherungsinteressen des Warenlieferanten werden in Höhe der Lieferung u ihrer wirtschaftlichen Surrogate höher bewertet als die anderer Gläubiger (BGH NJW 77, 2261, 2262). Eine zeitlich vorrangige Globalzession zug einer Bank od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 7 § 241a setzt die Erbringung einer Leistung durch einen Unternehmer iSv § 14 I an einen Verbraucher iSv § 13 voraus. Da der Verbraucher nicht bestellt hat, ist § 13 nicht unmittelbar anwendbar; entscheidend ist die hypothetische Betrachtung, ob der Empfänger Verbraucher wäre, hätte er bestellt (Oppermann/Müller GRUR 05, 280, 288), nur dass bei § 241a der Verbraucher imme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1144 BGB – Aushändigung der Urkunden.

Gesetzestext Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind. Rn 1 § 1144 gibt dem Eigentümer über § 894 und § 1160 hinaus das Recht, die Berichtigungs- bzw Löschungsunterlagen zu verlangen. Wenn er das Verlang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Substitution.

Rn 2 Grundlage des Auftrags ist eine besondere persönliche Vertrauensbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten. Eine vollständige (BGH NJW 93, 1704 [BGH 17.12.1992 - III ZR 133/91]) oder tw (RGZ 78, 310) Übertragung der zu besorgenden Geschäfte auf Dritte, zur selbstständigen Ausführung in eigener Verantwortung (Substitution), wird den Interessen des Auftragge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / O. Gewerberaummiete.

Rn 168 Auf Mietverträge über Gewerberaum ist § 556 nicht anwendbar (BGH ZMR 20, 638 Rz 24; NJW 10, 1065 Rz 18) – auch nicht entspr. Es gilt nach hM aber Folgendes: Die Mietvertragsparteien müssen eine Vereinbarung schließen, dass der Mieter die Betriebs- und/oder Verwaltungs- und/oder Instandhaltungskosten (Nebenkosten) zu tragen hat (BGH ZMR 20, 638 Rz 13). Es bedarf einer a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Drittstaatenbezug.

Rn 3 Da die nationale Regelung für Zahlungsdienste über den Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie in räumlicher Hinsicht hinausgeht, sind Einschränkungen des gesetzlichen Leitbildes der Erbringung von Zahlungsdiensten bei Drittstaatenbezug erforderlich. Neben abweichenden Vereinbarungen sieht die Regelung auch die Unanwendbarkeit bestimmter Regeln vor. Der Drittsta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Pauschalvertrag.

Rn 39 Beim Pauschalpreisvertrag ist die Vergütung im Unterschied zum Einheitspreisvertrag betragsmäßig bestimmt. Das beantwortet freilich nicht die Frage, für welche Leistungen der solcherart festgelegte Werklohn geschuldet ist. Insoweit kommt es auf die Struktur des Pauschalvertrages an. Es ist zu unterscheiden zwischen Detail- und Globalpauschalverträgen. Rn 40 Dem Detailpa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Bestimmbarkeit.

Rn 13 Auch bei der Sicherungsabtretung (künftiger) mehrerer Forderungen (in AGB) muss die (antizipierte) Abtretung das Volumen der abgetretenen Forderungen angeben u die erfassten Forderungen müssen individuell bestimmbar bezeichnet werden, sonst ist die Sicherungsabtretung nichtig (BGHZ 26, 185, 189 f; BGH NJW 11, 2713 Rz 6; 00, 276, 277; Kobl WM 18, 1882, Köln VersR 13, 12...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Voraussetzungen.

Rn 64 Verwirkung setzt zunächst voraus, dass zwischen der ersten Möglichkeit der Geltendmachung des betreffenden Rechts und seiner tatsächlichen Geltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, währenddessen der Berechtigte untätig geblieben ist: ›Zeitmoment‹. Der Zeitablauf allein genügt für den Eintritt der Verwirkung jedoch nicht, vielmehr müssen weitere Umstände vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unwirksamkeit von Formularklauseln wegen Verstoß gg das Transparenzgebot.

Rn 8 Wegen des Verstoßes gg das sog Transparenzgebot (vgl BGH ZMR 12, 617) hat der BGH (NZM 06, 623) die formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen bei einer Klauselkombination für unwirksam gehalten (vgl schon BGH ZMR 98, 752). Regelungen, die sich insgesamt mit der Renovierungspflicht des Mieters befassen, werden als zusammengehörig betrachtet. Das gelte nicht nu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer mit Zustimmung des Gläubigers.

Rn 3 Gem § 415 kann die Schuldübernahme auch zwischen Schuldner u Übernehmer vereinbart werden. Ihre Wirksamkeit hängt dann von der Genehmigung des Gläubigers ab. Nach der herrschenden Verfügungstheorie liegt in dem Vertrag neben einer Verpflichtungserklärung des Übernehmers zugleich eine Verfügung von Nichtberechtigten iSd § 185. Rn 4 Die Genehmigung setzt nach § 415 I 2 die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verzicht des Hauptschuldners (§ 768 II).

Rn 14 Die Regelung in § 768 II schützt den Bürgen vor einem Einredeverzicht des Hauptschuldners ggü dem Gläubiger oder kollusivem Zusammenwirken von Gläubiger und Hauptschuldner (vgl § 328 Rn 11: Kein Vertrag zu Lasten Dritter); s zB BGH BB 07, 2591 zum Verjährungsverzicht. Der Bürge verliert eine ihm nach § 768 I 1 zustehende Einrede auch nicht, wenn der Hauptschuldner selb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Zustandekommen.

Rn 23 Die Parteien müssen sich eindeutig über die Anforderungen an die Kaufsache in Vertragsform einigen (zuletzt BGH NJW 24, 2246; 22, 686 Rz 35; 18, 150 Rz 16; ZIP 17, 2153 Rz 18; NJW 17, 2817 Rz 13), auch bei konkludenter Vereinbarung (BGH NJW 17, 2817 Rz 13; BTDrs 19/27424, 23). Einseitige, nicht wenigstens konkludent angenommene Erklärungen des Verkäufers (Saarbr BeckRS...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausgangspunkt: Geltung des einheitlichen Vertragsstatuts (Synopse).

Rn 13 Das Vertragsstatut bestimmt über die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen: Hauptpflichten, Nebenpflichten, Obliegenheiten. Es regelt, wer, was, wann, wie viel und wo leisten muss (MüKoIPR/Kleinschmidt Art 12 Rz 164; Staud/Magnus Art 12 Rz 33 ff: Gesamtheit der vertraglichen Pflichten; Soergel/v Hoffmann Art 32 EGBGB Rz 14: Rechte und Pflichten aus dem Schuldve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung (Nr 2).

Rn 8b Zusätzlich müssen die Abweichungen im Vertrag ›ausdrücklich und gesondert‹ vereinbart werden. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass der Verbraucher die Abweichung bewusst iR seiner Kaufentscheidung berücksichtigt. Er muss sich darüber im Klaren sein, dass die Beschaffenheit der fraglichen Kaufsache von den gesetzlichen objektiven Anforderungen abweicht. Dafür muss si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Der Vertragsschluss richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Eine besondere Form ist nicht erforderlich (Ausn: DepotG); in Bezug auf Wertpapiere ist aber eine ausdrückliche Vereinbarung notwendig (§ 700 II). Der Vertrag ist Konsensualvertrag und kann auf zwei Arten geschlossen werden: Nach § 700 I 1 treffen die Parteien eine Vereinbarung mit dem Inhalt, vertretbare Sa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kostenanschlag/Vorarbeiten (Abs 3).

Rn 12 Die Regelung in § 632 III konkretisiert I und entspricht weitgehend der früheren Rspr (BGH NJW 82, 765; BauR 79, 509). Danach ist der Kostenanschlag im Zweifel unentgeltlich. Eine Vergütungspflicht besteht idR nur kraft besonderer rechtsgeschäftlicher Vereinbarung, deren Zustandekommen der Unternehmer im Streitfall darlegen und beweisen muss. Lässt sich keine ausdrückl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auslegung (Abs 1 lit a).

Rn 8 Das Vertragsstatut ist maßgebend für die Auslegung (vgl BGH NJW-RR 90, 248, 249 [BGH 24.11.1989 - V ZR 240/88] I 3; München NJWE-WettbR 96, 180, 181; Staud/Magnus Art 12 Rz 24). Das umfasst (1) die Auslegungsmethoden: bei dt Statut zB die Frage, ob und inwieweit europäische Vorgaben und Auslegungsmethoden zu beachten sind (Einleitung BGB Rn 35f); und (2) die Auslegungsr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rechtsfolgen des Widerrufs.

Rn 21 Die Ausübung des Widerrufsrechts hat rechtsgestaltenden Charakter. Bis zur Erklärung des Widerrufs ist der Verbraucherdarlehensvertrag schwebend wirksam; es bestehen wechselseitige Erfüllungsansprüche. Hat der Verbraucher die Widerrufsfrist verstreichen lassen, wird seine Willenserklärung ex nunc endgültig wirksam (Staud/Kessal-Wulf Rz 7). Rn 22 Die Rechtsfolgen eines f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Vergütung.

Rn 60 § 652 I bezeichnet die Vergütung als Maklerlohn. In der Praxis sind andere Bezeichnungen üblich: Provision, Courtage, Gebühr oder Lohn. Auf die Bezeichnung kommt es aber nicht an. Die Vergütungspflicht kann im Hauptvertrag auf Dritte abgewälzt werden, etwa um sich bei Vorkaufsrechten abzusichern (KG BeckRS 23, 13182). Dabei handelt es sich insoweit um eine Vereinbarung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Weitere Zahlungen, III.

Rn 5 Von einer wirksamen Vereinbarung zum Erhalt und zur Zahlung einer Leistung, die über das Entgelt für die vereinbarte Hauptleistung hinausgeht, kann nach III 1 nur dann ausgegangen werden, wenn der Verbraucher insoweit seinen Geschäftswillen ausdrücklich und unmittelbar in einer Erklärung äußert; die konkludente Zustimmung des Verbrauchers oder eine solche durch Schweige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Teilkündigung (Abs 2).

Rn 8 Nach II ist eine Teilkündigung zulässig, wenn sie sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks bezieht. Damit grenzt der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Teilkündigung bewusst von den Anforderungen ab, die durch § 8 III VOB/B mit dem Erfordernis des ›in sich abgeschlossenen Teils der Leistung‹ aufgestellt werden. Er führt hierzu aus (BTDrs 18/8486 S 52...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unverzüglich.

Rn 4 Die Anfechtung gem § 121 I 1 muss unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Diese Legaldefinition gilt für das Bürgerliche Recht, §§ 111 2, 149 1, 174 1, 230 III, 318 II, 352, 353, 374 II, 384 II, 396 I, 410 I, 469 I, 536c I, 543 II 3, 625, 650 II, 663, 727 II, 777 I, 789, 960 II, 961, 965 I, 978 I, 1042, 1160 II, 1166, 1218 II, 1220 II, 1241, 1285 II, 1799 I,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Inhaltskontrolle.

Rn 8 § 310 IV nimmt das Gesellschaftsrecht einschließlich des Vereinsrechts von der AGB-Kontrolle aus (Fleck Rpfleger 09, 58). Die Rspr unterwirft Vereinssatzungen einer allg Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315, weil diese Vorschriften die Satzungsautonomie jedenfalls bei Vereinen begrenzen, die im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung haben (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 4 Die Abtretung ist ein Verfügungsvertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) u dem neuen Gläubiger (Zessionar). Da die Vereinbarung grds keiner Form bedarf, kann sie auch stillschweigend abgeschlossen werden (BGH MDR 67, 398; NJW 97, 729; ZIP 13, 1395). Es gelten die allg Auslegungsregeln der §§ 133, 157. Bei sachlich zusammenhängenden Ansprüchen kann die Auslegun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Rechtsfolgenseite.

Rn 36 Der Einwand ist im Prozess vAw zu berücksichtigen (BGHZ 3, 94, 103 f; BGHZ 37, 147, 152). Die unzulässige Rechtsausübung genießt keinen Rechtsschutz (Art 2 II SchwZGB). Gleichwohl ist es missverständlich, wenn es heißt, das Rechtsinstitut begründe lediglich ein Abwehrrecht (so NK/Krebs § 242 Rz 70): Da sich der Einwand unzulässiger Rechtsausübung auch gg Einwendungen z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Fixgeschäft, II Nr 2.

Rn 31 Nach § 361 aF sollte der Gläubiger ohne weiteres zum Rücktritt berechtigt sein, wenn die Leistung ›genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist‹ bewirkt werden sollte. Dieses ›Fixgeschäft‹ kehrt jetzt mit etwas anderer Formulierung in II Nr 2 wieder (dazu Dubovitskaya AcP 215, 581). Danach muss die Leistung nicht bloß frist- oder termi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rücksendekosten, V, VII.

Rn 13 Nach Art 14 I UAbs 2 VRRL hat der Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen. Dies steht allerdings unter dem zweifachen Vorbehalt, dass (1) der Unternehmer sich bereit erklärt hat (etwa in seinen AGB), diese Kosten zu tragen oder (2) der Unternehmer es unterlassen hat, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er diese Kosten zu t...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 346 ff BGB

Rn 1 Der Rücktritt bedeutet die Ausübung eines Gestaltungsrechts: Dieses verwandelt den Inhalt eines Vertrages derart, dass dieser in ein Abwicklungsschuldverhältnis übergeht. Die §§ 346 ff regeln va diese Rückabwicklung. Dagegen sagen sie nichts über den Grund des Rücktritts: Dieser kann auf Vereinbarung oder auf Gesetz beruhen. Wichtige gesetzliche Anwendungsfälle finden s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Andere Hilfsmittel.

Rn 13 Neben § 343 I gibt es noch weitere Hilfsmittel gg überhöhte Strafversprechen. Dabei kommt allg ein Verstoß gg § 138 I in Betracht. Dieser wird aber nicht allein wegen der Höhe der Strafe anzunehmen sein; insoweit geht § 343 I als Sondervorschrift vor (Bsp: Kobl NZG 12, 386 [OLG Koblenz 22.02.2012 - 5 U 1233/11], Rückzahlung des Kaufpreises als Sanktion gg einen Wettbew...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Struktur und beschränkte Rechtswahl.

Rn 4 Für Personenbeförderungsverträge (wohl a Gepäck und mitreisende Tiere, Mankowski in: Reithmann/Martiny Rz 15.40) enthält II in zwei Unterabsätzen eine ganz eigenständige komplizierte Regelung. Während Unterabsatz 1 die objektive Anknüpfung regelt, gestattet Unterabsatz 2 eine Rechtswahl, beschränkt allerdings die wählbaren Rechte: gewöhnlicher Aufenthalt der beförderten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Subsidiarität.

Rn 2 Durch spezielle gesetzliche Regelungen der Teilnichtigkeit wird die allg Auslegungsvorschrift des § 139 verdrängt. Man spricht deswegen von einer Subsidiarität des § 139 (MüKo/Busche § 139 Rz 8). Besondere Bestimmungen enthalten ua die §§ 2085, 2195, 2279 I, die von einer Wirksamkeit der übrigen Verfügungen ausgehen, sowie die §§ 265, 550 1, 2270, 2298 I und die §§ 76 G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftungsausschluss/Haftungsbegrenzung.

Rn 42 Klauseln iSv Nr 7 können den haftungsbegründenden oder haftungsausfüllenden Tatbestand betreffen. Dem Haftungsausschluss (einschl des Ausschlusses der Pflicht selbst) sind jegliche Arten der Haftungsbeschränkung, zB bzgl Höhe, Umfang, Zeit (Ausschlussfristen, s BAG NZA 22, 1328 Rz 15 ff; Verjährungsverkürzung, s BGH ZIP 22, 1655 Rz 33f; NJW 13, 2584; WM 07, 261; s.a. §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Berechnungsmethode.

Rn 23 Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (eingehend Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen, S 123 ff; Wimmer/Rösler WM 05, 1873; Krepold/Kropf WM 15, 1, 8 ff), jedenfalls in der Ausgestaltung (MüKo/Berger Rz 34 mwN) ein Schadensersatzanspruch (Nürnbg WM 15, 374; Hamm WM 05, 1265), kann nach Wahl des Darlehensgebers nach der Aktiv-Aktiv-M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hinweispflichten, Abs 2.

Rn 3 Nicht überschätzt werden kann die tatsächliche und rechtliche Bedeutung der Schulungen (II) zur Vermeidung von Benachteiligungen. Gem II 2 erfüllt der ArbG mit der Schulung seine Pflichten nach I, Organisationsverschulden scheidet dann für den Erstverstoß eines ArbN aus (›Training Defense‹; iE § 15 Rn 3; Oberthür ArbRB 12, 180). Rn 4 Bloß schriftliche Information reicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Lückenfüllung.

Rn 27 Bei der Schließung einer vertraglichen Lücke ist darauf abzustellen, was von den Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart worden wäre, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen (BGH GRUR 20, 57 [BGH 17.10.2019 - I ZR 34/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Nach § 278 hat der Schuldner für seine gesetzlichen Vertreter und sog Erfüllungsgehilfen einzustehen, ohne dass es auf Fahrlässigkeit hinsichtlich deren Auswahl oder Überwachung ankommt. Als Gründe für diese Zurechnung gelten Arbeitsteilung und Risikozurechnung (BGH NJW 96, 451 [BGH 24.11.1995 - V ZR 40/94]; MüKo/Grundmann § 278 Rz 3), Sicherung der Gefahren- und Beweis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Dritter als Vertragspartei.

Rn 36 Der Hauptvertrag muss mit einem Dritten geschlossen werden. Der Dritte ist dabei insb vom Makler abzugrenzen. Ein Eigengeschäft des Maklers mit dem Auftraggeber reicht als Hauptvertrag zum Entstehen des Vergütungsanspruchs nicht aus (BGHZ 112, 240; Hambg ZMR 20, 250). Der Nachweismakler gibt in solchen Fällen lediglich ein eigenes Vertragsangebot ab und weist keine Gel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. (Vor-)Vertragliche Nebenpflichten.

Rn 29 (Vor-)Vertragliche Nebenpflichten treffen den Darlehensgeber nur ausnw in Form von Aufklärungs-, Rücksichtnahme- u Treupflichten. Beratungspflichten etwa zur Finanzierung (eingehend Buck-Heeb BKR 14, 221; ZIP 18, 705f) bestehen außerhalb von § 504a I u § 505 II 2 nur aufgrund eines gesondert (stillschweigend) geschlossenen Beratungsvertrags (BGHZ 201, 168, Rz 55; WM 14...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Bindungswirkung von Angebot und Annahme.

Rn 54 Einstellen der Ware und Abgabe eines Gebots sind bindende Willenserklärungen. Ein Widerruf gem § 130 I 2 von Angebot oder Annahme ist grds nicht möglich (KG NJW 05, 1053 [KG Berlin 25.01.2005 - 17 U 72/04]). Die Willenserklärungen gehen bereits im Moment des Einstellens des Angebots bzw der Abgabe des Gebots zu, da der Plattformbetreiber für beide Seiten als Empfangsve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB C

Cessio legis § 268 BGB 8; § 5 ProdHaftG 3 Chatbots Art 10 ROM I 3 Chefarzt § 611 BGB 20 CISG § 245 BGB 17; § 286 BGB 25; Art 9 ROM I 46; Art 12 ROM I 3 abändernde Annahme § 150 BGB 4 Abgrenzung zum IPR Art 12 ROM I 3 Abwahl Art 3 ROM I 1 AGB § 305 BGB 18, 32, 41; § 305c BGB 13, 19; Vor ROM I 16 Anwendbarkeit kraft IPR-Verweisung Art 20 ROM I 2 Erfüllungsort Geldschulden Art 12 ROM I ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

Rn 5 Kraft Gewohnheitsrechts (K. Schmidt HandelsR § 19 III 1a) kann auch an das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben die Fiktion der Annahme durch den Empfänger geknüpft werden (s aber auch die gesetzliche Annahmefiktion in § 362 HGB, s Rn 3). Tatbestandlich gelten folgende Voraussetzungen: (1) Absender und Empfänger des Schreibens müssen Kaufleute sein ode...mehr