Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einigung.

Rn 3 Die Einigung ist wie bei § 1205 ein abstrakter dinglicher Vertrag, in dem dem Gläubiger ein dingliches Verwertungsrecht an einem vom Verpfänder gestellten zumindest bestimmbaren Recht zur Sicherung einer zumindest bestimmbaren gegenwärtigen oder künftigen Forderung (RGZ 78, 26, 27 f; 136, 422, 425; Karlsr WM 00, 521; Dresd WM 01, 803, 804) bestellt wird. Die irrtümliche...mehr

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zfs 09/2025, Einbeziehung v... / 1 Aus den Gründen:

“… II. 1. … Die Bekl. kann als VR den Entschädigungsbetrag, den sie an den Unfallgegner ihres VN geleistet hat, wegen ungerechtfertigter Bereicherung vom Kl. als VN zurückfordern, da er ohne rechtlichen Grund von seiner Haftung gegenüber dem Geschädigten befreit worden ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 29.5.1996 – 27 U 6/96 m.w.N …). a) Indem die Kl. an den Unfallgegner des Bekl. e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 28. Gerichtsstandsvereinbarungen.

Rn 27 Nach Art 1 II lit e sind Gerichtsstandsvereinbarungen vom sachlichen Anwendungsbereich von ROM I ausgeschlossen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des auf eine Gerichtsstandsvereinbarung anwendbaren Rechts sind zum einen (und vorrangig) Art 25 Brüssel Ia (seit 10.1.15) und zum anderen Art 23 HGÜ (Stand 12/24 in Kraft in Albanien, Dänemark, EU, Mexico, Montenegro, Nordma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzliche Pfandrechte.

Rn 1 Gesetzliche Pfandrechte an Sachen sehen im BGB vor: § 233 für Hinterlegungsberechtigte (RGZ 124, 218, 219), § 562 für Vermieter, § 581 II iVm § 562, § 592 für Verpächter, § 583 für Pächter, § 647 für Werkunternehmer (vgl Ddorf BauR 23, 1693 Rz 55), § 704 für Gastwirte, im HGB: (ohne Seehandelsrecht) §§ 397, 404 für Kommissionäre, § 441 für Frachtführer (BGH NJW-RR 10, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einverständniserklärung des Kunden (Hs 2).

Rn 26 Das Einverständnis des Kunden kann wie jede Willenserklärung konkludent erklärt werden (Erman/Roloff § 305 Rz 41; W/L/P/Pfeiffer § 305 Rz 105). Es ist an keine Form gebunden. Dies setzt aber voraus, dass die Voraussetzungen des II Hs 1 eingehalten wurden, also insb der Kunde im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Möglichkeit hatte, von den AGB Kenntnis zu nehmen. IdR g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fiktion des ›Stellens‹ (Nr 1).

Rn 8 Nr 1 führt dazu, dass als AGB auch solche Vertragsbedingungen gelten und den Vorschriften des 2. Abschn unterliegen, die von niemandem gestellt wurden (BGH NJW 99, 2180; Wille VersR 95, 1416). Vertragsbedingungen, die von dritter Seite in den Vertrag eingeführt werden (Drittbedingungen, Heinrichs NJW 95, 157) gelten also nicht nur unter den bei § 305 Rn 7 erläuterten Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausn: Unwirksamkeit des Vertrages (Abs 3).

Rn 16 III hat ggü der in I enthaltenen Grundregel (s Rn 1) Ausnahmecharakter und daher nur einen engen Anwendungsbereich (W/L/P/Lindacher/Hau § 306 Rz 60). Es müssen besondere Gründe (›unzumutbare Härte‹) vorliegen, damit die Vorschrift eingreift. Rn 17 Aus der Sicht des Verwenders genügt dafür nicht die Unwirksamkeit einzelner Klauseln nach §§ 307 ff. Unzumutbar kann das Fes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB I

Ideelle Bruchteile § 741 BGB 1, 5 Ideeller Erbteil § 2060 BGB 1 Identitätsirrtum § 119 BGB 25 Immaterialgüterrecht § 826 BGB 47 Täterschaftsbegriff § 830 BGB 3 Immaterialgüterrechte Vor §§ 823 ff BGB 26; § 823 BGB 21, 65, 80, 241; § 826 BGB 25 Lizenzanalogie § 823 BGB 21 Immaterialgüterrechtsverletzung; Anknüpfung Art 8 ROM II 3, 5; Art 13 ROM II 1 Immaterieller Schaden § 280 BGB 59...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirtschaftliche Bedeutung.

Rn 3 Die wirtschaftliche Bedeutung des Pfandrechts an Rechten ist nicht sehr hoch. Die Sicherungsabtretung (Rn 7 ff) hat es in erheblichem Umfang verdrängt; Grund dafür ist va die nach § 1280 notwendige Offenlegung. Nicht unerhebliche praktische Bedeutung hat das Pfandrecht noch aufgrund von Nr 14 AGB-Banken u Nr 21 AGB-Sparkassen insb bei Wertpapieren sowie bei der Verpfänd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vielzahl von Verträgen.

Rn 5 Der Verwender muss die Absicht haben, die Klausel für mindestens drei Verträge zu verwenden (BGH NJW 02, 138; 19, 2997 Rz 31). Unerheblich ist, ob dies tatsächlich geschieht. Bereits beim ersten Verwendungsfall handelt es sich um AGB (BGH NJW 04, 1454; ZIP 01, 2288). Dagegen wird eine Klausel, die mit der Absicht entworfen wurde, in einen konkreten Einzelvertrag Eingang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Abdingbarkeit.

Rn 39 Die verschiedenen unter § 276 zur Anwendung gelangenden Haftungsstandards sind grds dispositiv (s BGHZ 9, 295, 301, 306), insb kann die Haftung durch Vertrag ausgeschlossen, beschränkt und erweitert werden; das zeigt bereits der Wortlaut von § 276 I 1. Haftungsausschlüsse sind im Zweifel eng auszulegen (BGHZ 22, 90, 96; BGHZ 54, 299, 305); für AGB gilt § 305c II (s § 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB G

Garage § 1361b BGB 4 Garantie Vor §§ 145 ff BGB 3 AGB § 305c BGB 19; § 307 BGB 35; § 309 BGB 12, 15, 32 des Hauptmieters § 540 BGB 16 Verbrauchsgüterkauf § 479 BGB 1 Zusicherungshaftung § 276 BGB 31 Garantie des Verkäufers § 443 BGB 8 Beschaffenheit § 443 BGB 14 Haltbarkeit § 443 BGB 17 selbstständige~ § 443 BGB 10 unselbstständige~ § 443 BGB 11 Verjährung § 443 BGB 10 Garantiehaftung §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 18 Den Vertragsparteien steht es frei, die Abrechnung des gekündigten Vertrages durch Individualvereinbarungen anderweitig zu gestalten. In der Praxis wird davon oft in der Weise Gebrauch gemacht, dass Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen pauschal abgerechnet werden sollen. Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen die Vertragsparteien vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelbeispiele.

Rn 96 Nach Nr 12a sind Klauseln in Lagerverträgen unwirksam, wonach der Einlagerer die Beschädigung des Lagerguts und das Verschulden des Lagerhalters beweisen muss (BGH NJW 73, 1192 [BGH 28.03.1973 - I ZR 41/72]; 64, 1123 [BGH 17.02.1964 - II ZR 98/62]). Rn 97 Vorformulierte Wissensbestätigungen, in denen sich der Kunde mit gewissen Besonderheiten des Geschäfts vertraut erkl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1279 BGB – Pfandrecht an einer Forderung.

Gesetzestext 1Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. 2Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschriften der §§ 1280–1290 ergänzen u modifizieren die §§ 1273 ff für Pfandrechte an Forderungen aller Art, auch durch Hypotheken gesicherte, nicht aber für so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung.

Rn 2 Ein Pfandrecht an einem Miteigentumsanteil kann durch Verpfändung durch einen Allein- oder Miteigentümer nach § 1205 f, durch Verbindung (§ 947) oder Vermischung (§ 948; RGZ 67, 421, 425) einer verpfändeten Sache oder bei einem gesetzlichen Pfandrecht entstehen, wenn der Mieter etc nur Miteigentümer der Sache ist (RGZ 146, 334, 335). Die Verpfändung eines Depotanteils n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abdingbarkeit.

Rn 27 § 311a ist idR abdingbar. So kann I etwa dadurch abbedungen werden, dass die Möglichkeit der Leistung zur Bedingung gemacht oder für den Fall der Unmöglichkeit ein Rücktrittsrecht vereinbart wird. Bei Verwendung von AGB durch den Schuldner der gestörten Leistung dürfte § 308 Nr 3 nicht entgegenstehen, weil die Unmöglichkeit wohl stets einen sachlich gerechtfertigten Gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt und Verpfändungsarten.

Rn 1 § 1292 regelt die Verpfändung von Orderpapieren, dh Wechseln, Orderschecks (Art 14 I ScheckG), Namensaktien (§ 68 I AktG), Namensinvestmentanteilsscheinen (§ 95 I KAGB) u Papieren nach § 363 HGB, auf wertpapierrechtlichem Wege durch formfreie Einigung über die Pfandrechtsbestellung, Übergabe des Papiers gem § 1205f (RGZ 126, 348, 352) sowie Indossament. Bei depotverwahr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Fingierte Erklärungen (Nr 5).

Rn 38 Nr 5 will die Verwendergegenseite vor Abweichungen von dem Grundsatz schützen, dass ihr Schweigen idR keine Willenserklärung darstellt (s § 148 Rn 3f). Sie regelt insoweit allein die Mindestvoraussetzungen; weitere Schranken können sich aus § 307 ergeben (BGH NJW 21, 2273; 10, 864 [BGH 11.11.2009 - VIII ZR 12/08]; 90, 763f [BGH 09.11.1989 - IX ZR 269/87]), so ist eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick: Normzweck, Bedeutung, Abdingbarkeit.

Rn 1 Befriedigt der Bürge den Gläubiger, so ordnet § 774 I 1 einen gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) an (vgl Mot II 673: subrogatio, cessio ficta). Die Forderung des Gläubigers gg den Hauptschuldner geht auf den Bürgen über, dessen Regressanspruch aufschiebend bedingt bereits mit der Bürgschaftsübernahme entsteht (BGH NJW-RR 08, 1007, 1008 [BGH 13.03.2008 - IX Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 3 § 536a ist abdingbar. Zu unterscheiden ist zwischen den Ansprüchen aus § 536a und der Gebrauchsüberlassungs- und Instandhaltungspflicht gem § 535 I 2: Ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nach § 536a lässt die Pflichten aus § 535 I 2 unberührt; gleiches gilt für einen entspr Aufrechnungsausschluss (BGH NJW-RR 03, 72 [LG Bonn 27.09.2002 - 4 T 506/02]). Die nachfol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unternehmer.

Rn 7 Um den Bedürfnissen des Marktes gerecht zu werden, können Zahlungsdienstleister bei Verträgen, die nicht mit Verbrauchern geschlossen werden, von bestimmten Vorschriften ganz oder tw abweichen. Die Vorschriften, die einer abweichenden Vereinbarung (individuell oder in AGB) zugänglich sind, werden in der Norm abschließend aufgeführt. Neben den Informationspflichten (§ 67...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einzelfälle zugunsten des Maklers.

Rn 72 Die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Vergütung bedarf einer klaren und eindeutigen Individualabrede (BGH NJW 84, 2162; beachte aber die gesetzlichen Einschränkungen: Wohnraumvermittlung und Darlehensvermittlung und bei Doppeltätigkeit: BGHZ 61, 17). In AGB ist eine Klausel wegen der Abweichung vom gesetzlichen Leitbild unwirksam, die dem Makler eine Vergütung ohn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtswahl und Rechtsfolge nach II: Günstigkeitsvergleich.

Rn 22 Auch bei Verbraucherverträgen ist aber wie bisher nach II 1 die Rechtswahl möglich – entgegen einigen Reformvorschlägen (krit Clausnitzer/Woopen BB 08, 1798, 1801); gem 2 bleibt jedoch der durch das nach I objektiv anwendbare Recht gewährte Schutz im Hinblick auf nicht dispositive Bestimmungen erhalten, trotz Rechtsangleichung im Binnenmarkt (krit Doralt/Nietner AcP 21...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1222 BGB – Pfandrecht an mehreren Sachen.

Gesetzestext Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung. Rn 1 Der dispositive Grundsatz der ungeteilten Pfandhaftung für die ganze Forderung gilt kraft Gesetzes bei Trennung von Bestandteilen, aber auch, wenn mehrere Verpfänder Sachen für eine Forderung verpfänden, nicht aber, wenn ein Pfand nur für die Hauptforderung, ein anderes nur f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausdrückliche Abnahme/Stellvertretung.

Rn 8 Es ist Sache des Bestellers, die Abnahme zu erklären (s hierzu Rn 2), indem er – nicht notwendig unter Verwendung des Begriffs ›Abnahme‹ – unmissverständlich zu erkennen gibt, die Werkleistungen des Unternehmers als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptieren zu wollen. Er kann sich insoweit nach allg Grundsätzen durch Dritte vertreten lassen, was grds die Erteilung ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Disponibilität.

Rn 5 Die Zugangsregelung ist dispositiv. Bei formbedürftigen Willenserklärungen ist zwar nicht die Formvorschrift, wohl aber der Zugang der Erklärung in der gehörigen Form disponibel (BGHZ 130, 75; Armbrüster NJW 96, 439). In AGB dürfen nach § 309 Nr 13 keine besonderen Zugangserfordernisse und gem § 308 Nr 6 keine Zugangsfiktionen vereinbart werden. Das Widerrufsrecht nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Maklervertrag.

Rn 5 Der Maklervertrag ist im BGB nur in Grundzügen geregelt. § 652 enthält eine Differenzierung zwischen dem Nachweis- und dem Vermittlungsmakler. Geregelt sind in der Vorschrift lediglich der Vergütungsanspruch des Maklers und die Abhängigkeit des Aufwendungsersatzanspruchs von einer besonderen Vereinbarung. § 653 enthält eine Vermutung für die Entgeltlichkeit (I) und eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erb- und Familienrecht.

Rn 14 Die Freistellung erb- und familienrechtlicher Verträge von der Geltung des 2. Abschn beruht auf dem durch eine Vielzahl zwingender Vorschriften gewährleisteten gesetzlichen Schutz der Parteien sowie darauf, dass die auf den einfachen Austauschvertrag abzielenden AGB-Vorschriften für derartige Verträge nicht passen (BTDrs 7/3919, 41). Rn 15 Hieraus folgt zugleich die Gre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausübung der Rechtswahl.

Rn 3 Art 14 regelt nicht, nach welchem Recht Zustandekommen und Wirksamkeit der Rechtswahl zu beurteilen sind. Insoweit sollte – entspr Art 3 V ROM I – das gewählte Recht maßgeblich sein (s zB Heiss/Loacker JBl 07, 613, 623; BeckOK/Spickhoff Art 14 Rz 3; Erman/Stürner Anh Art 42 EGBGB Art 14 ROM II Rz 10; jurisPK/Wurmnest Art 14 Rz 28; Grüneberg/Thorn Art 14 Rz 11; BeckOGK/R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Revisibilität.

Rn 52 Die Feststellung des Inhalts und der Bedeutung von Willenserklärungen und Individualvereinbarungen ist idR dem Tatrichter vorbehalten. Seine Auslegung kann vom Revisionsgericht grds nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche bzw allg anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allg Erfahrungssätze verletzt sind (BGHZ 135, 273; BGH NJW 03, 2236; BAG NJW 07, 250 Tz 24...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Reihenfolge der Prüfung.

Rn 27 Die verschiedenen Möglichkeiten zum Vorgehen gg eine einseitige Leistungsbestimmung stehen in der folgenden Reihenfolge: Rn 28 (1.) Zunächst ist zu prüfen, ob das in Anspruch genommene Bestimmungsrecht wirklich besteht. Das kann an der Unwirksamkeit der Vereinbarung (etwa nach § 138) oder auch daran scheitern, dass eine andere Gestaltung vorliegt wie Vor §§ 315–319 Rn 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Andere Nachweismöglichkeiten.

Rn 6 Statt durch Erbschein oder zusätzlich können Erbprätendenten ihr Erbrecht im Wege des Zivilprozesses durch Urt feststellen lassen (vgl § 256 ZPO; BVerfG ZEV 20, 489 [BVerfG 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20] Rz 4 f; München 9.6.21 – 7 U 4638/15). Der Erbe ist grds nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er kann diesen Nachweis in anderer Form erbr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB P

Pacht anwendbares Recht Art 4 ROM I 12 Pachtkreditgesetz Vor §§ 1204 ff BGB 10 Pachtsache Beschreibung § 585b BGB 1 Beschreibung durch Sachverständigen § 585b BGB 5 Pachtverhältnis beim Nacherbfall § 2135 BGB 1 Pactum de non petendo Erlassvertrag, Abgrenzung § 397 BGB 7 Paketverträge § 327a BGB 2 Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. 3D-Druck § 2 ProdHaftG 2 Parkpla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausfallbürgschaft.

Rn 72 Der Ausfallbürge haftet stets nur ›für den Ausfall‹ (die Einrede der Vorausklage aus § 771 wird quasi schon im Bürgschaftsvertrag erhoben). Sie ist das Gegenteil der selbstschuldnerischen Bürgschaft (BGH NJW 98, 2138, 2141). Der Ausfallbürge haftet nur, soweit der Gläubiger trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt – insb durch Geltendmachung seines Anspruchs gg den Hauptschu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unangemessene Länge.

Rn 4 Unangemessen lang ist eine Frist, die wesentlich über den Tatbestand des § 147 II (s § 148 Rn 16) einschl einer sachlich gebotenen Überlegungszeit hinausgeht (BGH NJW 01, 303). Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu bestimmen, die sich grds an den für den Vertragsgegenstand typischen Umständen orientiert (BGH NJW 01, 303 [BGH 13.09.2000 - VIII ZR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verbraucherverträge (Abs 3).

Rn 6 III ist eine Verbraucherschutznorm. Sie enthält die durch Umsetzung der KlauselRL (s Vor § 305 ff Rn 2) für das deutsche AGB-Recht notwendigen Änderungen. Die Vorschrift ist daher richtlinienkonform auszulegen (s Einl Rn 35). Der persönliche Anwendungsbereich ist auf Verträge beschränkt, bei denen der Vertragspartner Verbraucher iSv § 13 (s § 13 Rn 8 ff) und, insoweit i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1294 BGB – Einziehung und Kündigung.

Gesetzestext Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Höhe.

Rn 43 Die vom Darlehensgeber darzulegende (BGH NJW-RR 07, 705, 707 [BGH 17.01.2007 - VIII ZR 135/04]) Höhe der Zinsen bestimmt sich nach den (konkludent) getroffenen Vereinbarungen u der kaufmännischen 30/360-Tage-Methode. Ist zwar Verzinslichkeit (zur Beweislast Rn 72), aber kein Zinssatz vereinbart, gilt der gesetzliche (§ 246, § 352 HGB; BeckOGK/Weber Rz 249). Der Zinssat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der Individualabrede.

Rn 2 Individualabreden sind ausdrücklich oder stillschweigend, mündlich oder schriftlich (BGH NJW 86, 1807 [BGH 06.03.1986 - III ZR 234/84]; NJW-RR 95, 180; BAG NZA 23, 629 Rz 26), vor, bei oder nach Vertragsabschluss getroffene (BAG NZA 23, 629 [BAG 25.01.2023 - 10 AZR 109/22] Rz 26; Stoffels Rz 347) Vereinbarungen der Parteien, die zwischen ihnen ausgehandelt (§ 305 Rn 11)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die der kaufrechtlichen Vorschrift in § 444 entspr Regelung entzieht die Mängelrechte des Bestellers der grds gegebenen Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien, soweit sie einen arglistig vom Unternehmer verschwiegenen Mangel oder eine Beschaffenheit des Gewerkes betreffen, für die der Unternehmer eine Garantie übernommen hat. Eine haftungsbeschränkende Vereinbarung i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfung.

Rn 2 Für Güterbeförderungsverträge verweist Art 5 I auf die Möglichkeit der freien Rechtswahl nach Art 3 (BGH RdTW 17, 462: ›übernehmen sie gemäß HGB/CMR‹ – auch durch AGB (Ddorf RdTW 18, 473: ADSp; Karlsr RdTW 21, 309) – und gibt dann bei deren Fehlen eine objektive Anknüpfung nach 1 an das Befördererrecht, hilfsweise nach 2 an das Recht des Ablieferungsortes. 1 verweist in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsgeschäft.

Rn 25 Weist ein gültiges Rechtsgeschäft in einem regelungsbedürftigen Punkt eine planwidrige Regelungslücke auf, kann die Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (BGHZ 9, 277 f; 77, 304; GRUR 20, 57 Tz 26). Erforderlich ist ein wirksames Rechtsgeschäft, nicht eine einzelne Willenserklärung (BGH NJW 09, 2443 Tz 19). Ein Einigungsmangel über den Kauf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorformulierte Vertragsbedingungen.

Rn 4 Ausreichend ist, dass die Vertragsbedingungen zeitlich vor dem Vertragsschluss fertig formuliert vorliegen, um in künftige Verträge einbezogen zu werden (MüKo/Fornasier § 305 Rz 13). Das Gesetz verlangt keine Schriftform (BGH NJW 99, 2180). Auch die als Textbaustein im PC (BGH NJW 88, 410 [BGH 30.09.1987 - IVa ZR 6/86]) oder nur ›im Kopf des Verwenders‹ gespeicherte, im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zinszahlung.

Rn 39 Bei entgeltlichen Darlehen schuldet der Darlehensnehmer die Zahlung von Zinsen o anderer laufzeitabhängiger Kosten in der vereinbarten Höhe als einzige Vergütung für die Kapitalnutzungsmöglichkeit (BGHZ 80, 153, 166; 201, 168 Rz 34, 46; BGH WM 14, 1325 Rz 43, 55; 00, 2818; NJW-RR 89, 947). Dabei handelt es sich um die synallagmatische Hauptpflicht des Darlehensnehmers ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufgrund vertraglicher Regelung.

Rn 7 Der Kaufvertrag kann individualvertraglich oder durch AGB (generell zulässig: HP/Faust Rz 13 mwN) dem Verkäufer ausdrücklich gestatten, sich das Eigentum vorzubehalten. Bei AGB sind die Formen vielfältig: VerkaufsAGB, Aufdruck auf Briefpapier und Auftragsformularen, Hinweis in Prospekten (Grüneberg/Weidenkaff Rz 10); sie können auch für spätere mündlich erteilte Aufträg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verjährungserleichterungen (I).

Rn 5 Für die individualvertragliche Vereinbarung einer Verjährungserleichterung besteht nach I (nur) die Einschränkung, dass die Haftung wegen Vorsatzes (§ 276 Rn 6) nicht im Voraus erleichtert werden kann (BGH NZM 20, 60 [BGH 19.07.2019 - V ZR 75/18] Rz 42; München NJW 07, 227, 229 [OLG München 08.11.2006 - 34 Wx 45/06]). Damit wird der Grds des § 276 III ergänzt, wonach di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Aufrechnungsverbot (Nr 3).

Rn 17 Nach Nr 3 sind nicht nur ausdrückliche, sondern auch faktische Aufrechnungsausschlüsse (zB Barzahlungs- und Nachnahmeklauseln) unwirksam (BGH NJW 98, 3119 [BGH 08.07.1998 - VIII ZR 1/98]). Unwirksam sind Klauseln, die die Aufrechnung in den von Nr 3 genannten Fällen erschweren (Celle NJW-RR 98, 586 [OLG Hamburg 01.10.1997 - 4 U 229/96]) oder die Aufrechnungsbefugnis de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Scheckverkehr.

Rn 32 Der Scheck ist eine Sonderform der Anweisung (§ 783). Der Scheckvertrag ist ein Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGHZ 135, 116). Der Kunde (Aussteller) ist aufgrund der Vereinbarung berechtigt, Schecks auf die Bank (Bezogener) zu ziehen. Die Bank ist bei Vorlage eines formgültigen Schecks zur Zahlung verpflichtet. Der Vertrag kommt häufig st...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Überraschende Klauseln (Abs 1).

Rn 2 I beruht auf dem Gedanken, dass der Kunde, der unter den Voraussetzungen des § 305 II (§ 305 Rn 16 ff) auch dann an AGB gebunden ist, wenn er sie nicht gelesen hat, in seinem Vertrauen darauf zu schützen ist, dass sich die in den AGB enthaltenen Einzelregelungen im Großen und Ganzen iR dessen halten, was der redliche Geschäftsverkehr nach den Umständen bei Abschluss des...mehr