Rz. 29

Die Bindungswirkung des § 182 Abs. 1 AO tritt mit dem Wirksamwerden des Feststellungsbescheids nach § 124 AO ein, also mit seiner Bekanntgabe. Der Eintritt der Bestandskraft ist hierfür nicht erforderlich. Ein noch nicht bestandskräftiger Feststellungsbescheid entfaltet daher ebenso Bindungswirkung wie ein bestandskräftiger. Auch eine Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids beeinträchtigt die Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 AO nicht. Folge einer Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids ist nämlich nicht, dass sein Inhalt, soweit er streitig ist, nicht in den Folgebescheid aufgenommen werden darf, sondern nach § 361 Abs. 3 AO nur, dass jetzt auch die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen ist. Die Übernahme des Inhalts des ausgesetzten Grundlagenbescheids in den Folgebescheid bleibt daher möglich.[1]

Die Wirkung des § 182 Abs. 1 AO tritt auch ein, soweit und solange der Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO, steht. Andererseits steht die Aufhebung des Vorbehalts nach § 164 Abs. 3 S. 2 AO einer erstmaligen Feststellung gleich, sodass die Aufhebung des Vorbehalts die Bindungswirkung in vollem Umfang, nicht nur im Umfang etwaiger Änderungen, in Kraft setzt.[2]

 

Rz. 30

Die Bindungswirkung des § 182 Abs. 1 AO tritt auch ein, wenn der Feststellungsbescheid rechtswidrig ist; solange er wirksam, d. h. nicht aufgehoben ist, entfaltet er auch die bindende Wirkung nach § 182 AO.[3] Von Anfang an keine Bindungswirkung entfaltet ein Feststellungsbescheid, der nichtig ist.

Wird der Feststellungsbescheid ersatzlos aufgehoben, richtet sich das Bestehen einer Bindungswirkung danach, aus welchen Gründen die Aufhebung erfolgt ist. Wurde der Feststellungsbescheid aufgehoben, weil von Anfang an die Tatbestandsvoraussetzungen einer gesonderten Feststellung nicht vorlagen, also eine gesonderte Feststellung schon dem Grunde nach nicht ergehen durfte, entfällt die Bindungswirkung. Das für die ESt zuständige FA kann dann in eigener Verantwortung über die Besteuerungsgrundlagen entscheiden.[4] Gleiches gilt, wenn durch Änderung des Feststellungsbescheids bestimmte Besteuerungsgrundlagen aus seinem Regelungsbereich ausgeschieden werden.

 

Rz. 31

Lagen die Voraussetzungen einer gesonderten Feststellung dem Grunde nach vor, wird der Feststellungsbescheid aber aus formellen Gründen aufgehoben, etwa weil die Feststellungsfrist abgelaufen war, bleibt die Bindungswirkung insoweit bestehen. Besteuerungsgrundlagen, die nach dem Gesetz gesondert festgestellt werden, dürfen ohne gesonderte Feststellung nicht in dem Folgebescheid angesetzt werden. Das gilt unabhängig davon, ob ein Feststellungsbescheid tatsächlich erlassen wird oder noch erlassen werden kann. Kann in diesen Fällen aus verfahrensrechtlichen Gründen keine gesonderte Feststellung mehr erfolgen, können diese Besteuerungsgrundlagen im Folgebescheid nicht berücksichtigt werden. Für eine eigenständige Prüfungsbefugnis des für den Folgebescheid zuständigen FA ist insoweit kein Raum.[5] Die durch den aufgehobenen Grundlagenbescheid ausgelöste Änderung des Folgebescheids ist rückgängig zu machen. Es ist diejenige Rechtslage herzustellen, die bestehen würde, wenn der aufgehobene Grundlagenbescheid nicht erlassen worden wäre.[6]

 

Rz. 32

Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Folgebescheid setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid selbst wirksam ist. Daher tritt die Bindungswirkung ein, wenn der Feststellungsbescheid zwar wirksam, aber sachlich unrichtig (rechtswidrig) ist.[7]

Ein Grundlagenbescheid kann unwirksam sein mit der Folge, dass er keine Bindungswirkung entfaltet.[8] Das kann der Fall sein, weil

  • für Fälle dieser Art ein Grundlagenbescheid überhaupt nicht zulässig ist (Verstoß gegen Grundprinzipien der Verfahrensordnung),
  • der Grundlagenbescheid nichtig ist, da er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist, insbesondere wegen mangelhafter Adressierung den Adressaten, und damit den persönlichen Geltungsbereich nicht hinreichend bestimmt,
  • der Grundlagenbescheid (noch) nicht wirksam geworden ist, da er dem Betroffenen noch nicht bekannt gegeben worden ist.[9]
  • der Grundlagenbescheid an eine nicht mehr existierende Person gerichtet ist.[10]

Ein rechtlich nicht wirksamer Grundlagenbescheid kann für den Folgebescheid keine Rechtswirkungen, und damit auch nicht die Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 AO, entfalten. Da ein unwirksamer Grundlagenbescheid überhaupt keine Bindungswirkung entfaltet, kann die Frage, ob der Grundlagenbescheid wirksam ist, von dem für den Folgebescheid zuständigen FA geprüft werden. Diese Prüfung muss sich jedoch auf die Rechtswirksamkeit beschränken. Von dem für den Folgebescheid zuständigen FA kann nicht geprüft werden, ob der Grundlagenbescheid zwar wirksam, aber rechtswidrig ist. Beim Erlass des Folgebescheids kann also insbesondere geprüft werden, ob der Grundlagenbescheid nach § 125 AO z. B. wegen mangelhafter Adressierung oder inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig ist oder ob er mangels ordnungsmäßige...

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