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Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung ... / 9. Anwaltliches Berufsrecht: Wechselwirkung zwischen großer BRAO-Reform und MoPeG

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§ 107 Abs. 1 S. 2 HGB-RegE eröffnet die Möglichkeit, Freie Berufe in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft, insbesondere einer GmbH & Co. KG, auszuüben, vorausgesetzt das jeweilige Berufsrecht erklärt dies für zulässig. Dem steht von einem gesellschaftsrechtlichen Standpunkt aus gesehen bislang entgegen, dass § 105 HGB den Betrieb eines Handelsgewerbes voraussetzt. Auf dem Gebiet des anwaltlichen Berufsrechts hat der zuständige Bundesgesetzgeber bereits reagiert. Seit dem 20.1.2021 liegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vor (große BRAO-Reform). Es ist beabsichtigt, von der Öffnungsklausel im MoPeG für anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften Gebrauch zu machen (§ 59b Abs. 2 BRAO-RegE). Dadurch soll zum einen ein Gleichlauf zwischen dem Berufsrecht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, für die die gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit bereits durch die Rechtsprechung des BGH anerkannt ist,[42] und dem für die Rechtsanwaltschaft geltenden Berufsrecht hergestellt werden. Zum anderen soll den Rechtsanwälten ein breiteres Feld an wählbaren Gesellschaftsrechtsformen zur Verfügung gestellt werden.[43] Aus der Brille des Gesellschaftsrechts gestattet eine Organisation als GmbH & Co. KG der Rechtsanwaltschaft so eine weitergehende Beschränkung der Gesellschafterhaftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten als dies bislang in der Rechtsform der PartG mbB möglich ist.

Da nicht auszuschließen ist, dass das MoPeG erst nach diesem Gesetz in Kraft tritt, wird in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass § 59b Abs. 2 BRAO-RegE dem geltenden § 105 HGB als Spezialvorschrift vorgeht,...

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