Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abdingbarkeit.

Rn 5 Die Norm ist auch für Verbrauchsgüterkauf (s § 476) dispositiv (BGH NJW 14, 1086 [BGH 15.01.2014 - VIII ZR 70/13] Rz 16), auch durch AGB (Celle NJW-RR 11, 132, 133 [BGH 11.11.2010 - VII ZR 44/10]; Hamm BeckRS 19, 7050 Rz 25; zu den Grenzen s BGH NJW 14, 454 [BGH 06.11.2013 - VIII ZR 353/12] Rz 20 für Online-Möbelhandel). Allerdings darf Abbedingung nicht gg sonstiges zw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 2 Wird die Rückgabepflicht insgesamt abbedungen, handelt es sich durch den Wegfall der die Miete prägenden zeitlichen Begrenzung der Gebrauchsüberlassung nicht um einen Mietvertrag. Abw Vereinbarungen über den Fälligkeitszeitpunkt der Rückgabepflicht sind zulässig. Die Vereinbarung eines über § 229 hinausgehenden Selbsthilferechts des Vermieters ist unwirksam (vgl BGH NJW...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturenpflicht.

Rn 5 Obwohl der BGH (ZMR 05, 105 = NZM 04, 734) eine Verkehrssitte (krit Emmerich JuS 06, 933) insoweit bejaht, bedarf es dennoch einer wirksamen Überbürdung der Schönheitsreparaturenpflicht im Mietvertrag zulasten des Mieters. Ist die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig, so hält die Formularklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 I S 1, II Nr. 1 ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelfälle zugunsten des Auftraggebers.

Rn 74 Fälle, in denen AGB den Auftraggeber unangemessen begünstigen, kommen seltener vor. Die Vereinbarung von weiteren Erfordernissen für den Vergütungsanspruch weicht vom gesetzlichen Leitbild in § 652 I ab, soll aber gleichwohl zulässig sein (Hamm NZM 01, 903 [OLG Hamm 12.02.2001 - 18 U 72/00]). Dagegen ist es ohne Bedenken möglich, die Fälligkeit durch entspr Vereinbarun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigung des Zahlungsdienstleisters.

Rn 4 Die ordentliche Kündigung durch den Zahlungsdienstleister ist nur unter besonderen Voraussetzungen vorgesehen. Der Vertrag muss einerseits auf unbestimmte Zeit geschlossen sein und es muss ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart sein. Die ordentliche Kündigung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrags ist daher nicht möglich. Gleiches gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Annuitätendarlehen.

Rn 62 Beim Annuitätendarlehen hat der Darlehensnehmer für die Laufzeit des Vertrags bis zur vollständigen Tilgung der Darlehenssumme eine jährlich gleichbleibende Leistung (Annuität) zu erbringen. Darauf zahlt er konstante (monatliche) Raten. Der Anteil von Zins u Tilgung an diesen Raten wird auf Grundlage der jeweils verbleibenden Restschuld berechnet, so dass im Laufe der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Widerspruchsrecht (II).

Rn 3 Frist: Unverzüglich (BeckOGK/Harke Rz 17). Der Grund in II ist abschließend und kann nicht vertraglich erweitert werden. Unzulässig ist daher, die Ersetzung von einer vorherigen Kostenerstattung abhängig zu machen (LG Frankfurt RRa 12, 76, 77). Reiseerfordernisse können sich ergeben aus der Art (zB Senioren- oder Jugendreise; Flugreise), dem Ziel (gesundheitliche Anford...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 675e bestimmt, inwieweit die Regelungen zu Zahlungsdiensten zwingend anzuwenden sind. Nur soweit ausdrücklich eine Abweichung gesetzlich zugelassen ist, kann zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers wirksam von den gesetzlichen Regeln abgewichen werden (I). Die Vorschrift macht dabei keinen Unterschied zwischen abweichenden individuellen Vereinbarungen und solchen in AG...mehr

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§ 6 Vergütungsvereinbarungen / II. Berechnung

Rz. 5 In den meisten Fällen ist Inhalt der Vergütungsvereinbarung entweder ein Pauschal- oder ein Zeithonorar. Ein Pauschalhonorar vergütet die gesamte Tätigkeit bis zum Abschluss der betreffenden Angelegenheit mit einer festen Summe, ohne dass der konkrete Arbeitsaufwand eine Rolle spielt. Bei einer solchen Pauschalvergütung muss der Auftrag möglichst exakt umrissen werden....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. VOB/B.

Rn 17 Gem § 13 IV VOB/B beträgt die Verjährungsfrist bei Bauwerken vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und bestimmte Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre (uU 1 Jahr), ebenso bei wartungsbedürftigen Anlagen, sofern die Wartung nicht dem Unternehmer übertragen worden ist, jeweils beginnend mit der Abnahme (bei abgeschlossenen Teil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Aufwendungsersatz § 652 Abs 2.

Rn 65 Der Makler kann für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit vom Auftraggeber Ersatz nur verlangen, wenn eine entspr Vereinbarung besteht (auch bei Alleinauftrag: BGH BB 73, 1141). Ohne eine solche Vereinbarung besteht kein Anspruch, auch nicht aus Bereicherungsrecht. Der Aufwendungsersatz ist ohne besondere Vereinbarung ferner in den Fällen ausgeschloss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Entgelt für bestimmte Zahlungsmittel, IV.

Rn 8 Mit IV Nr 1 wird klargestellt, dass Unternehmer in Verträgen mit Verbrauchern zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit vorsehen müssen (dazu Omlor NJW 14, 1703; für den online-Verkauf von Flugscheinen BGH ZIP 21, 2071 sowie WM 22, 2173 – Servicepauschale I und II); zur AGB-Kontrolle entsprechender Klauseln s bereits BGHZ 185, 359). Unzumut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 232 ff greifen, wenn nach gesetzlicher Regelung eine Sicherheitsleistung verlangt oder erbracht werden kann. Sie bezwecken, die Durchsetzung des Rechts ggü Unvermögen des Verpflichteten oder sonstigen tatsächlichen Leistungshindernissen zusätzlich (BGH 14.6.17 – VIII ZR 76/16 Rz 19) abzusichern. Sie regeln nur das ›Wie‹ der Sicherheitsleistung, wenn insoweit kein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Die Vertragsstrafe verfolgt zwei Ziele: Sie soll den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten, und sie soll dem Gläubiger bei einer Zuwiderhandlung eine erleichterte Schadloshaltung ohne einen Schadensnachweis ermöglichen (so schon Mot bei Mugdan II 152; BGHZ 85, 305, 312 f mN; 105, 24, 27; 153, 311, 325 f; NJW 17, 3145 Rz 15). Dabei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abweichung.

Rn 2 (Fast) jede für den Reisenden nachteilige Abweichung, die bis zum Reiseende getroffen wird (hM), ist nichtig (§ 134; BGH NJW 84, 1752 [BGH 22.03.1984 - VII ZR 189/83]). Ob im Vertrag zugleich günstigere als die gesetzlichen Regelungen vereinbart wurden, ist egal: keine Kompensation. Erfasst sind zB Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, die über 2 hinausgehen, Gewährl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonderformen der Anweisung.

Rn 17 Die kaufmännische Anweisung ist in den §§ 363–365 HGB geregelt. Der gezogene Wechsel ist im WG gesondert geregelt; es bestehen zahlreiche Unterschiede zur Anweisung. Ein formungültiger Wechsel kann uU in eine Anweisung umgedeutet werden (Staud/Marburger Rz 38; MüKo/Habersack Rz 28; einschr Grüneberg/Sprau § 783 Rz 13). Auch der Scheck unterscheidet sich von der bürgerl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Individualisierte Inhaltskontrolle (Nr 3).

Rn 12 Nr 3 modifiziert den für die Inhaltskontrolle geltenden überindividuell-generalisierenden Maßstab (§ 307 Rn 9). Bei der Inhaltskontrolle von AGB in Verbraucherverträgen nach § 307 und § 308 (§ 309 scheidet mangels Wertungsmöglichkeit aus) sind zusätzlich die den Vertragsschluss begleitenden individuellen Umstände zu berücksichtigen (vgl allg Caspers 43 ff). Begleitumst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Transparenzgebot als Einbeziehungsschranke.

Rn 23 Trotz der Erwähnung in der für die Inhaltskontrolle maßgeblichen Generalklausel des § 307 I 2 (§ 307 Rn 13) ist das Transparenzgebot als Einbeziehungsschranke ebenfalls in Nr 2 verortet (Schlesw NJW 95, 2858 [BGH 12.07.1995 - XII ZB 65/95]; Grüneberg/Grüneberg § 305 Rz 39). Danach werden nur solche Klauseln in den Vertrag einbezogen, die für einen Durchschnittskunden m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Leistungsvorbehalte.

Rn 26 Im Handelsverkehr haben sich diverse Klauseln eingebürgert, mit denen sich der Verkäufer von den gesetzlichen Folgen der Nichterfüllung seiner Hauptleistungspflichten freizeichnet. Sie sind innerhalb der allg Grenzen (als AGB Rechtsgedanke des §§ 308 Nr 1, 3 und 4 iVm §§ 310 I, 307; generell insb §§ 138, 242 und §§ 19, 20 GWB) für Kaufleute grds beachtlich. Wichtigstes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 354 BGB – Verwirkungsklausel.

Gesetzestext Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Rn 1 § 354 beabsichtigt einen Schuldnerschutz: Entgegen dem Wortlaut der Verwirkungs- bzw Verfallsklausel so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / g) Zinscap- u Zinsfloorabreden.

Rn 47 legen für die Verzinsung eine Ober- bzw Untergrenze fest, die während der Laufzeit nicht über- bzw. unterschritten werden darf. Es handelt sich idR um AGB (s BGH WM 2018, 1363 Rz 30f). Eine Prämie für einen Zinscap, verbunden mit einem Zinsfloor, stellt eine kontrollfähige Nebenabrede dar, da zusätzlich zum Zins ein sofort fälliges unzulässiges laufzeitunabhängiges Tei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bürge und Gläubiger.

Rn 2 Das Schuldverhältnis zwischen Bürgen und Gläubiger kommt durch Abschluss des Bürgschaftsvertrages zustande (§ 311 I). Er begründet eine selbstständige (vgl nur BGH NJW 06, 845, 846 [BGH 10.01.2006 - XI ZR 169/05]) und einseitige Verpflichtung des Bürgen, dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung einer schuldrechtlichen Verbindlichkeit (jeglicher Art, Vor § 765 Rn 8)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung: Normzweck und praktische Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift ist eine weitere Ausprägung des Akzessorietätsprinzips (Vor § 765 Rn 10): Dem Bürgen sollen ggü dem Gläubiger alle rechtlichen Verteidigungsmittel des Hauptschuldners zustehen (Mot II 661; RGZ 34, 153, 156f). Dieser Grundsatz wird durch die Regelungen in § 768 I 2 u § 768 II (der funktional § 767 I 3 entspricht) eingeschränkt. Als Verteidigungsmittel steh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Sonderfälle.

Rn 46 Können Willenserklärungen für eine Vielzahl von Personen Bedeutung erlangen, ist ausschließlich der objektive Inhalt der Erklärung maßgeblich (BGH NJW 07, 2912 [BGH 09.07.2007 - II ZR 232/05] Tz 10). AGB sind unabhängig von den Einzelfallumständen objektiv auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Disponibilität.

Rn 4 Als dispositive Norm kann § 139 durch Abreden zwischen den Parteien modifiziert werden. Die dispositive Regelung des § 139 kann von den Parteien insb durch eine salvatorische Klausel abbedungen werden (BGHZ 184, 209 Tz 30; BGH NJW 96, 774; 10, 1660 Tz 8). Steht die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts fest, verlagert die Klausel die Darlegungs- und Beweislast auf denje...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Entstehung und Untergang.

Rn 4 Das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht, insb das AGB-Pfandrecht von Banken u Sparkassen entsteht durch abstrakten dinglichen Vertrag zwischen Gläubiger u Verpfänder nach den Regeln, die für die Übertragung des verpfändeten Rechts gelten (zB § 15 GmbHG), mit dem Inhalt, dass an diesem Recht ein Pfandrecht zur Sicherung einer bestimmten Forderung entstehen soll, sowi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650o BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Gesetzestext 1Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Rn 1 Von den Bestimmungen in Kapitel 3 kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, auch nicht durch Individualvereinbarungen. Ebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahmen.

Rn 46 Durch die Ausnahme in Nr 7 soll die Regelung des § 14 ABB, wonach der Beförderungsunternehmer für Sachschäden des Fahrgastes nur in beschränktem Umfang haftet, auch in Besonderen Beförderungsbedingungen (als AGB) wirksam sein (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 7 Rz 13). Die Ausnahme von Nr 7 für Lotterie- und Ausspielverträge (§ 763) greift nur soweit, wie das Unternehmen und die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkung der Rechtswahl (Art 8 I).

Rn 7 Nach Art 8 I ist bei Individualarbeitsverträgen nach Art 3 grds eine Rechtswahl ausdrücklich, in AGB (EuGH NZA 21, 1357 [BAG 28.04.2021 - 10 AZR 34/19]) oder stillschweigend, auch als Teilrechtswahl (Art 3 I, EuGH aaO), zulässig. Eine stillschweigende Rechtswahl kann sich aus arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag (BAG NZA 18, 440) oder die Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Post- und Telekommunikationsbedingungen (Nr 2).

Rn 3 Die Einbeziehungserleichterung für amtlich veröffentlichte und in den Geschäftsstellen bereitgehaltene AGB für Postbeförderungsverträge (lit a) gilt nur dann, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsstellen durch Einwurf von Sendungen in Briefkästen zustande kommt. An Postkästen innerhalb einer Geschäftsstelle muss also ein Aushang (s § 305 Rn 20) angebracht sein (Grüne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Zustandekommen und Wirksamkeit der Rechtswahl (Abs 5).

Rn 29 Zustandekommen und Wirksamkeit der Rechtswahl bestimmen sich weiterhin nach dem Vertragsstatut, der lex causae, also nicht der lex fori. Damit statuiert Art 3 V den Vorgriff auf das gewählte Recht (so auch MüKoIPR/Martiny Art 3 Rz 103). Bei der Rechtswahl handelt es sich um einen vom Hauptvertrag unabhängigen eigenständigen Vertrag, dessen Zustandekommen und Wirksamkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einschränkung der Rücksendepflicht des Verbrauchers, VI.

Rn 12 Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 14 I 1 VRRL. Sie knüpft an die generelle Rückgabepflicht des Verbrauchers aus § 355 III 1 an und stellt klar, dass diese dann nicht gilt, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. In Unternehmer-AGB kann für den Verbraucher zwingend festgelegt werden, dass die Ware abholt wird. Darin wird nicht gg die Wertung vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 2 § 545 ist abdingbar; auch im Wohnraummietrecht durch AGB im Mietvertrag (Dresd IMR 17, 317; BGH NJW 91, 1750). Ob die bloße Nennung der Vorschrift ausreicht, ist str (so Schlesw NJW 95, 2858; aA Rostock ZMR 06, 692). Bei vertraglichem Ausschluss von § 545 bleibt eine stillschweigende Vertragsverlängerung gleichwohl möglich (Dresd NZM 22, 911 [OLG Dresden 10.08.2022 - 5 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufhebung.

Rn 24 Ein vereinbarter Formzwang kann formfrei aufgehoben werden (BGHZ 66, 380). Die Aufhebung kann konkludent erfolgen (BGH WM 82, 902), insb hebt eine übereinstimmend gewollte mündliche Absprache das gewillkürte Formerfordernis auf (BGHZ 66, 381; BAG NJW 89, 2150). Da die Parteien ggü ihrer eigenen Vereinbarung souverän bleiben, ist ein Aufhebungswille bzw ein Bewusstsein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / K. Abtretungsausschluss (Nr 9).

Rn 57 Nr 9 wurde durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge (BGBl 21 I, 3433) mWz 1.10.21 eingefügt und gilt gem Art 229 § 60 S 1 EGBGB nur für Neuverträge. Die Norm ergänzt den für Kaufleute geltenden § 354a HGB und betrifft insb Abtretungsausschlüsse (§ 399 Fall 2) in b2c-Verträgen. So soll Verbrauchern ermöglicht werden, Ansprüche gg Unternehmer zur Durchsetzung an Dr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vertragliche Vermeidung von Lücken.

Rn 12 Eine Klausel, wonach im Fall der Unwirksamkeit von AGB eine Regelung mit (annähernd) gleichem wirtschaftlichen Erfolg gilt oder von den Parteien vereinbart werden soll (salvatorische Klausel), ist als vertraglich vereinbarte geltungserhaltende Reduktion nach § 307 II Nr 1 unwirksam (BGH NJW 02, 894 [BGH 22.11.2001 - VII ZR 208/00]; NJW-RR 96, 789 [BGH 02.11.1995 - X ZR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umfang der Vollmacht.

Rn 26 Zum Umfang der Vertretungsmacht s bereits § 164 Rn 56, 58. Der Umfang der Vollmacht ist gesetzlich nur in wenigen Ausnahmefällen (zB §§ 49, 50, 54, 55, 91 HGB; 60 ff VVG; 81 ff ZPO) geregelt, sodass grds der Vollmachtgeber den Vollmachtsumfang bestimmt. Dieser kann sich auch aus AGB ergeben (BGH NJW 99, 1633, 1635f [BGH 10.02.1999 - IV ZR 324/97]). I. Auslegungsgrundsät...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übertragung der Forderung (Abs 1 S 1).

Rn 1 In Ausprägung des Akzessorietätsprinzips bestimmt I, dass das Pfandrecht ohne besondere Abrede der durch Rechtsgeschäft (§ 398), kraft Gesetzes (§ 412) oder Gerichtsbeschlusses (§ 835 II ZPO) übertragenen Forderung folgt, es sei denn, der Übergang des Pfandrechts wird nach II rechtsgeschäftlich ausgeschlossen. Mit Übergang des Pfandrechts erwirbt der neue Gläubiger eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungen.

Rn 3 Die Regelung betrifft nicht autorisierte Zahlungsvorgänge. Sie hängt daher sehr eng mit § 675j zusammen, der die Voraussetzungen für die Autorisierung regelt. Im Falle der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge (etwa nicht autorisierte Überweisungen im Online-Banking; anders aber für Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glückspiel, BGH MDR 23, 1463 [BGH 19.09.2023 - ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Mängelanzeigepflicht gem § 536c I.

Rn 3 Der Mieter ist verpflichtet, Sach- oder Rechtsmängel (I 2) unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Vermieter anzuzeigen. Gleiches gilt nach der offenen Gesetzesformulierung für erkennbar in Erscheinung getretene Mängel, die dem Mieter infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt sind (BGH NJW-RR 02, 515 [BGH 14.11.2001 - XII ZR 142/99]) und für erkennbare konkrete Gefahr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Irrtümlich angenommener Konsens.

Rn 7 Der Irrglaube der Parteien, dass sie sich geeinigt haben, kann darauf beruhen, dass sich die Parteien bei der Wahrnehmung der Erklärung des Gegners verhört, verlesen oder die Erklärung schlicht missverstanden haben (Hamm NJW-RR 98, 1747 [OLG Hamm 08.09.1997 - 13 U 46/97]; München 7 U 4937/10; Erman/Armbrüster Rz 3). Der praktisch wichtigste Fall ist der, dass die Erklär...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Leistungsverlangen des Verbrauchers.

Rn 11 Der Verbraucher muss sich damit einverstanden erklärt haben, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Lieferung beginnt (II 1 Nr 1). Das darin liegende Leistungsverlangen des Verbrauchers muss ›ausdrücklich‹ erfolgt sein; eine Fiktion dieser Erklärung in den Unternehmer-AGB genügt nicht (Grüneberg/Grüneberg Rz 8). Damit soll verhindert werden, dass de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 44 Die GdW und der Verw können einen Verw-Vertrag schließen (s.a. BGH ZMR 24, 858 Rz 5; NJW 14, 1447 Rz 8; NJW 12, 1152 Rz 9 = ZMR 12, 461). Er ist idR ein entgeltlicher Vertrag iSv §§ 675 ff, 611 ff BGB (BGH ZMR 21, 598 Rz 8; 20, 206 Rz 34; 18, 523 Rz 15), nach hM mit tw dienst-, tw werkvertraglichem Charakter (BGH ZMR 21, 598 Rz 8). Bsp: Nach zw Ansicht des BGH schuldet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pflichten des Gläubigers.

Rn 56 Den Gläubiger treffen keine Hauptpflichten (vgl Rn 2). Die einzige im Bürgschaftsrecht ausdrücklich geregelte Pflicht enthält § 776, nach der die Aufgabe von Sicherheiten nicht zu Lasten des Bürgen erfolgen kann (s § 776 Rn 1). Aus dieser Bestimmung lässt sich aber keine allg Sorgfaltspflicht des Gläubigers zur Wahrung der Bürgeninteressen herleiten (Mot II 678 ff; vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Vertrauensschutz.

Rn 10 Grds ist dem Verwender von AGB, die sich aufgrund einer Änderung der Rspr als unwirksam erweisen, kein Vertrauensschutz zuzubilligen (BGH NJW 08, 1438 [BGH 05.03.2008 - VIII ZR 95/07]). Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann in Anlehnung an die Rspr des BGH zur Aufrechterhaltung von Bürgschaftsverpflichtungen bei an sich unwirksamer Ausdehnung der Bürgenhaftun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Akzessorietät.

Rn 10 Die Bürgschaft setzt eine bestehende oder künftige Verbindlichkeit voraus und ist damit akzessorisch (Mot II 659; s zB BGHZ 147, 99, 104; 153, 311, 316 aE). Die Hauptschuld und die Bürgschaft als akzessorisches Nebenrecht (lat accessio = das was hinzukommt) sind dergestalt miteinander verknüpft, dass das Schicksal der Hauptschuld unmittelbar auf das Nebenrecht einwirkt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anzeige.

Rn 3 Der Reisende darf es nicht schuldhaft unterlassen haben, den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Ansonsten besteht grds kein Minderungsrecht (§ 651o II), und zwar selbst dann, wenn dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist (BGH NJW 16, 3304 Rz 17). Im Verlangen nach Abhilfe (§ 651k I) liegt eine Mängelanzeige. Ist die Anzeige verspätet, kann erst ab ihrem Zeitpun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vorrang der Nacherfüllung (Nr 1).

Rn 15 Das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung (BTDrs 14/6040, 220; BVerfG ZGS 06, 470, 472; die folgenden Zitate) und den darin liegenden Vorrang der Nacherfüllung ggü den Rechten des Käufers auf Aufhebung der Leistungsbeziehung, durch Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung, und Minderung gem Nrn 2 u 3 hat der Gesetzgeber bewusst nicht ausdrücklich geregelt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelheiten.

Rn 13 Zum Ausdruck des Verbürgungswillens ist die Verwendung der Begriffe ›Bürgschaft‹ oder ›bürgen‹ nicht zwingend erforderlich. Die bloße Mitunterzeichnung der über die Hauptschuld errichteten Urkunde oder eines sonstigen Vertragstextes durch den Bürgen reicht allein nicht aus (RGZ 71, 113, 115; 78, 37, 39); es genügt aber zB, wenn der Bürge seiner Unterschrift die Worte ›...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kein Verstoß.

Rn 19 Kein Verstoß gg den op liegt vor, wenn das Ergebnis der ausl Norm in Deutschland durch eine entspr AGB-Klausel herbeigeführt werden könnte (LG Frankfurt aM IPRspr 02 Nr 51, MüKo/Sonnenberger Rz 75); wenn ausl Recht Selbstkontrahieren in größerem Umfang als das deutsche gestattet (RG IPRspr 28 Nr 13); wenn die Verjährungsfrist kurz ist (Hamm NJW 19, 3527); wenn der Vorn...mehr