Fachbeiträge & Kommentare zu Abmahnung

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Geringfügige Beschäftigung ... / 3.6 Fragerechte des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat aus mehreren Gründen ein Fragerecht gegenüber geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern nach der Ausübung weiterer Tätigkeiten. Zum einen trägt auch er für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes die Verantwortung, sodass er wissen muss, in welchem Umfang der Arbeitnehmer anderweitige Tätigkeiten ausübt. Darüber hinaus ergibt sich ein Fragerecht auch im Hinbli...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Fortbildung/Weiterbildung / 5.1 Abmahnung und Kündigung

Sind keine ausdrücklichen (tarif-)vertraglichen Regelungen zu Inhalt und Umfang der Fortbildungspflicht getroffen, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO grundsätzlich auch einseitig die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Fortbildung anordnen, soweit die Maßnahme der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit förderlich ist.[1] Hat der ...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.5 Verhältnis zum sonstigen Kündigungsrecht

Neben dem Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften. Der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen[1] steht selbstständig neben dem PflegeZG und ist daher parallel zu beachten. Gegebenenfalls muss eine Zustimmung unterschiedlicher Behörden vorliegen. Bei Vorliegen der erforderlichen behördlichen Zustimmung müssen Arbeitneh...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Fortbildung/Weiterbildung / 5.2 Berechtigte Verweigerung durch Arbeitnehmer?

Bei der Ausübung des Direktionsrechts muss der Arbeitgeber berechtigte Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Das Direktionsrecht gestattet regelmäßig auch nur eine Konkretisierung der Arbeitspflicht, keine vollständige Neufassung. Die Anweisung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer betrieblichen Fortbildung außerhalb der Arbeitszeiten oder an einem anderen als dem ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2.3 Abmahnung

Rz. 53 Weitere zwingende Voraussetzung für die fristlose Kündigung ist, dass der Vermieter das vertragswidrige Verhalten des Mieters abgemahnt und dieser den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortgesetzt hat. So setzt die Kündigung wegen eines katastrophalen und verwahrlosten Zustands (Messie-Wohnung) eine Abmahnung mit angemessener Frist voraus (AG Hamburg, Urteil v. ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.1 Frist zur Abhilfe oder Abmahnung

Rz. 127 Weitere zwingende Voraussetzung für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund – ausgenommen die Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 (BGH, Urteil v. 29.4.2009, VIII ZR 142/08, GE 2009, 709) – ist grundsätzlich, dass der kündigende Vertragspartner dem anderen Vertragspartner erfolglos eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat (KG, Beschluss ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.2 Erfolglosigkeit der Fristsetzung oder Abmahnung

Rz. 131 Weitere Voraussetzung für die fristlose Kündigung ist, dass der Vertragsgegner ungeachtet der Abmahnung des Vertragspartners das vertragswidrige Verhalten fortsetzt. Eine Wiederholungsgefahr über die Fortsetzung des vertragswidrigen Verhaltens hinaus ist ebenso wenig erforderlich wie ein Verschulden des Vertragsgegners. Hat der Vertragsgegner dagegen vor Zugang der K...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Kündigung aus wichtigem Grund

Rz. 3 Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 setzt voraus, dass der andere Vertragsteil in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.3.2 Besondere Gründe des Vertragspartners

Rz. 134 Eine Fristsetzung bzw. Abmahnung ist ferner dann entbehrlich, wenn besondere Gründe für eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses sprechen. Das wäre der Fall, wenn durch das Verhalten des Vertragspartners ein endgültiger Zustand geschaffen worden ist, der rechtlich oder tatsächlich unumkehrbar ist. Ein rechtlich unumkehrbarer Zustand läge vor, wenn die Mietsach...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2.2 Kündigungsgründe

Rz. 44 Die Kündigung kann sowohl darauf gestützt werden, dass der Mieter durch die Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt die Mietsache erheblich gefährdet oder er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt. Er haftet aber nicht für solche Risiken, die den Räumen bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anhaften und die er nicht erkannt hat (KG, Urteil v. 4.12...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2.5 Erhebliche Verletzung der Rechte des Vermieters

Rz. 56 Schließlich ist Voraussetzung für die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, dass die Rechte des Vermieters durch die Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens des Mieters erheblich verletzt oder gefährdet werden. Die Erheblichkeit ist regelmäßig zu bejahen, wenn eine unbefugte Gebrauchsüberlassung vorliegt. Dauert diese nur kurz, kann eine Erheblichkeit zu verneinen...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.3 Ausnahmen

Rz. 132 Hinweis Fristsetzung entbehrlich Die Fristsetzung oder Abmahnung ist in folgenden Fällen entbehrlich: wenn die Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder der Mieter mit der Entrichtung der Miete i. S. d. Abs. 2 Nr. 3 in Verzug ist. 4.3.1...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2.4 Fortsetzung der Vernachlässigung oder unbefugten Gebrauchsüberlassung

Rz. 55 Weitere Voraussetzung für die fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist, dass der Mieter ungeachtet der Abmahnung des Vermieters weiterhin die Mietsache vernachlässigt und dadurch erheblich gefährdet oder weiterhin unbefugt einem Dritten überlässt. Für eine fristlose Kündigung können nur solche Gründe herangezogen werden, die sich nach der letzten Abmahn...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2.6 Kündigungserklärung

Rz. 59 Hinweis Kündigung durch Vermieter Die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses kann nur von dem Vermieter ausgesprochen werden. Das ist grds. derjenige, der in dem Mietvertrag als Vermieter bezeichnet worden ist und den Mietvertrag unterschrieben hat (KG, Urteil v. 4.2.2019, 8 U 109/17, GE 2019, 384). Handelt es sich um mehrere natürlichen Personen, kommt es darauf an, o...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2.9 Muster

Rz. 65 Abmahnschreiben des Anwalts des Vermieters wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung Frau/Herrn … (Vor- und Zuname/n des Mieters/der Mieter) … (Straße, Postleitzahl, Ort) Sehr geehrte(r) Frau/Herr …, hiermit zeige ich an, dass ich Herrn/Frau … vertrete, von dem/der Sie mit Mietvertrag vom … die Wohnung im Erdgeschoss/Obergeschoss Mitte/re...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.3.3 Zahlungsverzug des Mieters

Rz. 135 Eine Fristsetzung oder Abmahnung ist ferner bei dem kündigungsbegründenden Verzug des Mieters entbehrlich. Der Mieter ist hinreichend dadurch geschützt, dass diese Kündigung sein Verschulden voraussetzt.mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.1.2 Rechte des Mieters vor Gebrauchsüberlassung

Rz. 18 Da auch die nicht rechtzeitige Gewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs zur Kündigung berechtigt, besteht das Kündigungsrecht auch schon vor Überlassung der Mietsache (BGH, Urteil v. 10.10.2001, XII ZR 93/99, NZM 2001, 1077; OLG Köln, Urteil v. 18.12.1996, 27 U 17/96, ZMR 1997, 230). Darüber hinaus kann der Mieter bereits vor Überlassung der Mietsache fristlos kündigen...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2.7 Abweichende Vereinbarungen

Rz. 63 § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist an sich dispositiv, sodass er vertraglich sowohl erweitert als auch eingeschränkt werden kann. Für Wohnraummietverträge ist jedoch § 569 Abs. 5 zu berücksichtigen, sodass insoweit eine vertragliche Erweiterung des Kündigungsrechts nicht zulässig ist (LG Hannover, Urteil v. 15.12.1983, 3 S 277/83, MDR 1984, 670). Die gesetzlich vorgeschrie...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.3.6 Ausschluss- und Unwirksamkeitsgründe für die fristlose Kündigung

Rz. 94 Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters ist nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher, d. h. vor Zugang der Kündigungserklärung (BGH, Urteil v. 24.8.2016, VIII ZR 261/15, GE 2016, 1272) befriedigt wird. Voraussetzung dafür ist die vollständige Tilgung des Rückstands (BGH, Urteil v. 23.9.1987, VIII ZR 265/86, ZMR 1988, 16 [18]...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1.1 Kündigungsgründe

Rz. 1 In § 543 wird das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zusammengefasst. Normiert worden ist nunmehr ausdrücklich ein allgemeines und unabdingbares Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde, das bislang aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§§ 242, 626) hergeleitet wurde. § 543 Abs. 1 Satz 1 regelt das Kündigungsrecht an sich,...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2 Fristlose Kündigung bei vertragswidrigem Gebrauch

Rz. 42 Der Vermieter kann das Mietverhältnis dann fristlos kündigen, wenn der Mieter die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt. Die Kündigung ist jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgter Abmahnung des Vermieters zulässig. 3.2.1 A...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2.8 Beweislast

Rz. 64 Der Vermieter muss sämtliche Voraussetzungen für die fristlose Kündigung beweisen, also sowohl die Sorgfaltspflichtverletzung bzw. die unbefugte Gebrauchsüberlassung als auch die Abmahnung und die erhebliche Verletzung seiner Rechte. Ferner muss er den Zugang der fristlosen Kündigung innerhalb angemessener Frist nach seiner Kenntnis von der Fortsetzung des vertragswid...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.3 Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug

Rz. 69 Die fristlose Kündigung ist ferner wegen Zahlungsverzugs des Mieters gerechtfertigt. Einer vorherigen Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es bei Wohnraummietverhältnissen nicht (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3), und zwar auch dann nicht, wenn der Vermieter einen sich aufbauenden Mietrückstand nicht sofort zum Anlass für eine fristlose Kündigung nimmt (BGH, Urteil v. 11.3.200...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.3.2 Zahlungsverzug

Rz. 72 Die Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, die den Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern der Zahlungsverzug im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie vom 27.3.2020, BGBl I...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.3.1 Ablehnung der Beseitigung der Vertragsverletzung

Rz. 133 Eine Fristsetzung oder Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn der Vertragspartner bereits erklärt hat, sein vertragswidriges Verhalten nicht einstellen zu wollen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.12.2000, 24 U 118/00, ZMR 2001, 346 [347]), oder wenn er bereits vollendete Tatsachen geschaffen hat (BGH, Urteil v. 19.2.1975, VIII ZR 195/73, MDR 1975, 572). Insoweit kann d...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.3.8 Prozessrechtliche Besonderheiten

Rz. 107 Bei einer Kündigung wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag trägt der Kündigende die Darlegungs- und Beweislast für die Fristsetzung oder Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 bzw. der Voraussetzungen, unter denen es gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 entfällt (BGH, VIII ZR 281/06, NJW 2007, 2177). Der Vermieter, der nach erfolgter fristloser Kündigung wegen Zahlungsv...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.2 Beweislast

Rz. 140 Für den Fall der Kündigung wegen verspäteter Gebrauchsüberlassung oder nicht rechtzeitiger Abhilfe enthält § 543 Abs. 4 Satz 1 eine Beweislastregel. Der Vermieter muss die rechtzeitige Gebrauchsgewährung und/oder Abhilfe vor Fristablauf beweisen (§ 543 Abs. 4 Satz 2). Hat sich der Vermieter vertraglich zur Durchführung verschiedener Arbeiten zur Herstellung des vertr...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.1.4 Fristsetzung

Rz. 27 Die Kündigung ist grundsätzlich erst zulässig, nachdem der Mieter dem Vermieter erfolglos eine angemessene Frist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.4.2016, I-24 U 143/15, GE 2016, 857; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.3.2012, I-24 U 83/11, MDR 2012, 1086) zur Beseitigung der Störung gesetzt hat (§ 543 Abs. 3 Satz 1). Neben der Fristsetzung ist jedoch die Androhung der außerord...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.1.3 Nichtgewährung des Gebrauchs bzw. Gebrauchsentziehung

Rz. 22 Das Kündigungsrecht besteht immer dann, wenn der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Dabei kommt es auf den Inhalt und Umfang des vertragsmäßigen Gebrauchs an. Dazu gehört nicht nur die Überlassung der gemieteten Sache, sondern auch die Überlassung ohne Sach- oder Rechtsmängel i. S. d. §§ 536 ff. oder mit d...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6.1.2 Kündigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rz. 146 Das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Wohnraummieters gegenüber der Masse fortbestehende Mietverhältnis kann erst bei einem Zahlungsverzug der Masse im Umfang des § 543 Abs. 2 Nr. 3 oder unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 vom Vermieter, dem kein insolvenzbedingtes Sonderkündigungsrecht zusteht, fristlos gekündigt werden (Eckert, NZM...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, Verzicht, Rechtsmissbrauch

Rz. 12 Eine Kündigung ist wegen Verstoßes gegen das aus § 242 BGB folgende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens unwirksam, wenn sich der Arbeitgeber zur Begründung der Kündigung auf einen Umstand – im entschiedenen Fall ein fehlender Sicherheitsbescheid eines Sprachenüberprüfers und Dolmetschers bei der Bundeswehr – beruft, den er selbst erklärtermaßen bei Einstellung als...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.1 Schutz vor willkürlichen oder auf sachfremden Gründen beruhenden Kündigungen

Rz. 27 In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Kündigungsschutz im Kleinbetrieb durch das BAG näher ausgestaltet worden. In allgemeiner Weise formuliert es, eine Kündigung verstoße nur gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind; dabei ist[1] der durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vermittelte verfassungsr...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3 Verwirkung

Rz. 10 Gegen § 242 BGB verstößt eine Kündigung, wenn ihr Grund verwirkt ist. Das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung verwirkt, wenn er in Kenntnis eines Kündigungsgrunds längere Zeit untätig bleibt, d. h. die Kündigung nicht erklärt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre (sog. Zeitmoment), wenn er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt,...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.3 Angebot der Prozessbeschäftigung

Rz. 11 Kommt der Arbeitgeber im Anschluss an eine von ihm ausgesprochene unwirksame fristlose Kündigung in Annahmeverzug, so endet dieser auch dann nicht, wenn er dem Arbeitnehmer vorsorglich einen für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits befristeten neuen Arbeitsvertrag zu den bisherigen Bedingungen oder eine durch die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der Kündig...mehr

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Arbeitsunfähigkeit (Videos) / 4 Abmahnungen im Zusammenhang mit der neuen eAU

Video: Abmahnungen im Zusammenhang mit der neuen eAUmehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Cannabis / 7 Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Gilt ein betriebliches Verbot für den Konsum von Cannabis und verstößt der Arbeitnehmer dagegen, stellt das eine Pflichtverletzung dar, die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung oder einer Kündigung sanktionieren kann. Auch wenn kein betriebliches Cannabisverbot gilt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, nicht berauscht, sondern klar zur Arbeit zu erscheinen. Verstößt er gegen d...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / VII. Verhältnis von Abmahnung und Kündigung

1. Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen Rz. 272 Der Arbeitgeber kann sich nur auf eine Abmahnung berufen, wenn sie einen vergleichbaren Sachverhalt wie die anschließende Kündigung betrifft. Nach der Rspr. des BAG muss ein gleichartiges Fehlverhalten [695] vorliegen, Abmahnung und Kündigung müssen in einem inneren Zusammenhang stehen.[696] Das LAG Berlin hat z.B. das mehrfac...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / VI. Abmahnung in Sonderfällen

1. Abmahnung gegenüber Auszubildenden Rz. 268 Aufgrund des noch ungefestigten Verhaltens des Auszubildenden wird sehr viel eher als bei einem ausgebildeten Arbeitnehmer eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung notwendig sein. Dies kommt in erster Linie bei verhaltensbedingten Gründen in Betracht, die die Eignung des Auszubildenden für den späteren Beruf in Frage stellen (...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / III. Zeitpunkt der Abmahnung

Rz. 255 Hier geht es um die Frage, innerhalb welchen Zeitraums nach dem zu rügenden Vorfall der Arbeitgeber die Abmahnung aussprechen muss. 1. Verwirkung Rz. 256 Das Recht zur Kündigung kann wegen Verwirkung unbeachtlich werden. Eine Verwirkung tritt insoweit ein, wenn der Kündigende längere Zeit untätig gewesen ist, d.h. trotz Vorliegens eines Kündigungsgrundes die Kündigung ...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 3. (Bewährungs-)Zeitraum zwischen Abmahnung und Kündigung

Rz. 263 Aus dem Sinn und Zweck der Abmahnung folgt, dass der Zeitraum zwischen Abmahnung und Kündigung nicht zu kurz bemessen sein darf. Dies gilt insbesondere bei Leistungsmängeln im eigentlichen Sinn, also unzureichenden Arbeitsleistungen hinsichtlich Qualität und Quantität.[648]mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / II. Notwendiger Inhalt der Abmahnung

Rz. 244 Aus der kündigungsrechtlichen Warnfunktion der Abmahnung ergibt sich zwingend folgender Mindestinhalt einer Abmahnung: Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, so ist die Abmahnung unwirksam. 1. Konkrete Bezeichnun...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 5. Zugang der Abmahnung

Rz. 253 Die Abmahnung muss, um wirksam zu werden, dem Arbeitnehmer zugehen. Hierfür gelten die Grundsätze über den Zugang von Willenserklärungen, §§ 130 ff. BGB, wie sie auch für die Kündigungserklärung gelten (vgl. § 1 Rdn 59). Aus Gründen der Rechtssicherheit wird sich der Arbeitgeber den Zugang der Abmahnung schriftlich bestätigen lassen.mehr

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§ 36 Zwangsvollstreckung im... / a) Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

Rz. 140 Zu nennen ist im Vorfeld einer Kündigung der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Ausgehend davon, dass die Führung der Personalakte allein dem Arbeitgeber obliegt, handelt es sich bei der Zwangsvollstreckung eines solchen Anspruches um eine unvertretbare Handlung, die mithin nach § 888 ZPO durchzusetzen ist.[121] Rz. 141 Praxishinweis Beachte...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 4. Abmahnung von Betriebs- oder Personalratsmitgliedern

Rz. 271 Auch die Abmahnung von Betriebsrats- oder Personalratsmitgliedern ist grundsätzlich zulässig, wenn zumindest auch Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten gerügt werden.[690] So ist etwa die Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Arbeitsverweigerung aufgrund einer nicht erforderlichen Schulungsmaßnahme jedenfalls dann berechtigt, wenn bei sorgfältiger objekt...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 1. Abmahnung gegenüber Auszubildenden

Rz. 268 Aufgrund des noch ungefestigten Verhaltens des Auszubildenden wird sehr viel eher als bei einem ausgebildeten Arbeitnehmer eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung notwendig sein. Dies kommt in erster Linie bei verhaltensbedingten Gründen in Betracht, die die Eignung des Auszubildenden für den späteren Beruf in Frage stellen (vgl. § 8 Rdn 14 ff.).mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 3. Abmahnung

Rz. 212 Grundsätzlich ist eine Abmahnung wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens Wirksamkeitsvoraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung. Dies gilt bei jedem steuerbaren Verhalten. Die Abmahnung gehört zur sachlichen Begründetheit (jedenfalls) der verhaltensbedingten Kündigung (ausführlich vgl. Rdn 240 ff.). Im Rahmen der nachfolgend unter IV. (siehe Rdn 218 ff.) zu ...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 2. Abmahnung vor Änderungskündigung

Rz. 269 Das BAG hat im Fall einer Änderungskündigung wegen Leistungsmängeln eine vorherige Abmahnung ebenso für notwendig gehalten wie bei einer auf verhaltensbedingte Gründe gestützten Änderungskündigung.[685] Auch im Falle einer Versetzung an einen anderen Dienstort wegen Leistungsmängeln kann die gebotene Interessenabwägung ergeben, dass der Arbeitgeber das beanstandete V...mehr

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§ 14 Kündigung des Dienstve... / II. Abmahnung

Rz. 28 Die Frage, ob es vor Ausspruch einer Kündigung des Dienstvertrags des Vorstandsmitglieds oder des GmbH-Geschäftsführers einer Abmahnung bedarf, wurde bisher ganz herrschend verneint, auch bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen.[36] Nach Einführung des § 314 BGB wurde dies bezweifelt. Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung. Dabei befasste sich der BGH allerdings ...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 3. Keine Abmahnung bei Nichtanwendbarkeit des KSchG

Rz. 270 Eine Abmahnung ist nur erforderlich, wenn das KSchG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.[687] Dementsprechend ist erst nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG (vgl. dazu Rdn 46 ff.) die Erteilung einer vorherigen Abmahnung Wirksamkeitsvoraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung. In Kleinbetrieben muss überhaupt nicht abgemahnt werden (zum Begriff ...mehr

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§ 2 Außerordentliche Kündig... / G. Abmahnung

Rz. 23 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung im Allgemeinen eine Abmahnung notwendig.[57] Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses posi...mehr