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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 495 BGB ... / G. Rechtsfolgen des Widerrufs.

Moritz Pöschke
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Rn 21

Die Ausübung des Widerrufsrechts hat rechtsgestaltenden Charakter. Bis zur Erklärung des Widerrufs ist der Verbraucherdarlehensvertrag schwebend wirksam; es bestehen wechselseitige Erfüllungsansprüche. Hat der Verbraucher die Widerrufsfrist verstreichen lassen, wird seine Willenserklärung ex nunc endgültig wirksam (Staud/Kessal-Wulf Rz 7).

 

Rn 22

Die Rechtsfolgen eines fristgerechten Widerrufs, über die in Anlage 7 zum EGBGB informiert wird, richten sich nach §§ 355 I 1, 357a I, III. Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden. Die beiderseitigen Leistungsansprüche erlöschen; es hat mit Wirkung ex nunc eine Rückabwicklung zu erfolgen. Die beiderseits empfangenen Leistungen, sind spätestens nach 30 Tagen Zug um Zug zurückzugewähren (§§ 357a I; Rn 7). Für vor dem 13.6.2014 geschlossene Altverträge gelten §§ 346 ff (BGHZ 211, 123 Rz 58; 180, 123 Rz 23; WM 17, 766 Rz 14; 17, 906 Rz 19; 16, 2295 Rz 40; 16, 454 Rz 12 ff; Krepold BKR 17, 397, 406; Müller/Fuchs WM 15, 1094, 1096). Eine automatische Saldierung erfolgt nicht, es bedarf vielmehr einer Aufrechnung (BGHZ 180, 123 Rz 19; WM 18, 21 28 Rz 29; 17, 766 Rz 13; 17, 906, Rz 18; 17, 1008 Rz 19; 16, 454 Rz 16). Eine Beschränkung der Aufrechnung in AGB auf unbestrittene o rechtskräftig festgestellte Forderungen ist unwirksam (BGH WM 18, 1049 Rz 17 ff). Über die Widerrufsfolgen war in Verbraucherdarlehensverträgen vor dem 11.6.2010 nicht zu belehren (Karlsr WM 14, 2162, 2163); die Aufrechnungsbeschränkung hat auf die Wirksamkeit der Widerrufsinformation keinen Einfluss.

 

Rn 23

Bei verbundenen Verträgen (§ 358 III) ist der Darlehensnehmer im Falle eines wirksamen Widerrufs seiner auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung auch an seine Willenserklärung auf Abschlus...

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