Eine "hinzugetretene Krankheit" i. S. d. § 48 SGB V tritt während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit ein. Wenn die zuerst eingetretene Krankheit nicht mehr die Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist, wird die hinzugetretene Krankheit für die Arbeitsunfähigkeit ursächlich.
Hinzugetretene Krankheit
Krankheit A verursacht in der Zeit vom 15.4. bis 4.9.2024 Arbeitsunfähigkeit. Krankheit B tritt am 10.8.2024 hinzu und verursacht bis zum 2.2.2025 Arbeitsunfähigkeit. Krankheit A ist in der Zeit vom 15.4. bis 4.9.2024 für die Arbeitsunfähigkeit ursächlich. Krankheit B ist in der Zeit vom 5.9. bis 2.2.2025 ursächlich.
Eine Krankheit ist nicht hinzugetreten i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wenn am Tag nach der Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit oder noch später eine neue Krankheit eintritt und Arbeitsunfähigkeit verursacht. Die neue Krankheit ist dann in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen.
Für die "hinzugetretene Krankheit" wird eine Blockfrist vom Beginn der aktuellen Arbeitsunfähigkeit an gebildet. Wurde für die "hinzugetretene Krankheit" bereits früher eine Blockfrist ausgelöst, bleibt diese maßgebend.
Bildung der Blockfrist
Krankheit A verursacht in der Zeit vom 15.4. bis 4.9.2022 Arbeitsunfähigkeit. Krankheit B tritt am 10.8.2022 hinzu und verursacht bis zum 2.2.2023 Arbeitsunfähigkeit. Krankheit A ist in der Zeit vom 15.4. bis 4.9.2022 für die Arbeitsunfähigkeit ursächlich. Krankheit B ist in der Zeit vom 5.9. bis 2.2.2023 ursächlich. Blockfrist A verläuft vom 15.4.2022 bis 14.4.2025. Blockfrist B verläuft ebenfalls vom 15.4.2022 bis 14.4.2025.
Verursachen mehrere Krankheiten gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit (vom selben Zeitpunkt an), so beginnen mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für jede dieser Krankheiten ...