2.1 Notwendiger und notwendiger persönlicher Bedarf
2.1.1 Notwendiger Bedarf
Rz. 7
Die Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs werden in Abs. 1 Satz 1 definiert. Dazu gehören die Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Sie gewährleisten das physische Existenzminimum. Maßgeblich ist der aktuelle Bedarf, nicht der bereits in der Vergangenheit anderweitig gedeckte Bedarf. Inwieweit die Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs als Sach- oder Geldleistungen zu erbringen sind, wird in Abs. 2 und 3 geregelt. Werden die Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so sind die Geldbeträge nach § 3a Abs. 2 maßgeblich (vgl. Komm. zu § 3a).
2.1.2 Notwendiger persönlicher Bedarf
Rz. 8
Die Leistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs werden zusätzlich zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt. Sie dienen der Gewährleistung des sog. soziokulturellen Existenzminimums. Dazu gehören die Aufwendungen für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Bildung, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen und andere Waren und Dienstleistungen (vgl. dazu die Abteilungen 7 bis 12 der §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 RBEG). Die Bedarfssätze bei Leistungsgewährung als Geldleistungen sind in § 3a Abs. 1 geregelt.
2.2 Deckung des Bedarfs durch Geld- oder Sachleistungen, Bezahlkarten, Wertgutscheine oder unbare Abrechnungen im Überblick
Rz. 9
Die Bedarfsdeckung bei Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen i. S. v. § 44 Abs. 1 AsylG ist in Abs. 2, die Bedarfsdeckung bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen in Abs. 3 geregelt. Zur Art der Leistungen sieht Abs. 2 Satz 1 vor, dass der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt wird. Gemäß Abs. 2 Satz 2 können Gebrauchsgüter des Haushalts leihweise zur Verfügung gestellt werden. Gemäß Abs. 2 Satz 3 wird der Bedarf an Kleidung durch Sachleistung, hilfsweise in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrec...