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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / D. Mindestwert des Besatzkapitals (Abs. 4 und 5)

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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I. Besatzkapital

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist nach § 164 Abs. 4 und 5 BewG zu ermitteln. Zu den übrigen Wirtschaftsgütern gehören dabei die in § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BewG einzeln aufgelisteten Wirtschaftsgüter. Hierbei handelt es sich um die Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel, den normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln sowie um die immateriellen Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Besatzkapital).

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Der Wert des Besatzkapitals bestimmt sich dabei nach der jeweiligen Nutzung, ggf. dem Nutzungsteil und der Nutzungsart in Abhängigkeit des Grund und Bodens und ergibt sich aus den Anlagen 14 bis 18 zum BewG. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist zur Bestimmung des maßgebenden Werts zusätzlich die Betriebsgröße zu berücksichtigen. Der jeweilige Wert des Besatzkapitals ist mit den jeweiligen selbstbewirtschafteten Flächen des Betriebs am Bewertungsstichtag zu multiplizieren. Dabei ist die Frage, ob Flächen selbst bewirtschaftet werden aus der Sicht des Erblassers oder Schenkers und nicht aus der Sicht des Begünstigten zu beurteilen.[3] Das Besatzkapital für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist nach R B 164 Abs. 7 ErbStR 2019 mit dem gemeinen Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter zu bewerten.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Im Falle der eisernen Verpachtung i.S. des § 582a ff. BGB sind die o.g. Grundsätze entsprechend anzuwenden. An die Stelle der selbst bewirtschafteten Flächen treten allerdings die bewirtschafteten Flächen, soweit sie im Eigentum des Erblassers oder Schenkers stehen. Durch den Rückgriff auf die bewirtschafteten Flächen zur Ermittlung des Wertes für das Besatzkapital ist der Substanzerhaltungsanspruch des eisernen...

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