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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 133 BGB ... / C. Anwendungsbereich.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 8

Die §§ 133, 157 gelten für die Auslegung aller Willenserklärungen, auch für abstrakte Geschäfte (BGHZ 21, 161, Wechsel; BGH NJW-RR 96, 1458, Schuldversprechen; Ddorf NJW 07, 1291, Erbvertrag durch Prozessvergleich). Sie betreffen das Ob und das Wie einer Willenserklärung (Rn 1). Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (BGH NJW 15, 934 [BGH 17.12.2014 - VIII ZR 88/13] Tz 35). Der Inhalt elektronischer Willenserklärungen ist nicht so zu bestimmen, wie sie das System verarbeitet, sondern wie sie der menschliche Adressat nach den allg Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 zu verstehen hat (BGHZ 195, 126 Tz 17). Bei Emojis sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Selbst das Daumen-hoch-Zeichen (dazu München BeckRS 24, 31601 Rz 64) bedeutet nicht notwendig ein Einverständnis, sondern kann auch ›gefällt mir‹ besagen. Noch weitergehend gilt die Einschränkung für Emojis. Insoweit kann nur ein eindeutiger Kontext eine rechtsgeschäftliche Erklärung ausweisen. Für das Schweigen als Auslegungsgegenstand gelten die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen (BeckOK/Wendtland § 133 Rz 29).

 

Rn 9

Auslegungsfähig sind auch formbedürftige Willenserklärungen. Die in der älteren Rspr vertretene Andeutungstheorie verlangt, dass der Wille wenigstens andeutungsweise in der formgerechten Urkunde zum Ausdruck gekommen sein müsse (RGZ 59, 219; 160, 111; BGHZ 80, 245; BGH NJW 00, 1570; BAG NJW 07, 250 Tz 23), doch werden dadurch Auslegungsergebnis und Formgültigkeit vermengt (AnwK/Looschelders Rz 74). Formvorschriften beschränken nicht die für die Auslegung von Willenserklärungen zu berüc...

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