Fachbeiträge & Kommentare zu Abfindung

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 4. Nachbesserung

a) Grundsatz Rz. 1416 Ist die Möglichkeit von Spätschäden bei Vergleichsabschluss bedacht worden, entfällt eine Nachbesserung.[1494] Hierin liegt gerade die Natur des Abfindungsvergleiches. aa) Direktanspruch Rz. 1417 Treten nach einer Abfindung Schäden auf, mit denen der unmittelbar Geschädigte nicht gerechnet hatte, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf weiteren Schadenersa...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Sowieso-Kosten, Delta-Ersatz

Rz. 1099 Die Medizinhaftung beschränkt sich auf dasjenige, was vom Mediziner an weiteren Verletzungen zugefügt wurde und die daraus resultierenden Folgen, gekürzt allerdings um die Sowieso-Schäden des Verletzten. Sowieso-Schäden sind diejenigen immateriellen und materiellen Einbußen, die beim Behandelten bereits aufgrund der Vorschädigung (z.B. Autounfall) eingetreten sind u...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Schmerzensgeld

Rz. 1102 Das Schmerzensgeld ist zunächst nach dem Gesamtbeschwerdebild (resultierend aus Vorschädigung [z.B. Verkehrsunfall] und Arztfehler) zu bestimmen. Es ist fiktiv ein Schmerzensgeld nach den Vorschädigungen und deren Folgen zu schätzen. Rz. 1103 Die Differenz zwischen dem konkreten Betrag (Gesamtgesundheitssituation unter Einschließung von Verkehrsunfall und medizinisch...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (5) Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten

Rz. 1113 Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten aus einem Prozess mit unmittelbar Geschädigtem (oder dessen Ersatzempfängern wie Rentenversicherung oder Krankenkasse) sind nicht zu ersetzen. Die einem Gesamtschuldner in einem Rechtsstreit entstandenen Kosten sind grundsätzlich von diesem selbst zu tragen, weil er den Gläubiger nicht streitlos befriedigt hat.[1150] Anderes gi...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / II. Eltern, andere Dritte und Geldabfindung

Rz. 1034 Wird ein Abfindungsvergleich von den Eltern oder anderen verantwortlichen Personen – mit oder ohne familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung – für ihr Kind akzeptiert, besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass der zu zahlende Abfindungsbetrag mündelsicher angelegt wird.[1107] Das Familiengericht hat nur beschränkte Möglichkeiten nach Maßgabe des § 1667 BGB (u.a. A...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Künftige Leistung – künftige Forderung

Rz. 181 Zugleich mit der Prognose, welche Einbußen (u.a. spätere Vermögensschäden, Spätschadenrisiko) in der Zukunft noch eintreten (oder eintreten könnten), ist einzuschätzen und zu überschlagen, welche Leistungen von dritter Seite in Betracht kommen und inwieweit dann Forderungsübergänge greifen bzw. ob und welche Forderungsübergänge durch eine Abfindung ausgeschlossen sin...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / f) Geschäftsführung ohne Auftrag

Rz. 1124 Übernimmt ein im Gesamtschuldnerinnenverhältnis allein oder überwiegend zur Kostentragung verpflichteter Gesamtschuldner nicht die Regulierung im Außenverhältnis zum Geschädigten (bzw. diesem gegenüber eintrittspflichtigen Drittleistungsträgern), sondern überlässt die Abwicklung einem weiteren (dann Ausgleich von ihm verlangenden) Gesamtschuldner (z.B. Kfz-Haftpflic...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (8) Heilbehandlungskosten

Rz. 144 Heilbehandlungskosten werden regelmäßig – außerhalb von Selbstbeteiligungen – von Drittleistungsträgern erbracht. Rz. 145 RVT gewähren nach Maßgabe der §§ 9 ff. SGB VI Leistungen zur Teilhabe (u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wie Kur). Voraussetzung ist die Versicherteneigenschaft ("… haben Versicherte …", § 10 Abs. 1 SGB VI). Anstelle des RVT kommen a...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 1. Einbindung Dritter

Rz. 982 Auf Seiten des Anspruchsberechtigten müssen u.U. Dritte mit einbezogen werden, insbesondere dann, wenn eheliche Gütergemeinschaft (dazu Rdn 817 ff.) (manche Haftpflichtversicherer berücksichtigen dieses bereits im Text ihrer Abfindungsformulare) besteht oder mögliche Unterhaltsansprüche (dazu Rdn 839 ff.) in Betracht kommen. Es kann sich hier aus reiner Vorsorge empf...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Abfindungsbetrag

Rz. 986 Manchmal enthält das Anschreiben der vom Verletzten beauftragten Anwälte die Bedingung, dass der Abfindungsbetrag vom Mandanten (= Verletzten) "nur dann akzeptiert werde, wenn die beigefügte Anwaltskostennote zusätzlich übernommen" werde. Rz. 987 Unproblematisch ist dieses solange, wie diese Kosten dem rechtlich geschuldeten Maß entsprechen (zu Einzelheiten Rdn 548, 1...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Scheckzahlung

Rz. 996 Die Scheckzahlung erfolgt erfüllungshalber; Erfüllung tritt mit Einlösung ein (vgl. § 364 Abs. 2 BGB). Erfüllt der Schuldner eine Zahlungsverpflichtung mittels Scheck, ist für die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung nicht auf den Zeitpunkt des Leistungserfolges, sondern auf den der Leistungshandlung abzustellen.[1067] Rz. 997 Leistungsort bleibt der Wohnsitz des Sc...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Vorweggenommener Innenausgleich

Rz. 882 In der Praxis verlangen SVT häufig von vornherein nur die ihnen im Innenverhältnis zum weiteren Sozialleistungsträger zustehende Quote am gesamten Schadenersatzanspruch.[896] Soweit allerdings Sozialleistungen nur von einem Träger erbracht werden, steht diesem der insoweit kongruente Ersatzanspruch allein als Einzelgläubiger zu.[897] Rz. 883 Häufig (gerade bei der Abw...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / e) Zahlungszeitraum

Rz. 1006 Entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben soll der Abfindungsbetrag spätestens vier Wochen nach Vergleichsschluss bezahlt werden. Wird nicht rechtzeitig gezahlt (den nicht rechtzeitigen Zahlungseingang hat der Verletzte zu beweisen),[1082] muss, wenn der Verletzte an dem Vergleich nicht festhalten will, der gezahlte Betrag unverzüglich und vollständig zurückgez...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Anspruchsgrundlage

Rz. 1087 Für den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner kommen folgende Anspruchsgrundlagen in Betracht:[1137] Rz. 1088 Rz. 1089mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) AGB

Rz. 1015 Die im Abfindungsformular enthaltenen Regelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen daher der Inhaltskontrolle früher nach dem AGBG,[1090] seit 1.1.2002 nach §§ 305 ff. BGB.[1091] Rz. 1016 Wenn sich der Verzicht des Anspruchstellers auf weitergehende Ansprüche nur auf gegen den Versicherer, den Versicherungsnehmer und eventuelle weitere Gesamtschuld...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Einzelschuld – Gesamtschuld

Rz. 1095 Die rechtliche Situation soll beispielhaft an einem medizinischen (allgemein betrachtet unter Einbeziehung z.B. des Personals und pflegerischer Aufgaben) Fehlverhalten im Anschluss an ein vorangegangenes Haftpflichtgeschehen (wie Verkehrsunfall) verdeutlicht werden. Dies stellt einen Hauptanwendungsfall in der Regulierungspraxis dar. Rz. 1096 Ist ein Arztfehler auch ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Verdienstausfall

Rz. 1104 Im Außenverhältnis verantwortet der Primärschädiger (konkret Autofahrer) zwar auch die Folgen ärztlichen Fehlverhaltens gegenüber dem Unfallverletzten, kann sich dann aber im Innenverhältnis beim Mediziner hinsichtlich der Differenz schadlos halten. Rz. 1105 Verdienstausfall ist vom Mediziner gesamtschuldnerisch auszugleichen, sobald die Folgen der Primärverletzung a...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / e) Innenausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB

Rz. 1122 Innenausgleichsansprüche können (anspruchskonkurrierend) auch auf § 426 Abs. 2 BGB gestützt werden. Rz. 1123 § 412 BGB erstreckt die Abtretungsregeln auch auf gesetzliche Zessionen.[1161] §§ 401, 404 BGB verdeutlichen, dass die relativen Rechtspositionen von Gläubiger und Schuldner vom Gläubigerwechsel unberührt bleiben. § 399 BGB stellt gesetzlich klar, dass ein For...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Spätschaden

Rz. 1139 Hinweis Die Spätschadenproblematik ist zusammenfassend dargestellt zu Rdn 1410 ff. Rz. 1140 Anhand einer Vorprüfung zeigt sich häufig recht schnell, ob – abgesehen insbesondere vom Kausalitätsnachweis – überhaupt noch ein Anspruch in Frage kommen kann (im Detail Rdn 1426 ff.):mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Erfüllungswirkung

Rz. 866 Hat ein Drittleistungsträger mit dem Ersatzpflichtigen einen Abfindungsvergleich geschlossen, so hat er seinerseits einen ihm nachfolgenden Leistungsträger nicht am erzielten Abfindungsbetrag zu beteiligen (Beispiel: Krankenkassenwechsel).[882] Der Anspruch ist auch mit Wirkung gegen Rechtsnachfolger endgültig erledigt. Rz. 867 Die Abfindung des Drittleistungsträgers ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Aktualisierung

Rz. 67 Anlässlich der Prüfung der Anspruchsberechtigung ist zu ermitteln und in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren,mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Mittäter, Folgeschaden

Rz. 660 Es können auch zur Verantwortlichkeit der Eltern weitere Personen oder Schädigungshandlungen hinzutreten (Folgeschädigung, Mittäter). Rz. 661 Beispiel 2.2 Die Eltern E sind für den Erstunfall verantwortlich (z.B. Fahrer des Unfallfahrzeugs, Aufsichtspflichtversäumnis). Das durch den Erstunfall verletzte Kind K wird anschließend vom Arzt/Krankenhaus (A) fehlbehandelt u...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Grundsatz

Rz. 54 Für die Schadenregulierung – und damit insbesondere für die Forderungsberechtigung (Aktivlegitimation) – ist festzustellen,mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (4) Heil-/Pflegekosten

Rz. 1109 Heil- und Pflegekosten sind nach der Differenzmethode zu bestimmen. Zur Abgrenzung zum mittelbaren Schaden siehe Rdn 47 ff. Rz. 1110 Mehrkosten entstehen häufig ab dem Moment der ärztlichen Fehlleistung und den damit verbundenen Komplikationen. Komplikationen bestimmen nicht selten die Leistungshöhe der Krankenhauskosten, was in der DRG[1147]-Abrechnung dann auch zu ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Vorgaben des BAV

Rz. 1013 Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV), fortgeführt seit 15.5.2002 durch die BaFin,[1087] hatte einige bindende Anordnungen für Gebrauch und Inhalt von Abfindungserklärungen getroffen,[1088] denen die Versicherungsgesellschaften auch nachgekommen sind. Rz. 1014 Danach soll eine Abfindungserklärung folgenden Anforderungen genügen:mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Tod des Mündels

Rz. 791 Mit dem Tod des unter Vormundschaft pp. stehenden Betreuten (Mündel) endet die Vormundschaft (bzw. Betreuung pp.). Es obliegt dem Vormund (Betreuer pp.), unverzüglich über Tod des Mündels und Eintritt der Erbfolge zu informieren. Rz. 792 Stand der Verstorbene vor seinem Tod unter Betreuung pp., und war von daher bei einer Abfindung die Genehmigung des Familien- bzw. B...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Geänderter Regulierungsrahmen

Rz. 1408 Veränderte Regulierungspraxis [1485] oder Rechtsprechung [1486] reichen nicht, die Anpassung eines Abfindungsvergleiches zu verlangen.[1487]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Eigenständige Ansprüche

Rz. 1092 Der übergegangene Anspruch (§ 426 Abs. 2 BGB) und der selbstständige (originäre) Regressanspruch (§ 426 Abs. 1 BGB) sind (nebeneinander bestehende) eigenständige Ansprüche,[1139] die auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhen und verschiedene Voraussetzungen haben (Rdn 1116 ff.). Rz. 1093 Darum kann der ausgleichspflichtige dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 1197 Hinweis Siehe auch Rdn 1019. Rz. 1198 Ist ein (formularmäßiger) Abfindungsvergleich für "Ansprüche gleich welcher Art für Vergangenheit und Zukunft" geschlossen, hat der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, der Vergleich solle entgegen seinem Wortlaut nur beschränkte Wirkung haben.[1233]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Mittelbar Geschädigte

Rz. 837 Hinweis Siehe auch Rdn 48 ff., 342 ff. Rz. 838 Verdienstausfall des unmittelbar Verletzten und Unterhaltsschäden (aber auch Beerdigungskosten und entgangene Dienste) seiner Hinterbliebenen sind zwei verschiedene, voneinander getrennt zu betrachtende Schadenersatzpositionen, die zudem zwei verschiedenen Rechtspersonen zustehen. Daher ist auch der Forderungsübergang dif...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Schadennachweis

Rz. 260 Hinweis Siehe auch Rdn 224 ff., Rdn 231, Rdn 241 ff., Rdn 926 ff. und Rdn 943. aa) Rücksichtnahme Rz. 261 Bei der Schadenfeststellung hat der Geschädigte Rücksichtspflichten, deren Verletzung ihn zum Ersatz von Mehrkosten der Schadenregulierung verpflichten können.[237] Siehe auch Rdn 259. bb) Gutachten Rz. 262 Bei der Ermittlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung hat...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / g) Ehegatten

aa) Allgemeines Rz. 813 Die Eheschließung führt (wie z.B. §§ 1429, 1454 BGB zeigen) nicht automatisch zu einer allgemeinen gegenseitigen Vertretungsbefugnis der Ehegatten. Nach § 1357 BGB, § 8 Abs. 2 LPartG kann ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartners den anderen Partner zwar durch ein von ihm ohne Absprache vorgenommenes Rechtsgeschäft zugleich mitverpflichten; dieses...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / f) Bürgergeld

Rz. 1053 Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde die im SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II, Sozialgeld) in "Bürgergeld" umbenannt.[1117] Für Bezieher von Bürgergeld gilt § 5 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 5a SGB V n.F.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Tod des Schadenersatzpflichtigen

aa) Strafrecht Rz. 601 Verstirbt der schadenersatzpflichtige Täter, erlischt die Strafverfolgung, wenn der Unfallverursacher gestorben ist, ein Strafprozess findet nicht (mehr) statt. Der Tod des Beschuldigten schließt eine Sachentscheidung aus,[695] das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen.[696] bb) Zivilrecht (1) Erbrecht (a) Rechtsnachfolge Rz. 602 Mit dem Erbfall tritt...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Gutachten

Rz. 262 Bei der Ermittlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung hat der Verletzte mitzuwirken (Rdn 235). Siehe zum Gutachtenauftrag Rdn 303 ff.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / e) Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung

aa) Rechtlicher Rahmen Rz. 714 Das Betreuungs-/Vormundschaftsrecht wurde nach einer ersten Änderung durch das Betreuungsgesetz [773] erneut geändert durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts[774] (vor allem §§ 1773–1888 BGB [Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft]) mit Geltung ab 1.1.2023....mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Zugewinngemeinschaft

Rz. 815 Beim gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig (§ 1364 BGB; Ausnahme: § 1365 BGB). Rz. 816 Einer Zustimmung des anderen (nicht verletzten) Ehegatten zum Abfindungsvergleich bedarf es nicht.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Grenzziehung

Rz. 267 Die Drittleistungsträger können vom Ersatzpflichtigen maximal bis zur Höhe ihrer Aufwendungen Ersatz verlangen, nicht aber darüber hinaus. Der Anspruch ist also zweifach maximiert:mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 5. Sachverhalt ("WARUM")

a) Haftungsbegründendes Ereignis Rz. 217 Hinweis Siehe auch Rdn 114 f., 336 ff. Rz. 218 "Unfälle" sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse (siehe auch § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII), die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Unter Unfällen sind im Haftungsrecht jegliche Art von Haftungsgeschehen zu verstehen: wie Verkehrsunfall, Verletzung ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ff) Fehlende Bestellung von Pflegschaft/Betreuung

Rz. 742 Der Umstand, dass für einen erwachsenen Verletzten keine Pflegschaft oder Betreuung bestellt ist, bedeutet nicht zugleich, dass der Verletzte auch uneingeschränkt geschäftsfähig ist. Gerade bei schwer schädel-hirn-traumatisierten Personen ist die Möglichkeit fehlender Geschäftsfähigkeit bei der Regulierung, vor allem aber bei Abschluss des Vergleiches, zu bedenken (a...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Anspruchsbegründung

Rz. 366 Schadenersatznormen bestimmen, welcher materielle und immaterielle Schaden – der Höhe nach – dem Geschädigten vom Schädiger zu ersetzen ist. Rz. 367 Die anspruchsausfüllenden Umstände hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Beschränkung der elterlichen Sorge

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§ 2 Vergleich und Abfindung / g) Eigener Anspruch – ererbter Anspruch

aa) Differenzierung Rz. 99 Bei fremdverschuldeten Unfällen mit Todesfolge ist zwingend sauber zu unterscheiden [77] zwischenmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Verhalten/Umstand nach dem Haftpflichtgeschehen

(1) Sonderrechtsverhältnis bei Schadenentwicklung Rz. 448 Bei einem Haftpflichtgeschehen (z.B. Verkehrsunfall) entsteht jedenfalls mit dem Unfall ein Sonderrechtsverhältnis, sodass sich die verletzte Person im Rahmen der der Schadenentwicklung und -abwicklung ein schuldhaftes Fehlverhalten seiner gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern) unmittelbar anspruchsmindernd zurechnen las...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / e) Abänderung

Rz. 1241 Hinweis Siehe vertiefend zur Abänderung von Abfindungszahlungen Rdn 1337 ff. Rz. 1242 Zur Abänderung von Rentenvergleichen Rdn 1377 ff.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (e) Verjährung

Rz. 614 Die Erbenhaftung kann verjähren. Machen Nachlassgläubiger ihre Forderungen nicht innerhalb von drei Jahren geltend, sind diese i.d.R. verjährt. Dann haftet der Erbe für diese Verbindlichkeiten weder mit dem Nachlass noch mit seinem Eigenvermögen. Rz. 615 Von dieser regelmäßigen Verjährungsfrist gibt es Ausnahmen wie Ansprüche aus Insolvenzverfahren oder titulierte Ans...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Drittleistungsträger

Rz. 195 Verletzte haben nicht nur Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher (Schadenersatzpflichtiger), sondern auch gegenüber Drittleistungsträgern (wie SVT, Arbeitgeber, Privatversicherung).[154] aa) Sozialversicherungsträger – Sozialhilfeträger Rz. 196 Bei der Schadenabwicklung ist zwingend und strikt auseinander zu halten, ob es sich um Leistungen der Sozialversicherung (S...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Hinweispflicht

Rz. 620 Hinweis Siehe Rdn 500 ff. Rz. 621 Den Anspruchsberechtigten treffen im Rahmen der Schadenabwicklung originäre Aufklärungs- und Hinweispflichten, u.a. zu Anträgen, Drittleistungen und Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Vormundschaft

Rz. 717 Vormundschaft besteht über Minderjährige (Kinder und Jugendliche, die nicht unter elterlicher Sorge stehen; §§ 1773–1808 BGB [§§ 1773–1895 BGB a.F.]), und zwar als auf Dauer ausgerichtete erzieherische Personensorge und Vermögensfürsorge bei Kindern und Jugendlichen, die nicht unter elterlicher Sorge stehen.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / X. Anwaltliche Honorarvereinbarung

1. Gebührenvereinbarung Rz. 1585 § 49b BRAO – Vergütung[1659]mehr