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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 543 Außerordentliche fristlos ... / 3.2.5 Erhebliche Verletzung der Rechte des Vermieters

Harald Kinne
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Rz. 56

Schließlich ist Voraussetzung für die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, dass die Rechte des Vermieters durch die Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens des Mieters erheblich verletzt oder gefährdet werden. Die Erheblichkeit ist regelmäßig zu bejahen, wenn eine unbefugte Gebrauchsüberlassung vorliegt. Dauert diese nur kurz, kann eine Erheblichkeit zu verneinen sein. Eine bewusste Missachtung des Vermieterwillens oder ein bewusstes Verschleiern der Gebrauchsüberlassung spricht für die Erheblichkeit der Vertragsverletzung (OLG Hamm, WuM 1997, 364).

 

Rz. 57

Bei Fortsetzung der unerlaubten Gebrauchsüberlassung trotz vorangegangener Abmahnung braucht eine erhebliche Rechtsverletzung im Einzelfall nicht mehr festgestellt zu werden, weil allein die Fortsetzung der Gebrauchsüberlassung die Erheblichkeit der Rechtsverletzung indiziert (BGH, Urteil v. 28.11.1984, VIII ZR 186/83, NJW 1985, 2527; Urteil v. 24.3.1999, XII ZR 124/97, WuM 1999, 397; Urteil v. 18.11.1999, III ZR 168/98, NZM 2000, 241

; OLG Frankfurt/Main, RE v. 10.10.1988, ZMR 1988, 461; a. A. Lammel, § 543 Rn. 86).

 

Rz. 58

Bei Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt muss eine erhebliche Gefährdung der Mietsache eingetreten sein. Auch insoweit kommt es auf die Auswirkungen des vertragswidrigen Verhaltens an. Allerdings brauchen die Auswirkungen nicht bereits zu einem Schaden an der Mietsache geführt zu haben; vielmehr reicht ein unmittelbar bevorstehender Schaden aus. Das wäre z. B. beim Weiterbetreiben eines erkanntermaßen störungsanfälligen Haushaltsgeräts trotz bereits zuvor eingetretener erheblicher Schäden (AG Achern, Urteil v. 17.1.1974, C 203/73, DWW 1974, 237) oder bei unterlassenem Heizen trotz vorangegangener Aufforderung bei bevorstehendem starkem Frost der Fall. Ferner ist die fristlose...

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