Rz. 131

[Autor/Stand] Der Bodenrichtwert oder der korrigierte Bodenwert[2] ist, so § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG, um einen Abschlag von 20 % zu ermäßigen. Mit diesem Abschlag sind alle wertmindernden Umstände des zu bewertenden Grundstücks abgegolten, wie z.B. Lärm-, Rauch-, Staub- und Geruchsbelästigungen, die nur einzelne Grundstücke in der Bodenrichtwertzone betreffen und daher den Bodenrichtwert nicht beeinflusst haben. Ebenfalls abgegolten sind ein ungünstiger Zuschnitt des Grundstücks, ungünstige Bodenverhältnisse, wie z.B. Hanglage, aufgeschütteter Boden, fester Lehm oder Ton, ungünstige Grundwasserverhältnisse, die zu erhöhten Gründungskosten führen, bei Wohngrundstücken die Ecklage an zwei verkehrsreichen Straßen, Grunddienstbarkeiten sowie die Unterschutzstellung als Bodendenkmal. Häufig wird die Wertminderung in diesen Fällen bei weitem nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Abschlag von 20 % erreichen; nur dann, wenn die Wertminderungen in kumulierter Form vorkommen, dürfte der Abschlag von 20 % zur Abgeltung nicht ausreichen. In diesen Fällen hat der Steuerpflichtige nach § 138 Abs. 4 BewG die Möglichkeit, gegenüber dem Finanzamt einen unter dem Steuerwert nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG liegenden Verkehrswert seines Grundstücks nachzuweisen. Von der Nachweismöglichkeit wird er vor allem Gebrauch machen, wenn größere Aufwendungen für die Beseitigung von Altlasten oder für den Abbruch von auf dem Grundstück befindlichen Gebäuderesten anfallen.

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Ein Zuschlag für werterhöhende Merkmale, wie z.B. die Ecklage von Geschäftsgrundstücken oder für einen besonders günstigen Zuschnitt, sieht das Gesetz nicht vor. Diese sind durch das in § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG vorgeschriebene Bewertungsverfahren ebenfalls abgegolten.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2019
[2] Tz. 40 der gl. lt. Erl. v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2019

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