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Religion am Arbeitsplatz / 2.3 Leistungsverweigerungsrecht bei Glaubenskonflikt

Stella Wüsthoff
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Einzelne Arbeitsanweisungen, die mit unüberwindbaren Glaubenskonflikten kollidieren und die Grenzen des billigen Ermessens überschreiten, sind für Arbeitnehmer unverbindlich und müssen nicht befolgt werden.[1] Den Glaubenskonflikt darzulegen, obliegt dem Arbeitnehmer.[2]

Darüber hinaus kann ein Glaubenskonflikt auch ein Leistungsverweigerungsrecht begründen. Nach § 275 Abs. 3 BGB sind Arbeitnehmer berechtigt, ihre Arbeitsleistung zu verweigern, wenn ihnen diese auch unter Berücksichtigung des Leistungsinteresses des Arbeitgebers nicht zumutbar ist.

 
Praxis-Beispiel

Verweigerung von Sonntagsarbeit

Ein Arbeitgeber führte zur Vermeidung von Lieferverzug in ausgewählten Betriebsabteilungen Sonn- und Feiertagsarbeit ein. Ein Arbeitnehmer verweigerte die Sonntagsarbeit. Seine religiöse Überzeugung als Baptist verbiete es ihm, sonntags zu arbeiten und lege ihm andererseits auf, sonntags an Gottesdiensten teilzunehmen. Als der Mitarbeiter zu Sonntagsschichten nicht erschien, sprach der Arbeitgeber zuerst eine Abmahnung und dann eine verhaltensbedingte Kündigung aus.

Das LAG Hamm[3] entschied in diesem Fall: Das Verlangen des Arbeitgebers nach Sonntagsarbeit kollidiert unmittelbar mit der Religionsfreiheit des Mitarbeiters aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Angesichts der dargelegten religiösen Überzeugung war der Arbeitnehmer berechtigt, die Sonntagsarbeit zu verweigern. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Zwar ist eine Arbeitsverweigerung grundsätzlich geeignet, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen, allerdings müsse der Arbeitgeber bei einer umfassenden Verhinderung des Arbeitnehmers aus religiösen Überzeugungen zunächst prüfen, ob eine andere Beschäftigung möglich ist. Nur wenn eine andere Schichteinteilung ohne Störung des betrieblichen Ablaufs nicht möglich ...

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