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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ausland / II. Inländer mit Auslandsbezug (Outbound)

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1. Überblick

 

Rz. 17

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Wer im > Inland lebt, hier seinen gewöhnlichen > Aufenthalt oder einen > Wohnsitz hat, für den oder die gilt > Unbeschränkte Steuerpflicht.

 

Beispiel:

Der ArbN A wohnt in Bielefeld. Weil A seinen > Wohnsitz in Deutschland hat, ist er hier unbeschränkt stpfl iSv § 1 Abs 1 Satz 1 EStG. Das gilt unabhängig von der > Staatsangehörigkeit des A, der Ansässigkeit seines ArbG oder ob er in Deutschland oder im Ausland arbeitet. Auch ein möglicher weiterer Wohnsitz bzw weitere Wohnsitze oder der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland ändern nichts daran, dass > Unbeschränkte Steuerpflicht besteht.

Behalten im Ausland tätige ArbN ihren > Wohnsitz im > Inland bei (> Wohnsitz Rz 4), so bleiben sie unbeschränkt stpfl, auch mit dem auf die Tätigkeit im Ausland entfallenden > Arbeitslohn, denn die in diesem Fall fortbestehende > Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs 1 Satz 1 EStG) erstreckt sich auf das sog > Welteinkommen. Auf die > Staatsangehörigkeit kommt es dabei idR nicht an. Soweit (auch) andere Staaten ein Besteuerungsrecht haben, kann das zu einer doppelten Besteuerung führen. Um dies zu vermeiden,

  • vereinbaren die beteiligten Staaten entweder ein Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung (> Rz 8)
  • oder Deutschland verzichtet einseitig auf die Besteuerung (> Rz 9) oder
  • die ausländische Steuer wird auf die inländische ESt angerechnet oder – zumindest mildernd – von der > Bemessungsgrundlage abgezogen (> Rz 25 ff).
 

Rz. 18

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Besonderheiten gelten für bestimmte Gruppen von Stpfl als Folge internationaler oder supranationaler Verträge. Vgl zB > Europäische Union Rz 14 ff, > Koordinierte Organisationen und die dort genannten Stichworte, > Vereinte Nationen. Zu deutschen Beschäftigten öffentlicher ArbG > Auslandsbeamte, > Auslandsle...

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