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Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

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BMF, Schreiben v. 6.10.2014, IV C 5 - S 2353/08/10007, BStBl I 2014, 1342

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.3.2014 und 1.3.2015

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.3.2014 und ab 1.3.2015 jeweils Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

  – 1.3.2014 1.802 Euro;  
  – 1.3.2015 1.841 Euro.  

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

a) für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i.S. des § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

  – ab 1.3.2014 1.429 Euro;  
  – ab 1.3.2015 1.460 Euro.  

b) für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

  – ab 1.3.2014 715 Euro;  
  – ab 1.3.2015 730 Euro.  

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

  – zum 1.3.2014 um 315 Euro;  
  – zum 1.3.2015 um 322 Euro.  

Das BMF-Schreiben vom 1.10.2012, IV C 5 – S 2353/08/10007; DOK: 2012/0899967 (BStBl 2012 I S. 942) ist auf Umzüge, die nach dem 28.2.2014 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

BUKG § 6

BUKG § 9

BUKG § 10;

EStG § 9 Abs. 1;

LStR R 9.9 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2014, 1342

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