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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 543 Außerordentliche fristlos ... / 3.1.4 Fristsetzung

Harald Kinne
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Rz. 27

Die Kündigung ist grundsätzlich erst zulässig, nachdem der Mieter dem Vermieter erfolglos eine angemessene Frist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.4.2016, I-24 U 143/15, GE 2016, 857; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.3.2012, I-24 U 83/11, MDR 2012, 1086) zur Beseitigung der Störung gesetzt hat (§ 543 Abs. 3 Satz 1). Neben der Fristsetzung ist jedoch die Androhung der außerordentlichen Kündigung nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 13.6.2007, VIII ZR 281/06, GE 2007, 1179).

 
Hinweis

Keine Darlegungspflicht

Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 erfordert auch nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist (BGH, Urteil v. 29.4.2009, VIII ZR 142/08, GE 2009, 709).

 
Praxis-Tipp

Schriftform

Die Fristsetzung erfolgt durch einseitige Erklärung des Mieters, die dem Vermieter zugehen muss; sie ist formlos möglich, sollte aber zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen.

Der Mieter muss den Vermieter zunächst auffordern, die Sach- oder Rechtsmängel, die zu einer erheblichen Hinderung oder Vorenthaltung des Gebrauchs geführt haben, zu beseitigen.

 
Achtung

Mängelanzeige reicht nicht

Die bloße Mängelanzeige reicht nicht aus (OLG Hamm, Urteil v. 5.6.1992, 30 U 305/91, NJW-RR 1993, 16), ebenso wenig die Ankündigung der Mietminderung, die Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts oder die Ankündigung einer Mängelbeseitigungsklage.

Ferner müssen diese Mängel der Art, dem Umfang und dem Zeitpunkt nach, in dem sie aufgetreten sind, genau bezeichnet werden (OLG Naumburg, Urteil v. 30.6.1999, 6 U 92/98, ZMR 2000, 381). Dazu reicht die Behauptung, der in dem Gebäude vorhandene Aufzug sei "sehr häufig" bzw. "des Öfteren" defekt gewesen, dann nicht aus, wenn der Vermieter diese Behauptung mit dem Vortrag bestreitet, es seien lediglich "Wartungsarbeiten durc...

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