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Krankenversicherung der Rentner (Versicherungsrecht) / 6 Befreiung von der Versicherungspflicht

Stefan Seitz
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6.1 Antragstellung

Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht als Rentner befreit, wer durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente krankenversicherungspflichtig wird.[1] Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er anderweitig für den Krankheitsfall abgesichert ist.

[1] § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 SGB V.

6.2 Beginn der Befreiung

Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

 
Praxis-Beispiel

Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht

  • Beginn der Versicherungspflicht als Rentner am 1.7. – Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner am 11.8.
    Leistungen der Krankenversicherung wurden bislang nicht in Anspruch genommen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt ab 1.7.
  • Beginn der Versicherungspflicht als Rentner am 1.7. – Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner am 11.8.
    Leistungen der Krankenversicherung wurden bereits in Anspruch genommen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt ab 1.9.
  • Beginn der Versicherungspflicht als Rentner am 1.7. – Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht am 6.10.
    Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht mehr möglich, da der Antrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt wurde.

6.3 Wirkung der Befreiung

Die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften wird durch die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR für

  • zeitgleich vorliegende und zur Versicherungspflicht führende Tatbestände,
  • die als gleichrangig oder nachrangig zu betrachten sind,

ausgeschlossen....

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