Rz. 111

[Autor/Stand] Eine weitere Korrekturmöglichkeit ist für Grundstücke vorgesehen, deren Grundstückstiefe von dem lagetypischen Bodenrichtwertgrundstück abweicht.[2] Hier ist die Grundstücksfläche in Vorder- und Hinterland aufzuteilen. Die in der Bodenrichtwertkarte angegebenen Bodenrichtwerte beziehen sich meist nur auf die vorgegebene Grundstückstiefe, die mit der Straßenfront multipliziert das Vorderland ergibt. Bei dem Vorderland handelt es sich um die Grundstücksfläche, die für die Bebauung tatsächlich zur Verfügung steht. An das Vorderland schließt sich das Hinterland an, das baulich – meist nur eingeschränkt oder überhaupt nicht – nutzbar ist. Dieses Hinterland hat im Vergleich zum Vorderlandpreis einen wesentlich geringeren Wert.

 

Rz. 112

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung stellt zur Aufteilung in Vorder- und Hinterland auf die Vorgaben des Gutachterausschusses ab. Das bedeutet, die Aufteilung in Vorder- und Hinterland erfolgt nur, wenn der Gutachterausschuss für die betreffende Gegend ebenfalls eine Aufteilung in Vorder- und Hinterland vornimmt. Andernfalls ist der angegebene Bodenrichtwert auf das gesamte Grundstück anzuwenden. Falls die Grundstücke in Vorder- und Hinterland nach den Vorgaben des Gutachterausschusses aufzuteilen sind, richtet sich die maßgebende Grundstückstiefe sowie der für das Hinterland anzusetzende Wert ebenfalls nach den Vorgaben des Gutachterausschusses.

 

Rz. 113

[Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung 1964 wurde für Hinterland ab einer Grundstückstiefe von 40 m bis 80 m nur die Hälfte des Vorderlandspreises angesetzt, für Grundstückstiefen, die über 80 m hinausgehen, wurden nicht mehr als 1/4 des Vorderlandpreises berücksichtigt. Steht fest, dass nach den Vorgaben des Gutachterausschusses eine Aufteilung in Vorder- und Hinterland vorzunehmen ist, dürften keine Bedenken bestehen, bei fehlenden Angaben zur Grundstückstiefe die Erfahrungswerte aus der Einheitsbewertung 1964 zu übernehmen.

 

Beispiel

Das zu bewertende Grundstück hat eine Straßenfront von 22 m und eine Grundstückstiefe von 90 m. Der Bodenrichtwert für das Vorderland bis zu einer Grundstückstiefe von 40 m beträgt 200 EUR/m2. Für Grundstückstiefen, die über 40 m hinausgehen, ist der Bodenrichtwert mit 30 % anzusetzen.

Bei der Ermittlung des Grundstückswerts ist die in der Bodenrichtwertkarte vorgegebene Unterteilung in Vorder- und Hinterland zu berücksichtigen. Der Bodenrichtwert für das Vorderland beträgt 200 EUR/m2, der für das Hinterland 60 EUR/m2. Der Grundstückswert berechnet sich demnach wie folgt:

 
Vorderland  
22 m × 40 m = 880 m2 × 200 EUR/m2: 176 000 EUR
Hinterland  
22 m × 50 m = 1 100 m2 × 60 EUR/m2: +  66 000 EUR
  242 000 EUR
Abschlag (20 % von 242 000 EUR): –  48 400 EUR
Grundstückswert (vor Abrundung): 193 600 EUR
abgerundet 193 500 EUR
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2019
[2] Tz. 40 Abs. 4 der gl. lt. Erl. v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2019

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