Sparbuch von Großmutter für Enkel ist kein Vermögen
Die Großmutter hat das Sparbuch nie aus der Hand gegeben und die Schenkung erfolgte unter der Auflage, dass der Enkel erst ab seinem 25. Lebensjahr über das Guthaben verfügen soll. In diesem Fall ist das Guthaben des Sparkontos nicht als Vermögen des minderjährigen Enkels zu werten.
Das Sozialgerichts Karlsruhe hat der Klage eines minderjährigen Klägers und seiner Mutter gegen das zuständige Jobcenter stattgegeben.
Fall
Die Großmutter des Klägers hatte bei dessen Geburt im Jahr 2005 ein Sparkonto auf seinen Namen angelegt und seitdem monatlich 50 € eingezahlt. Mit den Eltern des Klägers hatte sie dabei vereinbart, der Kläger solle erst ab seinem 25. Lebensjahr auf dieses Geld zugreifen können. Die Bank habe zu dieser langen Laufzeit aufgrund von Zinsvorteilen geraten. Die Großmutter hatte das Sparbuch in ihren Besitz genommen und nie an den Kläger oder seine Mutter herausgeben.
Ab dem Jahr 2011 bezogen die Kläger Leistungen nach dem SGB II. Mitte des Jahres 2013 erlangte das Jobcenter Kenntnis von diesem Sparbuch, hob rückwirkend die Leistungen der Kläger nach dem SGB II auf und forderte sie auf, einen Betrag in Höhe von 1.785,04 € zurückzuerstatten.
Hiergegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
Urteil
Das Gericht begründet seine stattgebende Entscheidung damit, dass das Guthaben des Sparkontos für den Kläger nicht verfügbar und daher nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts verwendbar sei. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen sei das Vermögen der Großmutter zuzurechnen, da diese das Konto angelegt und verwaltet habe. Das Sparbuch habe sie nie aus der Hand gegeben. Der Kläger könne auch nicht nach den Vorschriften des Zivilrechts die Herausgabe des Sparbuches verlangen. Die Großmutter habe ihre Schenkung (das Sparguthaben) mit der Auflage verknüpft, dass der Kläger erst ab seinem 25. Lebensjahr über das Guthaben verfügen soll. Verletze der Beschenkte diese Auflage, könnte die Großmutter das Geld zurückverlangen.
Leistungsempfänger muss über Vermögen verfügen
Zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit könne Vermögen aber nur dann führen, wenn der Leistungsempfänger darüber verfügen und es zur Deckung seiner Lebensunterhaltskosten einsetzen könne.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 16.10.2014, S 13 AS 735/14
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
338
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
2751
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
145
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
110
-
Gesetzentwurf: Aus Bürgergeld wird Grundsicherung
97
-
Zwei Bewerbungen pro Woche sind Arbeitslosen zumutbar
80
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
74
-
Sonstige Bezüge reduzieren das Elterngeld nicht
74
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
51
-
Wann Dritte dem Jobcenter Auskunft geben müssen
51
-
Regelbedarfe 2022 laut Bundessozialgericht nicht verfassungswidrig
04.12.2025
-
Bundesregierung plant Neuregelung der Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine
27.11.2025
-
Gesetzentwurf: Aus Bürgergeld wird Grundsicherung
20.10.2025
-
Keine Erstattung von Räumungsklagekosten durch Sozialhilfeträger
08.10.2025
-
Kabinett verabschiedet SGB VI-Anpassungsgesetz
05.09.2025
-
Drei Millionen Arbeitslose: Höchststand seit über zehn Jahren erreicht
04.09.2025
-
Kliniken zunehmend in finanzieller Schieflage
03.09.2025
-
Bürgergeld: Strengere Konsequenzen bei versäumten Terminen
18.06.2025
-
Keine Rückzahlungspflicht für Leistungsbezieher bei Fehler des Jobcenters
22.04.2025
-
Widerspruchsbearbeitungskosten müssen vom Bund in tatsächlicher Höhe erstattet werden
07.04.2025