Rz. 22
Das Kündigungsrecht besteht immer dann, wenn der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Dabei kommt es auf den Inhalt und Umfang des vertragsmäßigen Gebrauchs an. Dazu gehört nicht nur die Überlassung der gemieteten Sache, sondern auch die Überlassung ohne Sach- oder Rechtsmängel i. S. d. §§ 536 ff. oder mit der zugesicherten Eigenschaft (BGH, Urteil v. 4.5.2005, XII ZR 254/01, GE 2005, 861; Schmidt-Futterer/Streyl, § 543 Rn. 103, 117). Auf die Erheblichkeit der Verletzung der Gebrauchsgewährungspflicht kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Auch muss die Vertragsfortsetzung nicht unzumutbar i. S. v. § 543 Abs. 1 sein. Ein Kündigungsrecht ist vielmehr im Ansatz bei jeglicher Verletzung der Gebrauchsgewährungspflicht gegeben. Ausgenommen hiervon sind aber unerhebliche Bagatellen (Bub/Treier, MietR-HdB/Fleindl, 6. Aufl. 2026, § 66. Rn. 42; Guhling/Günter/Alberts, 3. Aufl. 2024, BGB § 543 Rn. 23, BGH, Urteil v. 18.10.2006, XII ZR 33/04, NJW 2007, 147, Rn. 20). Auch im Fall solcher Bagatellen besteht aber ein Recht zur Kündigung, wenn sie durch ein besonderes Interesse der Mieterin gerechtfertigt wird. Besteht die Verletzung der Gebrauchsgewährungspflicht in einem Mangel der Mietsache, ist demgegenüber Unerheblichkeit anzunehmen, wenn ein Fall von § 536 Abs. 1 Satz 3 vorliegt (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, 17. Aufl. 2026, BGB § 543, Rn. 96). Welche Störungen erheblich sind, bestimmt sich in erster Linie nach dem Vertragszweck; maßgebend sind daher insoweit die Umstände des Einzelfalls. Unerheblich ist ein Fehler insbesondere, wenn er leicht zu erkennen ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann (BGH, Urteil v. 30.6.2004, XII ZR 251/02, NZM 2004, 776, 777). Einem etwaigen optischen Mangel (v...