Fachbeiträge & Kommentare zu Abfindung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Zeitpunkt der Antragstellung

Rz. 19 Auch wenn es sich bei dem Auflösungsantrag um eine Prozesshandlung handelt, versteht das BAG die Auflösung nach § 9 KSchG als ein eigenständiges prozessuales Institut des Kündigungsschutzrechts[1] mit damit verbundenen Besonderheiten. Rz. 20 Der Auflösungsantrag kann zeitgleich mit Erhebung der Kündigungsschutzklage gestellt werden. Die Antragstellung ist jedoch nach §...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitslosenversicherung / 4.7 Ruhen/Erlöschen des Anspruchs

Ein Ruhen des Arbeitslosengeldes sieht das Gesetz vor für den Zeitraum, für den der Arbeitslose aufgrund eines fortbestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses noch Arbeitsentgelt oder eine Urlaubsabgeltung erhält oder beanspruchen kann; sofern der Arbeitslose wegen einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist) eine ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Sperrzeit (Tatbestände) / 2.1 Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

Eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat, einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat oder auf andere Weise an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses beteiligt war. Entscheidend für das Vorliegen des Sperrzeittatbestands ist die Lösung des faktischen Beschäftigungsverhältnisses (der Eintritt von Arbeitslosigkeit...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Sperrzeit (Tatbestände) / 8 Vorliegen eines wichtigen Grundes

Allein das Vorliegen eines der o. a. Sperrzeittatbestände führt noch nicht zur Sperrzeit. Diese tritt nämlich dann nicht ein, wenn der Arbeitslose für sein Verhalten einen "wichtigen Grund" hat. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ermöglicht es, einer Vielzahl von Lebenssachverhalten, die ein dem Grunde nach sanktioniertes versicherungswidriges Verhalten rechtfertigen können, R...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3 Erbengemeinschaften (Abs. 3 Nr. 3)

Rz. 59 Die Erbengemeinschaft ist eine nicht rechtsfähige gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist. Sie entsteht nach § 2032 BGB, wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet.[1] Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben grds. gemeinschaft...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Innere Kündigung: Ursachen,... / 6 Wenn nichts mehr hilft

Nicht immer greifen die Maßnahmen, in dem Fall hilft nur Schadenbegrenzung. Die Führungskraft kann nicht ausgewechselt werden, der Mitarbeiter ist nicht in der Lage, sich wieder einzubringen und die geforderten Leistungen zu erbringen – dann muss unter Umständen auch an eine Trennung gedacht werden. Auch wenn diese Lösung immer das letzte Mittel ist (ultima ratio), kann dies...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Sperrzeit (Tatbestände) / 2.3 Kausalität und schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit

Eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses führt nur dann zum Eintritt einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer "dadurch" die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Verhalten und Arbeitslosigkeit müssen insoweit in einem kausalen Zusammenhang stehen. Hinweis Keine Sperrzeit bei auslaufendem befristeten Arbeitsverhältnis Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer seinen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang / 5.6.2 Frühere Organmitglieder und deren Hinterbliebene

Mittelgroße und große Kapital- und KapCo-Gesellschaften haben von den früheren Organmitgliedern und von deren Hinterbliebenen anzugeben:[1] die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) und den Gesamtbetrag der gebildeten und nicht gebildeten Pensionsrückstellungen. Ferner ist der sog. "Fehlbetrag wegen nicht bilanzierter Pen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.9 Versicherungen, Sterbegelder, Abfindungen (Zeilen 68 bis 70)

In die Zeilen 68 bis 70 sind Versicherungen, Sterbegelder und Abfindungen einzutragen. Es sind nur solche Ansprüche anzugeben, die durch den Todesfall entstanden sind und in den Nachlass fallen. Eine Lebensversicherung fällt in den Nachlass, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt und keinen Bezugsberechtigten benannt hat. Praxis-Beispiel Lebensversicherung ohne Bezugsberechti...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.1 Erbschaftsteuerpflichtige Tatbestände

Zu einer Erbschaftsteuerpflicht führen die folgenden Tatbestände: der Erwerb von Todes wegen. Hierunter fallen: Erwerb durch Erbanfall; Erwerb durch Vermächtnis und Erwerb aufgrund geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall. Diese erfordert trotz der Zuordnung zu den Erwerben von Todes wegen die Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwe...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.1 Todestag des Erblassers (Zeile 1)

In Zeile 1 ist der Todestag des Erblassers einzutragen. Die Steuer entsteht bei einem Erwerb von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Darüber hinaus gibt es noch abweichende Entstehungszeitpunkte (s. hierzu § 9 Abs. 1 ErbStG), z. B.: Für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwer...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 1 Vorbemerkung

Begünstigte Erwerbe sind u. a.[1] Schenkung unter Lebenden, Erwerb infolge Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Schenker gesetzten Bedingung (der Auflagenbegünstigte erwirbt insoweit das begünstigte Vermögen vom Schenker), Bereicherung des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft, Erwerb de...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 2.6 Vorwegabschlag für Familienunternehmen (Zeilen 20 bis 29)

In den Zeilen 20 bis 29 sind Angaben zum Vorwegabschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) zu machen. Ein Erwerber von Beteiligungen oder Anteilen an Familienunternehmen in der Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaften, die zum begünstigungsfähigen Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG) gehören, haben einen Rechtsanspruch auf einen Vorwegabschlag bis zu 30 % vom Wert des begünstigten Ve...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 1 Vorbemerkung

Als Schenkung unter Lebenden gilt zunächst jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert worden ist. Dabei unterscheidet sich der steuerliche Schenkungsbegriff vom zivilrechtlichen darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit nicht erforderlich ist.[1] Dabei ist ein auf di...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.7 Vorwegabschlag für Familienunternehmen (Zeilen 30 bis 39)

In den Zeilen 30 bis 39 sind Angaben zum Vorwegabschlag zu machen. Ein Erwerber von Beteiligungen oder Anteilen an Familienunternehmen in der Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaften, die zum begünstigungsfähigen Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG) gehören, haben einen Rechtsanspruch auf einen Vorwegabschlag bis zu 30 % vom Wert des begünstigten Vermögens. Die Höhe des V...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14.2 Erbfallkosten (Zeilen 98 bis 103)

In den Zeilen 98 bis 103 sind die Erbfallkosten einzutragen. Eine Eintragung ist aber nur dann erforderlich, wenn diese Kosten höher als 10.300 EUR sind. Anderenfalls wird diese Pauschale vom Finanzamt von Amts wegen gewährt, d. h. auch ohne entsprechenden Nachweis. Voraussetzung ist nur, dass die Kosten dem Grunde nach entstanden sind. Nachzuweisen sind aber die höheren Kos...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 4.1 Verschonungsmaßnahmen

Für Schenkungen unter Lebenden wird durch das Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuergesetz ab dem 1.7.2016 die folgenden Verschonungsmaßnahmen gewährt: Regelverschonung: Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Es ist der Schwellenwert von 26.000.000 EUR zu beachten. Hierzu sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe begünstigten...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.11 Ausgangslohnsumme (Zeilen 58 bis 60)

Eine der Voraussetzungen für den 85 %igen Verschonungsabschlag (sowie Abzugsbetrag und Entlastungsbetrag) ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des jeweiligen Betriebs innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Unterschreitet die Summe der Lohnsummen innerhalb von 5 Jahre nach dem E...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.7.2 Erwerb bei Ausscheiden eines Gesellschafters (Zeile 48)

Liegt ein Erwerb beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft vor, ist dies in der Zeile 48 anzugeben. Einzureichen sind der Gesellschaftsvertrag und eine Berechnung als Anlage. Zivilrechtliche Änderungen Aus zivilrechtlicher Sicht sind die Änderungen des MoPeG[1] zu beachten. Hierbei regelt § 712 BGB, wie sich das Ausscheiden ein...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 2.9.2 Angaben zur Aufgabe bzw. Veräußerung des begünstigten Vermögens (Zeilen 40 bis 42)

Die Vergünstigungen sind u. a. davon abhängig, dass der Erwerber bestimmte Behaltensregelungen einhält. Demnach fallen der 85 %ige Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG weg, soweit innerhalb von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung gegen eine der Behaltensregelungen verstoßen wird. Wird die Optionsverschonung gewählt, beträgt die Beha...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14 Nachlassverbindlichkeiten (Zeilen 84 bis 114)

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen insbesondere die Schulden des Erblassers und die durch den Sterbefall entstandenen Kosten. Das sind die aus Rechtsgründen bestehenden Erblasserschulden. Darunter fallen alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet worden und mit seinem Tod nicht erloschen sind bzw. ...mehr

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AGG: Das Merkmal des Alters / 3.6 Sozialpläne: Anknüpfung an das Alter

Bei einem "Sozialplan" handelt es sich um einen vereinbarten Interessenausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Er muss erfolgen, wenn es zu einer Betriebsänderung kommt. Bei einer Betriebsänderung wird der Betrieb tiefgreifend umgestaltet und das hat häufig zur Folge, dass viele Arbeitsplätze wegfallen. Es bedeutet keinen AGG-Verstoß, wenn der Sozialplan entla...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG: Das Merkmal der Behind... / 4.6 Mittelbare Benachteiligung durch Tarifvertrag

Das LAG Düsseldorf entschied einen Fall[1] im Januar 2021 und identifizierte eine spezielle Regelung eines Tarifvertrags als diskriminierend für Menschen mit Behinderung. Die Regel im Tarifvertrag[2] sah eine Abfindung vor für das altersbedingte Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei legte der Arbeitgeber für die Berechnung die Dauer der Betriebszugehörigkeit zum Zeitp...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 6 § 14 TzBfG gilt für alle Befristungen von Arbeitsverträgen. Daneben findet eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 308 und 309 BGB nicht statt. Die Befristungsabrede kann lediglich einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unterzogen werden und sie kann darauf überprüft werden, ob es sich um eine überraschende Klausel i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB h...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 2.2 Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrags

Rz. 11 § 14 TzBfG ist auch auf die nachträgliche Befristung eines bis dahin unbefristeten Arbeitsvertrags anzuwenden. Sie ist wegen des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber nur nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig und bedarf daher eines Sachgrunds.[1] Dies gilt auch dann, wenn das unbefristete Arbeitsverhältnis nur kurze Zeit bestanden hat (vgl. hier...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.5.2 Änderung der Rechtslage durch das BilMoG

Rz. 480 Die handelsrechtliche Rechtslage der Bilanzierung der eigenen Anteile hat sich durch das BilMoG in wesentlichen Punkten geändert.[2] Nach § 272 Abs. 1a HGB ist der Nennbetrag oder, bei Fehlen eines Nennbetrags, der rechnerische Wert der erworbenen eigenen Anteile offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Der Erwerb eigener Anteile ist daher zwar keine formelle Kapit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.3.3.1 Unmittelbare Zuwendung an die Körperschaft

Rz. 207 Eine verdeckte Einlage stellt, wie auch eine offene Einlage, keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des einlegenden Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft dar. Die Zuwendung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung des Gesellschaftszwecks und erfolgt auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage. Derartige Vorgänge zwischen Gesellschafter und Gesellschaf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.6 Steuerliche Ausgleichsposten

Rz. 493 Steuerliche Ausgleichsposten, die insbesondere bei Kapitalgesellschaften vorkommen, sind bilanztechnische Hilfsmittel, um bestimmte Vorgänge in der Steuerbilanz anders als in der Handelsbilanz darzustellen. Ein steuerlicher Ausgleichsposten wird gebildet, wenn sich Auswirkungen einer bestimmten Bilanzierung nur in der Steuerbilanz zeigen sollen, und wenn diese Bilanz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.5.1 Rechtslage vor dem BilMoG

Rz. 470 Der Erwerb eigener Anteile ist bei der GmbH grundsätzlich (auch aktuell) uneingeschränkt möglich; unzulässig ist nur der Erwerb von eigenen Anteilen, die nicht vollständig eingezahlt sind.[2] Bei der AG ist der Erwerb eigener Aktien in den in § 71 Abs. 1 Nrn. 1–8 AktG genannten Fällen möglich.[3] Erwarb eine Körperschaft eigene Anteile, bildeten diese bei ihr grundsä...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Trennungsprozesse professio... / 1.2 Überblick über den Prozessablauf

Im Zusammenhang mit Trennungen gibt es viele Elemente bzw. Begriffe, die einer näheren Klärung bedürfen, so ist folgende Liste von Phasen und Stichworten ein guter Leitfaden, um dieses sensible Thema in den Griff zu bekommen, ohne wichtige Stolpersteine zu übersehen:mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Trennungsprozesse professio... / 3 "Psychogramm der Trennung"

Die psychologische Seite der Trennung ist nicht zu unterschätzen. Menschen verhalten sich i. d. R. nicht nach sachlichen Gesetzesmäßigkeiten, wenn es um ihre eigene Freisetzung geht. Erfahrungsgemäß sind "Treuebekundungen bis zum letzten Tag" reine Lippenbekenntnisse, die sehr schnell anderen Gefühlen wie Frust, Wut, fehlendem Interesse an dem "alten Arbeitgeber", Depression...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.2.2 Zustandekommen und Änderung des Gewinnabführungsvertrags

Rz. 303 Der BGH[1] hat grundsätzlich zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrags Stellung genommen. Steuerlich bedeutet dies, dass der Ergebnisabführungsvertrag nur anerkannt werden kann, wenn er diesen Voraussetzungen entspricht.[2] Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des § 14 KStG erfüllt sein, um einem zivilrechtlich wirksamen ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Trennungsprozesse professio... / 1 Wirkungsmechanismen auf den Ruf des Unternehmens, Handlungsrahmen und -maximen

Wirkungsmechanismen einer Kündigung Kündigungen haben weitreichende Folgen. Die betroffenen Mitarbeiter entwickeln Verärgerung wegen der Art und Weise der Trennung, diese bekunden sie bei Kollegen, Familie, Freunden, Bekannten, im schlimmsten Falle gegenüber Kunden und Geschäftspartnern. Die nicht betroffenen Mitarbeiter betrachten die Vorgänge mit kritischen Blick, weil sie we...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Trennungsprozesse professio... / 2.2 Beteiligte und deren Interessen

Eine der Schwierigkeiten bei dem Management von Trennungsprozessen ist die Vielzahl der Beteiligten und deren i. d. R. unterschiedlichen Interessenlagen, die sich nicht selten diametral entgegenstehen. Hier gilt es vom ersten Moment an alle Beteiligten zu identifizieren und mit entsprechenden Maßnahmen der Information und Kommunikation gemäß ihrer erkannten oder vermuteten In...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Trennungsprozesse professio... / 4 Outplacement – Brücke in eine neue Beschäftigung

Mit Outplacement[1] sind eine Reihe von Maßnahmen gemeint, die einen Mitarbeiter innerhalb des Personalabbaus auf die bevorstehende Arbeitslosigkeit vorbereiten bzw. gleichzeitig die Suche nach einer neuen Position erleichtern sollen. Die Vorteile für das Unternehmen sind mannigfach: Es erfolgt keine innere Kündigung. Kostenreduktion, da teure Arbeitsgerichtsprozesse weitgehend...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.3 Abfindung für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch

Als vom Erblasser zugewendet gilt auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen (und noch nicht geltend gemachten) Pflichtteilsanspruch gewährt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Hiernach tritt die Abfindung an die Stelle des Pflichtteilsanspruchs. Aus diesem Grund wird die Abfindung wie ein Erwerb angesehen, der aus dem Vermögen des Erblassers stammt. Erhält d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.7.2 Gegen Abfindungszahlung

Wird dem Pflichtteilsberechtigten für den Verzicht auf seinen Pflichtteil eine Abfindung gewährt, so hat das steuerliche Wirkungen. Es sind dabei die folgenden Möglichkeiten zu unterscheiden. a) Abfindung für einen Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB Kommen der potenzielle Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte überein, dass letzterer auf sein zukünftiges Erbrecht verzichtet...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.8 Schema zu den Folgen des Verzichts auf den Pflichtteil

a) Vor dem Erbfall Verzicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser ohne Abfindung: Keine Schenkung an den Erblasser (§ 517 BGB) Verzicht gegenüber dem Erblasser gegen Abfindung: Steuerpflicht der Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG Verzicht gegenüber einem zukünftigen Miterben gegen Abfindung: Steuerpflicht der Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wobei sich di...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.1 Abzug der Pflichtteilslast beim Verpflichteten (Erben)

Für den Erben ist der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit, die er bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Erwerbs abziehen kann (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Hierbei sind aber die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten; ferner auch die zum Jahressteuergesetz 2020 ergangenen Gleich lautenden Ländererlasse.[1] Gleich laufend mi...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 11.2 Übertragung des Anteils an einer Personengesellschaft (§ 10 Abs. 10 S. 1 ErbStG)

Rz. 312 Stirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft und wird die Gesellschaft nicht aufgelöst (im Falle der Auflösung ist der Anteil an der Liquidationsgesellschaft Erwerbs- und Bewertungsgegenstand), sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt (Fortsetzungsklausel), wächst der Anteil des Erblassers nach § 738 Abs. 1 S. 1 BGB, § 105 Abs. 3, § 161 Abs. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 11.1 Allgemeines

Rz. 310 Der Gesetzgeber regelt mit § 10 Abs. 10 ErbStG eine Sondersituation[1]: Der Erbe, der durch den Erbfall zunächst Gesellschafter einer Personengesellschaft oder GmbH wird, muss diese sogleich aufgrund des Gesellschaftsvertrags gegen Abfindung verlassen, da er die gesellschaftsrechtlich vereinbarten Qualifikationsmerkmale für einen Gesellschafter nicht erfüllt (z. B. N...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.3 Pflichtteilsansprüche

Rz. 183 Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen[1] sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG nur abziehbar, wenn sie geltend gemacht worden sind.[2] Der Begriff der Geltendmachung ist bei § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ebenso auszulegen wie in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. [3] Ist auf die Geltendmachung eines Pflichtteils wirksam verzichtet worden, so ist die Pflichtteilssc...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.9 Gestaltungsmöglichkeiten zur Minimierung des Pflichtteils

Die Minimierung von Pflichtteilsansprüchen spielt in der Beratungspraxis eine wichtige Rolle. Mit den folgenden Gestaltungen lassen sich drohende Pflichtteilsansprüche vermindern: a) Pflichtteilsverzicht Ist der Pflichtteilsberechtigte zu einem Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) zu Lebzeiten des Erblassers bereit, dann ist das wohl der einfachste Weg um drohende Pflichtt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 11.3 Übertragung des Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 10 Abs. 10 S. 2 ErbStG)

Rz. 320 Unter den gleichen Voraussetzungen, bei denen die Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft zum Abfindungsanspruch als Erwerbs- und Bewertungsgegenstand führt, führt auch die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Abfindungsanspruch als Erwerbs- und Bewertungsgegenstand.[1] Auch bei § 10 Abs. 10 S. 2 ErbStG ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.5 Kosten zur Erlangung des Erwerbs

Rz. 219 Kosten, die dem Erwerber unmittelbar "mit der Erlangung des Erwerbs" entstehen, sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG ebenfalls abzugsfähig. Der Begriff der Erwerbskosten ist dabei wie der Begriff der Nachlassregelungskosten grundsätzlich weit auszulegen.[1] Ein unmittelbarer Zusammenhang der Kosten mit dem Erwerb liegt vor, wenn diese im Sinne einer synallagmatisc...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.7.1 Ohne Abfindungszahlung

Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte schon vor dem Erbfall auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht, und erhält er keine Abfindung, dann hat das weder eine steuerliche Auswirkung beim Erblasser noch beim Verzichtenden. Das Gleiche gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit den zukünftigen gesetzlichen Erben auf die zukünftige Geltendmachung seines Pflichtteils verzichtet (§ 31...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.5.1 Übersicht und Entstehungsgeschichte

Rz. 422 Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist steuerunschädlich, wenn "die überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten zum Betriebsvermögen, zum Betriebsvermögen im Sinne des § 97 Abs. 1a Nr. 1 des Bewertungsgesetzes einer Personengesellschaft oder zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehören und der Hauptzweck des Betriebs in der Ver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5.1.4 Poolvereinbarungen und Familiengesellschaften

Rz. 149 Poolvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften[1] sind von den Gesellschaftsverträgen von qualifizierten Familiengesellschaften[2] zu unterscheiden. Rz. 150 In beiden Fällen geht es um eine gewisse Bindung des unternehmerischen Vermögens, die u. a. durch eine Beschränkung der Verfügungsmöglichkeiten über die Anteile an der Gesellschaft errei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5.10 Überlegungen zur Gestaltung von Poolvereinbarungen

Rz. 240 Bei der Gestaltung von Poolvereinbarungen für Zwecke des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts besteht bislang nur wenig Rechtssicherheit. In der Praxis empfiehlt sich (zumindest vorsorglich) eine enge Orientierung am Gesetzeswortlaut und eine frühzeitige Abstimmung mit der FinVerw.[1] Hinweis Bestehende Poolvereinbarungen sollten in jedem Fall daraufhin überprüft werde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.1 Vermächtnisse

Rz. 172 Einen Abzug von Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen lässt § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ohne weitere Einschränkungen zu; eine Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs durch den Vermächtnisnehmer ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich. Deshalb ist die Vermächtnislast auch bei einem befristeten oder betagten Vermächtnis sofort abzugsfähig. Ebens...mehr