Berechnungsgrundlage für das Regelentgelt ist das im Bemessungszeitraum erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt[1] wird erst in einem späteren Rechenschritt berücksichtigt.[2]

 
Praxis-Tipp

Laufendes Arbeitsentgelt

Das laufende Arbeitsentgelt ist auch zu berücksichtigen, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Die Beitragsmessungsgrenze wird durch die Begrenzung des Regelentgelts auf das "Höchstregelentgelt" berücksichtigt. In der Praxis gibt es abweichende Verfahren, nach denen nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung) berücksichtigt wird.

Das Regelentgelt wird nach folgender Formel berechnet:

 
Bruttoarbeitsentgelt des Bemessungszeitraums ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt x regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit = Regelentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt
tatsächliche bezahlte Arbeitsstunden zzgl. bezahlter Fehlstunden x 7

Arbeitsentgelt sind alle Einnahmen aus einer Beschäftigung.[3] Auf die Form der Entgeltgewährung kommt es nicht an, weshalb auch Sachbezüge zu berücksichtigen sind. Ist ein Netto-Arbeitsentgelt vereinbart, gilt dieses einschließlich der darauf entfallenden Steuern und des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitsentgelt.

Nicht zum Arbeitsentgelt gehören u. a.[4]

  • einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt,
  • Beträge nach § 10 EFZG und
  • Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG.
 
Hinweis

Unrechtmäßig vorenthaltenes Arbeitsentgelt

Bei der Berechnung des Krankengeldes wird auch Arbeitsentgelt berücksichtigt, das dem Versicherten zunächst unrechtmäßig vorenthalten wurde und zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen ist.[5]

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