Zu den gesetzlich Rentenversicherten zählen Beschäftigte[1] und ihnen gleichgestellte Personen. Dazu zählen:

  • Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind;
  • Personen zur betrieblichen und außerbetrieblichen Berufsausbildung, auch wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten;
  • Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Blindenwerkstätten beschäftigt oder in Heimarbeit für diese Einrichtungen tätig sind, Menschen mit Behinderungen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen;[2]
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während des Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit der außerschulischen Ausbildung einschließlich Novizen und Postulanten;
  • Bezieher von Kurzarbeitergeld, die insoweit als Beschäftigte gelten.
 
Achtung

Versicherungspflicht für Beschäftigte auch bei Bezug einer Altersvollrente

Bis 31.12.2016 waren Beschäftigte versicherungsfrei, die eine Altersrente als Vollrente bezogen haben. Seit 1.1.2017 hat sich diese generelle Regelung durch das Flexirentengesetz geändert. Es besteht in der Beschäftigung bei gleichzeitigem Bezug einer Altersvollrente (zunächst) weiterhin Rentenversicherungspflicht. Dies gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Erst danach tritt Versicherungsfreiheit ein. Der beschäftigte Rentner kann auf diese Versicherungsfreiheit verzichten.

Sowohl während der Versicherungspflicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze als auch bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden weitere Rentenanwartschaften erworben. Die bereits bezogene Rente erhöht sich durch weitere Zuschläge an Entgeltpunkten.

Versicherungspflicht durch Nachversicherung

Als Pflichtversicherte gelten auch Personen, bei denen eine Nachversicherung durchgeführt worden ist, für Zeiten der Nachversicherung.

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