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Sommer, SGB V § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs / 2.3.2 Keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Dr. Heinfried Tintner
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Rz. 22

Der nachgehende Leistungsanspruch besteht nur, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, da ab der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich kein Bedarf mehr für einen nachgehenden beitragsfreien Versicherungsschutz besteht. Unter einer Erwerbstätigkeit ist sowohl die abhängige Beschäftigung als auch die selbständige Erwerbstätigkeit zu verstehen.

 

Rz. 23

Hierunter fallen auch geringfügige Beschäftigungen und geringfügige selbständige Tätigkeiten (§ 8 SGB IV) sowie geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (§ 8a SGB IV). Auch wenn hierdurch eine Pflichtmitgliedschaft nicht begründet wird, geht der Gesetzgeber davon aus, dass auch für Personen, die nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, kein Bedarf für einen nachrangigen beitragsfreien Versicherungsschutz mehr besteht (BT-Drs. 11/2237 S. 166; Zieglmeier, in: BeckOGK SGB V, § 19 Rz. 50).

 

Rz. 24

Der Ausschluss des nachgehenden Anspruchs bei Erwerbstätigkeit gilt nicht nur für den Stammversicherten, sondern auch für dessen familienversicherten Angehörigen. Auch bei diesen entfällt der nachrangige Versicherungsschutz bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

 

Rz. 25

Die Zahlung einer Abfindung anlässlich der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist einer Erwerbstätigkeit nicht gleichzustellen, sodass der nachgehende Leistungsanspruch hierdurch nicht beseitigt wird (Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 19 Rz. 49).

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