Tz. 1

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Fördervereine für Schulen (s. § 58 Nr. 1 AO, Anhang 1b) können nur dann die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten, wenn sie selbstlos handeln, d. h. nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen (s. § 55 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Werden private Schulen gefördert, müssen diese selbst als steuerbegünstigt anerkannt sein.

 

Tz. 2

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Spenden, die ein als gemeinnützig anerkannter Schulförderverein erhält, sind vom Verein selbst zu bescheinigen. Es gelten hierfür die allgemeinen Regeln des Spendenrechts, d. h. insbesondere sind für die Spendenbescheinigungen die amtlichen Muster zu verwenden; für Kleinspenden bis 200 EUR gilt außerdem die Vereinfachungsregel des § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStDV (Anhang 11, Vorlage Kontoauszug und einfacher "Spendenbeleg" statt förmlicher Spendenbescheinigung). Die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder können als Spenden behandelt werden.

 

Tz. 3

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Spenden, die direkt an die Schule geleistet werden, müssen hingegen von der Schule bescheinigt werden. Die Spendenbescheinigung muss nicht durch den Schulleiter persönlich ausgestellt werden, es reicht auch eine von diesem beauftragte Person. Häufig übernimmt ein Mitglied des Elternbeirats diese Aufgabe. Bei Spenden direkt an die Schule als eine sog. öffentliche Dienststelle genügt dem Finanzamt allein die Vorlage des Kontoauszugs, sofern die Spende einen Betrag von 200 EUR nicht übersteigt. Darüber hinaus sind weder ein "Spendenbeleg" noch eine Spendenbescheinigung erforderlich (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStDV, Anhang 11).

 

Tz. 4

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Eine Sondersituation besteht, wenn der Schulbetrieb nicht ohne die Leistungen des Fördervereins aufrechterhalten werden kann. Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein finanziert werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abführen muss, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden (BFH-Urteil vom 12.08.1999, AZ: XI R 65/98). Das gilt analog für den Steuerabzug der Mitgliedsbeiträge beim Förderverein.

 

Tz. 5

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Gesondert zu beurteilen ist die Beschaffung von Lehrmitteln durch Fördervereine. Das Gemeinnützigkeitsrecht verlangt von den Fördervereinen, dass sie selbstlos handeln. Der Kauf von Büchern für Mitglieder oder deren Angehörige stellt einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit dar, der bei Verwendung von gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Mitteln zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt. Wenn der Förderverein Gelder sammelt, um Bücher zu kaufen, um sie an die einzahlenden Eltern auszugeben, führt dies zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Zuwendungen an Fördervereine, die aus diesem Grund nicht als gemeinnützig anerkannt werden können, weil sie zum Beispiel die Voraussetzung der Selbstlosigkeit nicht erfüllen, sind nicht als Spenden steuerlich abzugsfähig.

Zuwendungen der Eltern oder anderer naher Angehöriger der Schüler für Lehrmittel sind auch bei gemeinnützigen Schulfördervereinen vom Spendenabzug ausgeschlossen. Es handelt sich hier nicht um freiwillige Zuwendungen, die ohne Gegenleistung erbracht werden, sondern um einen Leistungsaustausch. Mit dem "Büchergeld" wird die Durchführung des normalen Schulunterrichts finanziert, den die Kinder erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Büchergeld an einen Förderverein oder direkt an die Schule geleistet wird (Berliner Finanzbehörden, Schreiben vom 14.08.2003, AZ: III A 11 – S 2223–8/03).

Bei einem gemeinnützigen Förderverein gilt folgendes Prüfverfahren für die zweckgebundenen Zuwendungen von Geldern zur Beschaffung von Schulbüchern:

  • Sind die Spender Eltern oder nahe Angehörige der Schüler dieser Schule, können keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden. Bei den Zuwendungen handelt es sich nicht um freiwillige Zuwendungen, die ohne eine Gegenleistung erbracht werden, sondern um einen Leistungsaustausch.
  • Das Büchergeld ist wie ein Schulgeldbeitrag zu sehen. Der Spender finanziert den normalen Schulunterricht der Kinder. Das gilt unabhängig davon, ob das Büchergeld an einen Förderverein oder direkt an die Schule gezahlt wird.
  • Handelt es sich um Dritte, die selbst keine Kinder in der Schule haben, sind die Spenden steuermindernd zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist keine Verknüpfung der Zuwendung mit einer konkreten Gegenleistung anzunehmen. Zuwendungsbestätigungen können erteilt werden.

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