1. Überblick

 

Rz. 17

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Wer im > Inland lebt, hier seinen gewöhnlichen > Aufenthalt oder einen Wohnsitz hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig.

 

Beispiel:

Der ArbN A wohnt in Bielefeld. Weil A seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist er hier unbeschränkt steuerpflichtig iSv § 1 Abs 1 Satz 1 EStG. Das gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des A, der Ansässigkeit seines ArbG oder ob er in Deutschland oder im Ausland arbeitet. Auch ein möglicher weiterer Wohnsitz bzw weitere Wohnsitze oder der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland ändern nichts an der unbeschränkten Stpfl.

Behalten im Ausland tätige ArbN ihren Wohnsitz im Inland bei (> Wohnsitz Rz 4), so bleiben sie unbeschränkt steuerpflichtig, auch mit dem auf die Tätigkeit im Ausland entfallenden Arbeitslohn. Denn die in diesem Fall fortbestehende unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs 1 Satz 1 EStG) erstreckt sich auf das sog Welteinkommen. Auf die > Staatsangehörigkeit kommt es dabei idR nicht an. Soweit andere Staaten ein Besteuerungsrecht haben, kann das zu einer doppelten Besteuerung führen. Um dies zu vermeiden,

vereinbaren die beteiligten Staaten entweder ein Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung (> Rz 8)
oder Deutschland verzichtet einseitig auf die Besteuerung (> Rz 9) oder
die ausländische Steuer wird auf die inländische ESt angerechnet oder – zumindest mildernd – von der BMG abgezogen (> Rz 25 ff).
 

Rz. 18

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Besonderheiten gelten für bestimmte Gruppen von Stpfl als Folge internationaler oder supranationaler Verträge. Vgl zB > Europäische Union Rz 14 ff, > Koordinierte Organisationen und die dort genannten Stichworte, > Vereinte Nationen. Zu deutschen Beschäftigten öffentlicher ArbG > Auslandsbeamte, > Auslandslehrer, > Auslandspensionen, > Auslandsschulen, > Auslandsrentner, > Diplomatischer und konsularischer Dienst, > Staatsnahe Einrichtungen sowie > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff. Zur Besteuerung von ArbN bei alliierten Dienststellen > NATO, > Stationierungsstreitkräfte.

2. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

 

Rz. 19

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vermeiden die DBA idR eine Doppelbesteuerung, indem sie das Besteuerungsrecht nur einem Vertragsstaat, idR dem Tätigkeitsstaat zuweisen (> Doppelbesteuerung Rz 20 ff und die Stichworte zu den einzelnen Vertragsstaaten). Im anderen Vertragsstaat (meist dem Wohnsitzstaat) wird die ausländische auf die inländische Steuer angerechnet (Anrechnungsmethode) oder es werden – idR wenn Deutschland der Wohnsitzstaat ist – die Einkünfte nicht erfasst (Freistellungsmethode), unterliegen aber oftmals dem Progressionsvorbehalt (hier § 32b EStG). Dies ist keine (verkappte) Besteuerung der an sich in Deutschland nicht besteuerbaren Einkünfte (> Progressionsvorbehalt Rz 1). Die ausländische Steuer darf in DBA-Fällen nicht auf die deutsche ESt angerechnet werden (§ 34c Abs 6 EStG).

 

Beispiel 1:

Ein ArbN hat einen Wohnsitz in Flensburg. Für seinen inländischen ArbG ist er teils in Schweden (200 Tage) und im Übrigen in Dänemark tätig. Da Deutschland sowohl mit > Schweden als auch mit > Dänemark ein DBA hat, entscheidet das DBA-Recht, ob Deutschland im Verhältnis zu dem jeweils anderen DBA-Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat oder die Einkünfte zugunsten des anderen Vertragsstaats unter > Progressionsvorbehalt freistellt.

Art 15 des DBA mit > Schweden weist das Besteuerungsrecht für nichtselbständige Einkünfte grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1 DBA). Das setzt weiter voraus, dass sich der ArbN länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Schweden aufhält. Weil dies im Beispiel gegeben ist, liegt das Besteuerungsrecht bei Schweden. Deutschland stellt die anteiligen Arbeitseinkünfte unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung frei.

Im Verhältnis zu Dänemark bleibt die Aufenthaltsdauer unter 183 Tagen und es werden die Arbeitskosten auch nicht von einem in Dänemark ansässigen ArbG oder einer Betriebsstätte des ArbG in Dänemark getragen. Deshalb wird vorrangig Art 15 Abs 2 DBA angewendet, wonach das Besteuerungsrecht bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Tätigkeitsstaat beim Wohnsitzstaat (Deutschland) verbleibt. Zur Aufteilung des Arbeitslohns > Doppelbesteuerung Rz 57 und BMF vom 14.03.2017 (BStBl 2017 I, 473, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Aufteilung des Arbeitslohns).

 

Beispiel 2:

Ein ArbN hat einen Wohnsitz in Düsseldorf. Für einen in den Niederlanden ‚ansässigen’ ArbG ist er teils in den Niederlanden, teils in Schweden und teils in Nicht-DBA-Staaten tätig. Die Arbeitsleistung wird nicht in Deutschland verwertet; es werden also keine inländischen Einkünfte erzielt. Das ist aber bei unbeschränkter Steuerpflicht unerheblich; besteuert wird das Welteinkommen. Ob Deutschland im Verhältnis zu einem anderen DBA-Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat, entscheidet das DBA-Recht.

Art 14 DBA-NL weist das Besteuerungsrecht für ‚unselbständige’ Einkünfte dem Tätigkeitsstaat zu, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird. Soweit der ArbN in den ...

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