Der Steuerberater unterliegt auch im Rahmen der privaten Vermögensberatung durch sein Berufsrecht rechtlichen Begrenzungen. Dabei ist die private Vermögensberatung grundsätzlich eine zulässige und vereinbare Tätigkeit i. S. d. § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG).

Die mit dieser Beratungsleistung einhergehende Datenerhebung und Datenerfassung ist nicht nur zulässig, sondern geradezu ein "Kernbestandteil der dem Steuerberater übertragenen Tätigkeiten", soweit es die "Planung und Gestaltung der zukünftigen steuerrechtlich relevanten Ereignisse des Mandanten" betrifft.[1] Auch die aus der Datenerfassung folgende Analyse ist ebenfalls zum Kernbereich der Tätigkeit eines Steuerberaters zu rechnen und damit berufsrechtlich zulässig.[2]

Bei den aus der Datenanalyse resultierenden Handlungsempfehlungen muss unterschieden werden zwischen steuerlichen und wirtschaftlichen Optimierungsempfehlungen.

Steuerliche Optimierungsempfehlungen gehören grundsätzlich zum Kernbereich der steuerberatenden Tätigkeit. Wirtschaftliche Optimierungsempfehlungen sind hingegen nochmals zu differenzieren in die Struktur- und die Umsetzungsberatung. Die Strukturberatung ist als eine Form der Wirtschaftsberatung eine vereinbare Tätigkeit i. S. d. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG. Sobald es in den Bereich der konkreten Umsetzungsberatung geht, hängt die Zulässigkeit sehr stark von Umfang und Inhalt der Empfehlung des Steuerberaters ab. Solange der Steuerberater eine unabhängige Position einnimmt, seine Vorschläge objektiv nachprüfbar und sachlich zutreffend sind und die Entscheidungen ausschließlich vom Mandanten getroffen werden, bestehen keine standesrechtlichen Bedenken.[3]

Grundsätzlich unzulässig ist die Annahme von Provisionen aus Produktvermittlungen, da es sich hier um eine gewerbliche und damit unzulässige Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG handelt.

 
Tätigkeit Beurteilung Rechtsquelle
grundsätzliche Vermögens- und Finanzplanung zulässige und vereinbare Tätigkeit § 57 Abs. 3 StBerG
Datenerhebung, Datenerfassung zulässige und vereinbare Tätigkeit § 33 S. 1 i. V. m § 57 Abs. 3 StBerG
Datenanalyse grundsätzlich zulässige und vereinbare Tätigkeit § 33 S. 1 i. V. m § 57 Abs. 3 StBerG
steuerliche Empfehlungen grundsätzlich zulässige und vereinbare Tätigkeit § 33 S. 1 i. V. m § 57 Abs. 3 StBerG
wirtschaftlich Empfehlungen zulässig, solange die Unabhängigkeit und Objektivität des Steuerberaters gewahrt bleibt und die wirtschaftlichen Entscheidungen ausschließlich vom Mandanten getroffen werden § 57 Abs. 3 StBerG
Annahme von Provisionen unzulässig § 57 Abs. 4 StBerG

Die berufsrechtlichen Grenzen korrelieren mit den Grenzen der Vermögensschaden-Haftpflicht. Da die Abgrenzungskriterien „objektiv nachprüfbar“ und „sachlich richtig“ weiche Formulierungen sind, empfiehlt es sich, die eigene Haftpflicht-Versicherung über die beabsichtigten Tätigkeiten schriftlich zu informieren und eine Deckungszusage zu erbitten.

[1] Vgl. Lambrecht/Lambrecht, Vermögensgestaltungsberatung durch den Steuerberater – Praxishandbuch bei der Kapitalanlage und Vermögensplanung, 2001, Kapitel 4.1.
[2] Vgl. Ebke, Die Steuerberatung 2002, S. 116.
[3] Vgl. Lambrecht/Lambrecht, Vermögensgestaltungsberatung durch den Steuerberater – Praxishandbuch bei der Kapitalanlage und Vermögensplanung, 2001, Kapitel 4.4.1.

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