Klageerhebung per Email nicht zulässig
Eine beim Sozialgericht mit einfacher Email erhobene Klage ist unzulässig. Dies hat das Sozialgericht Koblenz entschieden.
Übermittlung nur durch qualifiziert signiertes Dokument möglich
Grundsätzlich muss die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die elektronische Form der Kommunikation per E-Mail ist kein Unterfall der Schriftform. Eine elektronisch übermittelte Klage ist nur wirksam, wenn sie durch Übermittlung eines qualifiziert signierten Dokuments erfolgt, das den Anforderungen der entsprechenden Landesverordnung genügt. Dies ist bei einer einfachen E-Mail nicht der Fall. Der Klägerin konnte im konkreten Fall auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil sie über die Anforderungen der Klageerhebung in elektronischer Form schriftlich belehrt worden war.
(SG Koblenz, Urteil v. 18.05.2016, S 9 KR 35/15)
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