2.1 Anspruchsberechtigte
Rz. 3a
Der Gesetzeswortlaut nennt nur die Agentur für Arbeit als Anspruchsberechtigte. Für zugelassene kommunale Träger ergibt sich deren Berechtigung, an Stelle der Agenturen für Arbeit das Auskunftsverlangen geltend zu machen, aus § 6b Abs. 1 Satz 2. Über den Wortlaut hinaus, ist eine erweiternde Auslegung geboten. Nach seinem Sinn und Zweck berechtigt § 57 (vgl. oben Rz. 3) den jeweils zuständigen Träger (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 57 Rz. 7). § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nennt auch die kommunalen Träger für die dort genannten Aufgaben (OLG Koblenz, Beschluss v. 29.10.2018, 2 Owi 6 SsBs 108/18). Nimmt die gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der Agentur für Arbeit und durch Übertragung auch diejenigen des kommunalen Trägers wahr, ist die gemeinsame Einrichtung nach § 44b Abs. 3 Satz 1 Berechtigter i. S. d. § 57 (BSG, Urteil v. 4.6.2014, B 14 AS 38/13 R; OLG Koblenz, Beschluss v. 29.10.2018, 2 Owi 6 SsBs 108/18; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 57 Rz. 7; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 57 Rz. 7).
2.2 Verlangen des Trägers der Grundsicherung
Rz. 4
Die Verpflichtung des Arbeitgebers wird nur auf Verlangen des Trägers der Grundsicherung ausgelöst. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 66 Art. 1 zu § 57) berücksichtigt die Vorschrift, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses üblicherweise eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ausgestellt wird. Diese enthält auch die für die Leistungen nach dem SGB II erforderlichen Angaben. Dem Arbeitgeber kann nicht zugemutet werden zu prüfen, ob der Arbeitnehmer nach dem Ende der Beschäftigung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben wird.
Rz. 4a
Das Verlangen der Agentur für Arbeit ist deutlich und unmissverständlich gegenüber dem Arbeitgeber vorzubringen. Die Agentur für Arbeit kann auch die Verwendung eines Vordrucks ve...