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BFH Urteil vom 20.04.1972 - IV R 146/68

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Leitsatz (amtlich)

Zahlt der Arbeitgeber-Ehegatte für die Zukunftssicherung seines Arbeitnehmer-Ehegatten anstelle der Beiträge für die noch nicht mögliche gesetzliche Sozialversicherung Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung, so sind die Prämien dann keine Betriebsausgaben, wenn die Versicherungssumme bei vorzeitigem Tod des Arbeitnehmer-Ehegatten dem Arbeitgeber-Ehegatten zusteht.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist bei den Einkommensteuer-Veranlagungen 1962 und 1963 der Revisionskläger, eines Facharztes und seiner Ehefrau (Steuerpflichtigen), ob die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Lebensversicherungen seiner Arbeitnehmer-Ehefrau Betriebsausgaben sind.

Der Steuerpflichtige vereinbarte im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19. Mai 1962 mit seiner bei ihm schon seit mehreren Jahren als Arbeitnehmerin (Sprechstundenhilfe) tätigen Ehefrau, daß sie wöchentlich bis zu 15 Std. gegen ein monatliches Gehalt von 300 DM tätig sein und der Steuerpflichtige an Stelle der für andere Angestellte aufzubringenden Sozialabgaben für die steuerpflichtige Ehefrau Lebensversicherungsprämien übernehmen solle. Entsprechend schlossen die Steuerpflichtigen am 20. Dezember 1962 zwei Lebensversicherungsverträge über je 5 000 DM mit der Maßgabe ab, daß die Versicherungssummen im Erlebensfall an die Ehefrau und im Fall ihres vorzeitigen Todes an den Steuerpflichtigen zu zahlen sind. Während die Steuerpflichtigen die in 1962 mit 372 DM und in 1963 mit 408 DM gezahlten Prämien als Betriebsausgaben ansahen, behandelte sie das FA als Sonderausgaben.

Die Klage der Steuerpflichtigen blieb erfolglos. Das FG begründete seine Auffassung im wesentlichen wie folgt. Die Behauptung der Steuerpflichtigen, daß der Steuerpflichtige nur solche soziale Leistungen übernommen habe, zu denen er gegenüber einem fremden Arbeitnehmer bei gleichartiger Tätigkeit und gleichem Arbeitslohn verpflichtet gewesen wäre, treffe nicht zu. Denn die für einen fremden Arbeitnehmer aufzuwendenden gesetzlichen Sozialleistungen wären wesentlich geringer gewesen. Solche Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Lebensversicherung des Arbeitnehmers sei nur bei leitenden Angestellten üblich, die für den Betrieb des Arbeitgebers von besonderer Bedeutung seien. Zudem sei der Steuerpflichtige bei vorzeitigem Tod seiner Ehefrau selbst versicherungsbegünstigt. Es entspreche seinem eigenen Interesse, die Versicherungsbeiträge unabhängig von dem Bestand und der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit seiner Ehefrau zu leisten. Eine private Vorsorge als Ersatz für die bei einem fremden Arbeitnehmer gegebene gesetzliche Versicherungspflicht oder Versicherungsmöglichkeit könne steuerlich nur anerkannt werden, wenn eine Vereinbarung dieser Art üblich und in ihrem Umfang angemessen wäre. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.

Die Steuerpflichtigen weisen in ihrer Revision, die das FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, im wesentlichen auf folgendes hin. Die Ehefrau habe nicht mehr erhalten, als ein fremder Arbeitnehmer hätte beanspruchen können. Es sei allgemein üblich, und zwar nicht nur bei fremden Arbeitnehmern, sondern auch bei Arbeitnehmer-Ehegatten, daß die Beteiligten eine Ersatzlösung für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers vereinbarten, wenn eine gesetzliche Versicherung nicht möglich sei. Bei einem so geringen Arbeitsverdienst übernehme dann in der Regel der Arbeitgeber die vollen Beiträge entweder für die gesetzliche Sozialversicherung oder für die Ersatzlösung für die Zukunftssicherung. Dann aber bestehe kein Mißverhältnis zwischen der Höhe des Arbeitslohns und den Beiträgen für die Lebensversicherungen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Der Senat geht davon aus, daß in der Regel in den Fällen, in denen eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Sozialversicherung bei Arbeitnehmer-Ehegatten noch nicht möglich war, eine Vermutung dafür besteht, daß Aufwendungen des Arbeitgeber-Ehegatten für eine Krankenversicherung oder für eine der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Zukunftsicherung des Arbeitnehmer-Ehegatten Betriebsausgaben sind. Denn in diesen Fällen kann im allgemeinen angenommen werden, daß der Arbeitgeber bei Beschäftigung eines fremden Arbeitnehmers, der ausnahmsweise nicht gesetzlich sozialversicherungspflichtig wäre, dieselben Aufwendungen aus betrieblichen Gründen zu machen bereit wäre, die er im Regelfall bei dieser Art der Beschäftigung und bei dieser Höhe des Arbeitslohns aufwenden müßte.

Diese Grundsätze führen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anerkennung der Versicherungsprämien als Betriebsausgaben, weil dem Steuerpflichtigen selbst die Versicherungssummen zufallen, wenn die Ehefrau vor ihm und vor Eintritt des Versicherungsfalls sterben sollte. Daß sich ein fremder Arbeitnehmer mit einer solchen Begünstigung seines Arbeitgebers einverstanden erklären würde, kann nicht angenommen werden. Diese Vertragsbedingung allein rechtfertigt die auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung des FG, daß der Abschluß der Versicherungsverträge in nicht unbedeutendem Umfange durch Erwägungen der persönlichen Lebensführung der Steuerpflichtigen veranlaßt war. Eine Zerlegung der Versicherungsprämie in Betriebsausgaben und in Aufwendungen für die Lebensführung ist nicht möglich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413222

BStBl II 1972, 538

BFHE 1972, 281

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