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Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Lieferung

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BMF, Schreiben v. 23.5.2019, III C 2 - S 7100/19/10002 :002, BStBl I 2019, 511

BFH-Urteil vom 18.2.2016, V R 53/14

 

I. Grundsätze des BFH-Urteils

Mit Urteil vom 18.2.2016, V R 53/14, geht der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass der Miteigentumsanteil an einem Gegenstand geliefert wird.

Der BFH hält eine Beurteilung der Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Gegenstand als sonstige Leistung als nicht mit Unionsrecht vereinbar und verweist hierzu auf das Urteil des EuGH vom 15.12.2005, C-63/04, Centralan Property Ltd.

Die Aufspaltung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand mit der Folge, dass mehrere Personen das Recht innehaben, über einen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, entspreche damit der Rechtsposition des Miteigentümers, der nach § 747 BGB über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen könne.

Miteigentum nach Bruchteilen sei seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig, so dass der Miteigentümer dieselbe Rechtsposition habe wie ein Eigentümer (BGH-Urteil vom 10.5.2007, V ZB 6/07, BGHZ 172, 209-218). Bestätigt werde diese Auffassung dadurch, dass das Miteigentum als Bruchteil an einem Gegenstand im Wirtschaftsleben wie ein Gegenstand behandelt werde.

Das BFH-Urteil vom 18.2.2016, V R 53/14, wird im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

 

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23.5.2019 – III C 2 – S 7242-a/19/10001 :001 (2019/0279517), BStBl 2019 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 3.5 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 wird in der Nummer 5 der Punkt am Ende durch ein Semikol...

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